70 III 22
6. Entscheid vom 21. April 1944 i. S. Dr. Peter, Lohnpjändung. Unterstützungsbeïiträge des Schuldners an Familienangehôrige sind nur insoweit zu dessen Notbedarf zu rechnen, als sie (tatsächlich geleistet werden, nicht Vergütung für Naturalbezüge darsteilen und) den Unterstützten “nbedingé notwendig sind. Diese müssen sich einer bezüglichen Untersuchung durch die Betreibungsbehôrden, ev. im Requistionswege, unterziehen. Im Rahmen derselben haben die Betreibungsbehôrden die Unterstützungspflicht vorfrageweise zu beurteilen.
Saisie de salaire. Les sommes que le débiteur déclare consacrer à l'entretien des membres de sa famille n’entrent en ligne de compte qu’autant qu'elles sont effectivement versées, ne constituent pas une compensation de ce qu’il reçoit d'eux en nature et leur sont absolument nécessaires. Les personnes assistées sont: tenues de se soumettre à. l'enquête que le préposé jugera à propos de faire à ce sujet et à fournir les renseignements demandés. Les autorités de poursuite doivent se prononcer préjudiciellement sur la question de l’obligation d'entretien, suivant le résultat de cette enquête.
Pignoramento di salario. Le somme che il debitore dichisra consacrare al sostentamento dei membri della sua faraiglia entrano in linea di conto ai fini dell’art. 93 LEF soltanto 8e sono effettivamente versate, non costituiscono un compenso di quanto riceve da loro in natura e sono loro assolutamente necessarie. Le persone assistite sono tenute a sottoporsi all'inchiesta che Pufficio riterrà di fare in proposito ed a fornire Île informazioni chieste. Le autorità d’esecuzione debbono pronunciarsi, a titolo pregiudiziale, sull’obbligo d’assistenza, secondo il risultato di quest’inchiesta.
Die Vorinstanz lehnte die Pfändung eines Betragos von Fr. 80.— vom Monatslohne des Schuldners (Fr. 400.—) ab, weil er nach seiner Angabe diesen Betrag seinen in Mels in gedrückten Verhältnissen ohne sicheren Verdienst lebenden und daher auf diese Unterstützung angewiesenen Eltern zukommen lasse, was der Schuldner zuhanden der Aufsichtsbehôrde zu Protokoll und sein Vater gegenüber dem Betreibungsamt schriftlich bestätigt haben. Keinesfalls kôünne der Gläubiger einen Gegenbeweis durch Indizien antreten und von den Betreibungsbehôrden weitere Nachforschungen etwa durch Einvernahme von Drittpersonen verlangen.
Mit dem vorliegenden Rekurse bestreitet der Gläubiger nach wie vor, dass der Schuldner diese Unterstützung leiste und seine Eltern einer solchen bedürften.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
Zum Notbedarf gehôren nur Betrâge, die dem Schuldner und seiner Familie — und zu dieser im Sinne des Art. 93 SChKG zählen die Eltern — « unumgänglich notwendig » sind. Die Vorinstanz hat eine grundsätzliche Unterstützungsbedürftigkeit der Eltern des Schuldners als erwiesen angenommen, jedoch ohne das Mass derselben hinreichend abzuklären. Nach ihren Feststellungen bringt der Schuldner jeweilen das Wochenende bei den Eltern in Mels zu. Bei diesen Besuchen bezieht er offenbar die Kost bei den Eltern und erspart sich damit eigene sonst notwendige Ausgaben. Mindestens ein Teil dessen, was er den Eltern als Unterstützung zu geben behauptet, ist also als Vergütung aus seinem eigenen Existenzminimum für empfangene Gegenleistungen der Eltern anzusehen, die diesen nach dem eigenen Standpunkt des Schuldners nicht unentgeltlich zugemutet werden kônnen. Dass etwa der Wert der Naturalbezüge von den Eltern bezw. die entsprechenden Einsparungen, des Schuldners an eigenen Auslagen durch die jeweiligen Reisekosten aufgewogen würden, kônnte der Betriebene dieser Anrechnung nicht zum Nachteil des Gläubigers entgegenhalten. Nur soweit die allfälligen Beiträge des Schuldners an seine Eltern diese Vergütung über- 24 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 6, steigen, kommen sie als Familienunterstützung und, insoweit wirklich notwendig, als unter den Notbedarf fallend in Betracht. Aber nicht nur bezüglich der Hôhe, sondern überhaupt grundsätzlich darf, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, den Betreibungsbehôürden ein Mebreres zur Abklärung der Frage der Unterstützungsleistung zugemutebt werden. Wenn sich der angeblich Unterstützte selber darauf beruft, dass er auf Unterstützungen von Seite eines Betriebenen angewiesen sei, dessen Lohn infolgedessen nicht oder nur in geringerem Umfange gepfändet werden . kann, so ist nicht einzusehen, wieso er sich einer Untersuchung seiner eigenen Existenzverhältnisse nach .N otbedarf und Einkommen durch die Betreibungsbehôrden sollte widersetzen dürfen ; muss doch z.B. auch der betreibende Alimentengläubiger, der Lohnpfändung unter das Existenzminimum des Schuldners verlangt, sich die Prüfung seiner eigenen Verhältnisse daraufhin, inwieweit er zur Deckung seines Notbedarfs auf die Antastung desjenigen des Schuldners angewiesen ist, gefallen laässen
(BGE 55 III 156, 68 III 28 und 105). Dabei ist unter Umständen auch das Betreibungsamt des Wohnortes des Unterstützungsempfängers im Requisitionswege zum Zwecke solcher Erhebungen in Anspruch zu nehmen. Ferner steht es den Betreibungsbehôrden zu, im Rahmen dieser Untersuchung die zivilrechtliche Vorfrage zu beurteilen, ob und inwieweit eine Unterstützungspflicht nach Art. 328/29 ZGB (oder vielleicht mindestens eine moralische Pflicht) besteht ; eine ähnliche zivilrechtliche Vorfragenentscheidung liegt ihnen bei der Ermittlung der pfändbaren Lohnquote des betriebenen Ehemannes bezüglich der Festsetzung des Ehebeitrags der Ehefrau ob (BGE 63 III 110, 67 III 21). Da der Rekurrent die Behauptungen des Schuldners und die darauf gestützten Annahmen der Vorinstanz hinsichtlich des fraglichen Betrages von Fr. 80.— bestreitet, sind nach dieser Richtung ergänzende Erhebungen als Grundlage neuer Beurteilung erforderlich.
Demnack erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Vervollständigung der Erhebungen im Sinne der Motive und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Siehe auch Nr. 8. — Voir aussi le n° 8.
B, Rechiliche Schatzmassnahmen für die Hotelindustrie. Mesures juridiques en faveur de l’industrie hôtelière.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGSUND KONKURSKAMMER ARRÊTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES