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15. Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. Juni 1944 i. S. Bueher - A.-G. gegen SUVAL, Ablösung einer Dienstbarkeit durch den Richter. Voraussetzung : Grundlegende Änderung der Sach- und Interessenlage. Der Wunsch des belasteten Eigentümers, ein dicht an die BauhöheLimite heranreichendes, reparaturbedürftiges Flachdach durch ein höheres Ziegeldach zu ersetzen, berechtigt ihn nieht zum Ablösungsabegehren. Der Dienstbarkeitsberechtigte allein hat seim Interesse am servitutsgemässen Status quo zu bewerten ; E Kann auch ein blosses Liebhaberinteresse sein (Art. 736 ZGB).
Libération judiciaire d’une servitude. La condition en eat une modi- …_ fication profonde dans la situation des Lieux et les intérêts en Pprésence. Toit-terrasse confinant à la limite de hauteur fixée par une servitude : le désir du propriétaire de remplacer ce toit qui a besoin de réparations par un toit incliné plus élevé ne Fautorise pas à réclamer la libération de la servitude. L’ayant droit est seul juge de son intérêt au maintien du statu quo ; il peut s’agir d’un gimple intérêt d'affection (art. 736 CC).
La cancellazione d'una servitü in forza di sentenza giudiziale Presuppone una modifica profonda della situazione dei luoghi e degli interessì in presenza. Il desiderio del proprietario gravato di sostituire, con un tetto inclinato di tegole più alto, un tetto pianó bisognevole di riparazioni, che raggiunge I limite di ältezza fissato da una servitù, non lo autorizza a chiedere la
Tazicellazione della servitù. Il proprietario del fondo dominante è #olo giudice del suo interesse al mantenimento dello statu quo ; può trattarsi anche d’un semplice interessge d’affezione (àët. 736 CC). O, 4. — Im Jahre 1911 verkauften die Eigentümer des Fluhmattlandes in Luzern, Geschwister Ambühl, eine Parzelle diesges Landes an Blasius Muth und errichteten dabei zugunsten des ihnen verbleibenden Bodens und zulasten der verkauften Parzelle eine Dienstbarkeit, welche die zulässige Firsthöhe für Bauten auf letzterer auf die Höhenkote 457,56 m beschränkte. Im Jahre 1913 ging das berechtigte Grundstück an die SUVAL über, die 1914/15 darauf ihr Verwaltungsgebäude errichtete. Auf dem belasteten Grundstück erstellte die Erwerberin, Firma C. J. Bucher A.-G., ihr Druckereigebäude, dessgen Flachdach bis auf 40 cm an die Baulimite Kote 457,56 m heranreicht, während ein Lifthäuschen 1,20 m über diese Anfangs 1943 reichte die C. J. Bucher A.-G. bei der Baudirektion der Stadt Luzern ein Bauprojekt ein, wonach" das schadhaft gewordene Flachdach durch ein gewöhnliches Ziegeldach ersgetzt werden sollte, dessen grösste Firsthöhe um 4,10 m über der geltenden Baulimite läge. Der seitens der SUVAL und Dritter erhobene öffentlichrechtliche Baueinspruch wurde vom Stadtrat abgewiesen, der die Ersetzung des unsgchönen Flachdaches durch ein Ziegeldach vom ästhetischen Standpunkt aus. als begrüssenswert erklärte. Der privatrechtliche Baueinspruch der SUVAL bildete den Gegenstand der vorliegenden Klage der C. J. Bucher A.-G. mit dem Begehren, jener sei als unbegründet zu beseitigen, die Dienstbarkeit betr. Baubeschränkung sei im Sinne der erteilten Baubewilligung ohne Entschädigung teilweise abzulösen und im Grundbuch neu einzutragen, und der Klägerin sei das Recht auf Schadenersatz von Fr. 30.— für jeden Tag der ungerechtfertigten Verzögerúutig der Bauausführung und allfälligen weitern Schadeti zu wahren. Die SUVAL verlangte Abweisung der Klage.
Sachverhalt
B. — Sowohl das Ámtegericht Luzern-Stadt als das Obergericht des Kantons Luzern haben die Yoraussetzungen zur Ablösgung. der Servitut nach Art. 736 ZGB als nicht gegeben erklärt und die Klage abgewiesen.
- C. — Mit der vorliegenden Berufung hält die Klägerin 98 Sachenrecht. N° 15.
an den Klagebegehren fest und beantragt Durchführung eines Augenscheins. Die Beklagte trägt auf Abweisung der Berufung an.
Erwägungen
1. , — Mit ihrer Klage — die sich allein auf Art. 736 ZGB stützt und stützen kann — behauptet die Klägerin zwar nicht, dass die Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren (Abs. 1), wohl aber dass sie nur noch einen geringen Wert habe (Abs. 2) ; es bestehe ein offenbares Missverhältnis zwischen dem Interesse der SUVAL an ibrer uneingeschränkten Aufrechterhaltung “und dem eigenen Interesse der Klägerin daran, dass sie eine Einschränkung erfahre, welche der Klägerin die Frstellung des projektierten Daches erlaube.
Art. 736 ZGB bedeutet einen Einbruch in die allgemeine und grundsätzlich auch im Grunddienstbarkeitsrecht gültige Regel « pacta sunt servanda ». Diese Ausnahme bildet im Grunde einen Spezialfall der clausula rebus siíic stantibus. Sowohl in Abs. 1 als in Abs. 2 geht der Gesetzgeber von der Voraussetzung aus, dass seit der Begründung der Dienstbarkeit Veränderungen eingetreten seien, und nur unter dieser Voraussetzung sieht er die gänzliche oder teilweise Löschung bezw. Ablösung der Dienstbarkeit vor, welche zufolge jener Veränderungen ihre Bedeutung ganz oder teilweise verloren hat. Erste Voraussetzung der Anwendbarkeit des Art. 736 -ist misshin nach dem zwingenden Wortlaut dieser Bestimmung, dass neue Tatsachen eingetreten seien, seitdem die bei der Errichtung der Servitut beteiligten Parteien die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Eigentümer des berechtigten und des belasteten Grundstückes begründet haben. Bei der nähern Präzisierung dieser Voraussetzung hat die Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Anwendbarkeit des Abs. 2 Zudem nicht ein Missverhältnis schlechthin zwischen -den bezüglichen Interessen der beiden beteiligten Parteien verlangt, sondern vielmehr ein s0 ausgesprochenes MiasSachenrecht. N°9 15. 99 verhältnis, dass der Widerstand des Eigentümers des berechtigten Grundstückes gegen die ganze oder teilweise Löschung bezw. Ablösung der Dienstbarkeit als ein unter Art. 2 ZGB fallender Akt der Schikane erscheine (BGE 66 IT 246).
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Unbegründeterklärung der Klage, einmal weil gich nichts neues ereignet hat, was die Interessenlage grundlegend und in rechtserheblicher Weise verändert hätte, und sodann weil auf jeden Fall die Ablehnung einer teilweisen Rechtsaufgabe seitens der Beklagten keinen Akt schikanöger Rechtsausübung bezw. des Rechtsmissbrauchs darstellt.-
3. Was das Erfordernis neuer Tatsachen anbelangt, gind keine ersichtlich, welche den Wert der Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück vermindert oder- die Belastung für das dienende erhöht hätten.
a) Unter dem Gesichtespunkt der beklagtischen Liegenschaft ist die heutige Situation von derjenigen im Jahre 1911 nur insofern verschieden, als es sich damals um noch unüberbautes Land handelte, während seither der Bau der Beklagten darauf erstellt worden ist. Darin kann aber keine Veränderung im Sinne des Art. 736 erblickt werden, weil damals die Dienstbarkeit gerade im Hinblick “auf die Eventualität der Überbauung errichtet worden ' ist. Anders wäre die Situation, wènn seit der Errichtung der Servitut auf dritten, nicht . belasteten Grundstücken Baúten erstellt worden wären, die ihrerseits die Aussichtvon der beklagtizchen Läiegenschaft verdeckten. In diesem Falle (vgl. BGE 50 II 466) könnte der Erwägung entscheidendes Gewicht zukommen, dass die Dienstbarkeit dem berechtigten Grundstück nichts oder wenig mebr nütze, weil der mit der Servitut bezweckte Schutz ohnehin durch die Bauten der Dritten illusorisech geworden sei. Im vorliegenden Falle ist nichts derartiges geltend gemacht worden. Es ist nicht behauptet, dass geit 1911 durch dritte Bauten eine Wand zwischen der Liegerschaft 100 Sachenrecht. N° 15.
der SUVAL und der Aussicht auf See und Berge errichtet worden. sei. Das Interesse des beklagtischen Grundstücks daran, dass auf dem belasteten Land keine Beeinträchtigung des Ausblicks erstehe, ist von 1911 bis heute genau das gleiche geblieben. Der Umstand, dass es sich bei der berechtigten Liegensgchaft um ein Verwaltungsgebäude und nicht um ein Privathaus, ein Hotel oder ein Sanatorium handelt, ändert daran nichts. Aus dem Bericht des Bautenausschusses der Beklagten von 1913 geht hervor, dass damals auf den unverbauten Horizont und die den Schutz dieser Lage gewährleistenden Bauservituten ein erheblicher Wert gelegt wurde, der zweifellos auch im Kaufpreis zum Ausdruck kam.
b) Aber auch vom Gesichtspunkt des belasteten Grundstückes aus liegt keine rechtserhebliche Veränderung der Situation vor. Es ist nicht einzusehen, inwiefern in dem Verbote, nicht böher als bis zur festgesetzten Kote zu bauen, heute eine drückendere Belastung liegen sollte als 1911. Es beschränkt allerdings die Möglichkeit der Bodenausnützung in der vertikalen Dimension, tat dies aber im genau gleichen Masse von Anfang an. Der Haupteinwand der Klägerin hiegegen, es lägen insofern neue Verhältnisse vor, als das Flachdach schadhaft, eine Erneuerung desselben zufolge Kkriegsbedingter Materialbeschaffungsschwierigkeiten heute unmöglich sei und daher nur die Erstellung eines die Baulimite überschreitenden Firstdaches bleibe, gebt in mehrfacher Hinsicht fehl. Zunächst stellt die Vorinstanz — tatbeständlich und daher für das Bundesgericht verbindlich — fest, dass eine gänzliche Neuerstellung der Bedachung gegenwärtig nicht unumgänglich nötig ist, vielmebr eine blosse Reparatur vorderhand genügt, heute technisch durchaus möglich ist und erlaubt, mit der gründlichen Erneuerung bis zur Wiederkehr normaler Verhältnisse zuzuwarten. Wäre aber die sofortige Erstellung eines Ziegeldaches wirklich unvermeidlich, so läge es nur an der Klägerin, es sofort unter Einhaltung der Baulimite auszuführen, indem sie ein Stockwerk opfert. Dies hätte freilich für die Klägerin Unannehmlichkeiten, wäre jedoch die gleiche Lösung, auf welche die Klägerin 1925 angewiesen gewesen Wäre, wenn sie damals nicht vorgezogen hätte, ungeachtet der Nachteile eines VIachdaches die zulässige Bauhöbe bis zur äussersten Grenze auszunützen. Sie hat aus eigenem Entschlues damals diesem Vorteil zuliebe die Unzulänglichkeiten eines Flachdaches in Kauf genommen ; es widerspräche jeder Billigkeit, wenn sie sich jetzt auf jene Nachteile berufen und sich ihrer auf Kosten der Beklagten entledigen bezw. das verwirklichte Risiko des Flachdaches auf diese überwälzen könnte. Bei den von der Klägerin geltend gemachten Materialschwierigkeiten handelt es sich überhaupt um bloss momentane Hindernisse, welche grundsätzlich Keinesfalls eine Abänderung der Servitut für alle Zukunft zu rechtfertigen vermöchten. In Wirklichkeit läuft die Klagebegründung einfach auf den Standpunkt hinaus, dass die Baulimite zu niedrig festgesetzt sei und dass die Interessen der Beklagten mit einer um 4,10 m höheren Kote hinreichend geschützt
wären. Darin liegt jedoch keine neue Tatsache. Die Kritik richtet -sich gegen die Servitutserrichtung selbst. Damit befindet mar sich gänzlich ausserhalb des Bodens der Voraussetzungen, auf denen Art. 736 ruht. Schon als die Klägerin im Jahre 1925 baute, hätte sie ebensogut wie heute geltend machen können, ein um 4,50 m höherer Bau beeinträchtige das berechtigte Grundstück in keiner Weise. Sie tat es nicht, offenbar weil sie ‘sich bewusst war, dass das kein gesetzlicher Grund zur Abänderung der bei Errichtung der Servitut mit freiem Willensentsgchluss der Parteien festgesetzten Bauhöhe wäre. Wenn dieser Grund zur Zeit der Errichtung des Buchdruckereigebáudes nicht bestand, s0 kann er obensowenig heute für den projektierten Umbau in Betracht kommen. Es muss grundsätzlich dem Versuche entgegengetreten Wwerden, auf dem Umweg über Art. 736 Bauhöhe-Dienstbarkeiten wieder in Frage zu stellen, welche auf diroktem Wege nicht angreifbar waren.
3. Muss demnach die Klage mangels der gesotzliohon 102 Sachenrecht. N° 15.
Voraussetzung des Eintritts neuer, eine Revision des Servitutserrichtungsvertrags rechtfertigender Tataachen abgewiesen werden, -s0 érübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob die Weigerung der Beklagten einen Akt sgchikanöser Rechtsausübung darstelle. Sie wäre indessen zweifellos zu verneinen, und zwar ohne dass es für ihre Beurteilung der Durchführung eines Augenscheins bedürfte, welches Beweismittel übrigens im Berufungsverfahren nicht anwendbar ist (Art. 81, 82 OG). Die Klägerin muss gelber zugeben, dass im Falle der Ausführung ihres Umbauprojektes die Aussicht vom beklagtischen Grundstück “nicht mehr die gleiche wie heute wäre (Abdeckung éines Teils des Dreilindenguartiers. Die Bemerkung der Vorinstanz, wonach ein um 4 m höherer Bau der Liegenschaft der- Beklagten « weder Licht noch Luft noch Aussicht entziehen » würde, besagt nur, dass jene immer noch eine schöne Aussicht auf See und Berge genösse, nicht aber, dass die Aussicht die gleiche bliebe ; die Photographien beweigen, jedenfalls vom Strassenniveau aus, das Gegenteil, wenn auch die Beeinträchtigung nicht wesentlich ist). Die Klägerin sucht lediglich darzutun, dass diese kleine Einbusse durch das Verschwinden des fabrikartigen Flachdaches und seine Ersetzung durch das an sich schönere und überdies einige entferntere hässliche Hinterfassaden verdeckende Ziegeldach mehr als aufgewogen würde. Auf den Boden dieser Diskussion über rein ästhetische bezw. Geschmacksfragen kann jedoch der Richter der Klägerin nicht folgen. Wenn der Dienstbarkeitsberechtigte den bestehenden servitutsgemässen Zustand der Dinge vorzieht, ist das gseine Sache ; er allein hat sein Interesse am Status quo zu beurteilen und zu bewerten, und es kann ihm kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er über die Vor- und Nachteile einer Neugestaltung für ihn nicht gleicher Ansicht ist wie der Belastete (BGE 66 II 248). Das Interesse im Sinne des Art. 736 ZGB ist nicht nach einem allgemeinen, für jedermann gültigen Wertmasstab zu beurteilen. Auch eine ganz individuelle, nach Durchöchnittsänschäuungen Vielleicht unbegreiflieche Liebhabèrei- kann Gegenstand einer Dienstbarkeit bilden. Es ist- kein -Rechtsimissbrauch seitens der Beklagten; wenn sie die dureh’ diè Servitut géwährleistete weitere Augssìcht eiter‘etwas weniger wéiten,-aber vielleicht harmonischeren vórzièht urid añ ihrem Rechte feathält. Eher träfe dies
auf das Beatreben der Klägérin zu; ohne Entschädigung eine ‘ptaktiséhle Befreiung ‘von ihrer Last zu erlangen gestützt auf blosse Vorwände, jedenfalls auf Umstände; welche die Folge ihrer eigénen, einseïtigen Massnahmen sind: nämlich dèr! Erstellung ‘eines Flachdäches dicht an der Baulimité. Auf: die’ Schwierigkeit, die im’ Sinné des Klagebegehrens beéétinittene Servitutso zu umsdhreibén, dâss die Mögliólikeit éiner èpüter Rückkehr der Klägerin zuin Flaéhdach - wiederum ‘unter äusgerster Ausnützuig der nun um 4,10 m höhern Baulimite ausgeséhloszón Würe, SCL i abschliossend nur hingewiésen. - o i IT UED BOR THT T:A DRIN “ Demnach ‘erkenut das Bundes gericht Die Borüfung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des. Kantons Luzern vom 8. März 1944 bestätigh. 2 '