Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 9 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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12. Entscheid vom 1. Juni 1944 i. S. Delessert und Konsorten.

1, Beschwerde wegen Unzulässigkeit eines Pfändungsanschlusses mangels der hiefür geltenden Yoraussetzungen nach Art. 110- 111 und allenfalls 145 SchKG. Die Beschwerdefrist (Art. 17 SchKG) läuft jedenfalls bei ungenügender Pfändung (Art. 115 Abs. 2 SchKG) von der Zustellung der Pfändungseurkunde an, worin die betreffende Betreibung als angeschlossen verzeichnet ist. Wird diese Frist versäumt, so steht bei Auflegung des Kollokations- und Verteilungsplanes (Art. 146-148 SchKG) keine neue Frist für eine solche Beschwerde offen.

2. Eine Nachpfändung von Amtes wegen (Art. 145 SchKG) ist nur dann vorzunehmen, wenn die Pfändung nach der amtlichen Schätzung (Art. 97 SchKG) genügend Deckung zu bieten schien und sich dieses Erwartung dann bei der Verwertung nicht erfüllte.

3. Tragweite des Beschwerdeentscheides. Art, 17 ff. SchKG, Die Wegweisung einer Betreibung aus der Pfändungsgruppe bezw. dem dafür aufgestellten Kollokations- und Verteilungsplan durch Entscheid der Aufsichtsbehörde wirkt zugunsten aller an der Gruppe beteiligten Gläubiger, nicht nur des Beschwerdeführers.

1, Plainte tendant à faire déclarer ¿inadmissible la participation d’un créancier à une saisíe, faute des conditions prévues aux art. 110 et 111 et subsidiairement 145 LP. Le délai de plainte (art. 17 LP) court — tout au moms en cas d’insuffisance des objets à sgaisir — de la notification du procès-verbal de saisie où il es mentionné que la poursuite en question participe à la saisie. Si ce délai est expiré ef que l’état de collocation ait été déposé (art. 146-148 LP), aucune plainte n’est plus possible.

2. On ne doit procéder d'office à une saisie complémentaire (art. 145 LP) qu'après la réalisation et s'il se révèle alors qu’une Saisle qui avait paru offrir une garantie suffisante d’après l’estimation ne permet pas en fait de satisfaire tous les créanCÍers. ô 3. Portée de la décision rendue sur la plainte. Art. 17 et euiv. LP. La décision de l’autorité de surveillance en vertu de laquelle une poursuite esb exclue d’un groupe de créanciers ou de l’état de collocation, profite non seulement au plaignant mais à tous les créanciers imtéressés.

Sachverhalt

I. I, Reclamo per far dichiarare inammäissibile la partecipazione d’un creditore ad un pignoramento, non essendo s0ddisfatte le condizioni previste dagli art. 119 e 111 ed eventualmente 145 LEF. Il termine di reclamo (art. 17 LEF) decorre — almeno nel caso d’insufficienza degli oggetti da pignorare — dalla notifica del verbale di pignoramento ov’èò menzionato che lesecuzione in parola partecipa al pignoramento. Se questo termine è spirato e la graduatoria è stata deposiíitata (art. 146-148 LEF), non è più ammissibile alcun ricorso. .

2. Si deve procedere d’ufficio ad un pignoramento complementare (art. 145 LEF) soltanto dopo la realizzazione e se risulta che un Pignoramento, ritenuto offrire una sufficiente garanzia 44 Schuldbetreibungs- und Konkurerecht. N° 12, Secondo la stima (art. 97 LEF), non ha in realtà Permess0 di soddisfare tutti i creditori.

3. Portata della decisione del reclamo (art. 17 e seg. LEF).

La decisione dell'autorità di vigilanza, in virtù della quale « Un’esecuzione è esclusa dal gruppo di creditori o dalla graduatoria va a vantaggio non solo del reclamante, ma di tutti i creditori interessati. l 4. — Gegen den Bundesbeamten Delesgert waren eine Anzahl Betreibungen mit ungenügender Pfändung hängig und auch definitive Verlustscheine ausgestellt, als er auf Ende März 1942 aus dem Bundesdienst entlassen wurde und eine Abgangsentschädigung von Fr. 11,107.45, entsPprechend der Summe seiner Einlagen in die Versicherungskaese des Personals, in Aussicht stand. Diesen Anspruch pfändete das Betreibungsamt Bern am 16. J anuar 1942 auf Begehren mehrerer Gläubiger, denen weitere Pfändungsbegehren binnen 30 Tagen folgten ; ausserdem schloss das Betreibungsamt einige Betreibungen von Amtes wegen an. Die Pfändungsurkunde verzeichnet als an dieser Gruppe Nr. 2331 teilnehmend 28 Betreibungen. Davon waren indessen in der am 18. März 1942 an die Gläubiger versandten Abschrift die zwei letzten noch nicht erwähnt, und aus Verseben wurde den Empfängern jenér Abschrift dann ‘auch kein Nachtrag zugesandkt. Dagegen führte die am 16. April 1942 dem Schuldner zugestellte Abschrift der Pfändungsurkunde alle 28 Betreibungen an.

B. —\Der für die Gruppe Nr. 2331 aufgestellte Kollokationsplan wurde dem Schuldner und den beteiligten Gläubigern am 18. Februar 1944 angezeigt. Nun führten einerseits der Schuldner, anderseits die Erben einer Gläubigerin Beschwerde mit dem Antrag auf Wegweisung derjenigen Betreibungen aus dem Kollokations- und Verteilungsplan, die das Betreibungsamt seinerzeit von Amtes wegen anugeschlossen hatte. Dies sei nicht gerechtfertigt gewesen... ?

C. — Die kantonale Aufsichtebehörde wies am 14. April 1944 beide Beschwerden ab : Der Pfändungsanschluss könne nicht mehr angefochten werden, nachdem die Scehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N® 12, 45 Pfändungsurkunde seinerzeit unangefochten geblieben sei. Nur der Anschluss der Betreibungen Nr. 34 725 und 44 087 könne noch überprüft werden, weil er der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Gläubiger aus Versehen nicht in einem Nachtrag zur Pfändungsurkunde mitgeteilt worden sei. Doch erweise sgich dieser Anschluss nach Art. 145 SchKG als gerechtfertigt. Zwar sei es nicht zur Verwertung gekommen. Der Gegenstand der Pfändung, Lohnguthaben des Schuldners, sei aber beim Ablauf des Dienstverhältnisses zweifellos ungenügend gewesen, was einem ungenügenden. Verwertungsergebnis gleichzuachten gsgei..

D. — Mit ‘dem vorliegenden Rekurs halten die Beschwerdeführer an ihren Begehren fest...

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zueht in Erwägung :

1. — Der Vorinstanz ist darin beizustimmen, dass das Recht zur Anfechtung des Pfändungsanschlusses verwirkt ist, soweit der einzelne Beschwerdeführer diesen Ansgchluss geinerzeit der ihm zugestellten Abschrift der Pfändungsurkunde hatte entnehmen können. Die Anführung einer Betreibung in der Pfändungsurkunde bedeutet Anerkennung der betreibungsrechtlichen Voraussetzungen des Anschlusses an die betreffende Pfändungsgruppe. Von der Zustellung der entsprechenden Abschrift der Pfändungsurkunde läuft die Beschwerdefrist. Der Schuldner hat daher im vorliegenden Falle das Beschwerderecht in diesem Punkte verwirkt, während die Gläubiger mit ihrer Beschwerde wegen des ihnen seinerzeit nicht mitgeteilten Anschlusses der Betreibungen Nr. 34 725 und 44 087 noch zu hören sind. Darüber hinaus könnte ein unverwirktes Anfechtungsrecht höchstens dann in Betracht kommen, wenn die Pfändung als genügend bescheinigt worden wäre. Solchenfalls wäre kein Gläubiger durch den Anschluss der andern beschwert erschienen. So verhielt es sich jedoch nicht. Die Pfändung war als ungenügend 46 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 12.

und die Pfändungseurkunde demgemäss als provisorischer Verlustschein bezeichnet. 2. — Der Anschluss der Betreibungen Nr. 34 725 und 44 087 hält entgegen der Ansicht der Vorinstanz der Beschwerde nicht stand. Es mag sein, dass das ungenügende Ergebnis der Lohnpfändungen einer durchgeführten Verwertung mit Ausfall gleichzuachten wäre. Wie dem auch sei, fehlt es jedoch an einer andern Voraussetzung zu einer Nachpfändung von Amtes wegen gemäss Art. 145 SchKG. Diese Vorschrift hat Ausnahmecharakter. Sie sieht eine Abweichung vom Grundsatze vor, daas eine Pfändung nur auf Antrag des Gläubigers vorzunehmen ist. Diese Abweichung versteht sich nur für den Fall, dass die Pfändung nach der amtlichen Schätzung als genügend erschien, sich nun aber erst angesichts des Ergebnisses der Verwertung als ungenügend erweiskt. « Art. 145 zieht die Möglichkeit in Betracht, dass bei der Verwertung die Schätzungssumme der Pfändungsobjekte nicht erreicht wird, und stellt nun behufs rascher Korrektur des bisherigen Verfahrens, das infolge der unrichtigen amtlichen Schätzung und der dadurch bedingten Bildung einer ungenügenden Pfändungsmasse dem bezw. den betreibenden Gläubigern nicht zu dem gebührenden Resultate verholfen hat, ein ausserordentliches an keine Fristen gebundenes Nachverfahren auf Unter diesem Gesiéchtspunkte der Verbesserung einer dem frühern Verfahren anhaftenden Unrichtigkeit zu Gunsten der sonst geschädigten Gläubiger ist es durchaus verständlich, dass der Gesetzgeber hier dazu gekommen ist, eine Abweichung vom Antragssystem zu statuieren und die sofortige Wahrung der gläubigerischen Interessen von Amtes wegen vorzuschreiben », ist bereits in BGE 30 I 825 = Sep.-Aug. 7 Seite 395 Erw. 3 am Ende ausgeführt. Daran ist festzuhalten.

War die Pfändung nach der amtlichen Schätzung von vornherein ungenügend, so dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein (Art. 115 Abs. 2 SchKG). Thm ist solchenfalls anheimgestellt, die sich daraus ergebenden Rechte auszuüben. Dazu gehört, neben den in Art. 115 Abs. 2 erwähnten Rechten, die Befugnis, Nachpfändung zu verlangen. Und diese Befugnis ist an die von der Zustellung des Zahlungsbefehls laufende Jahresfrist gemäss Art. 88 SchKG gebunden (BGE 68 III 144). Damit wäre schwerlich eine ohne Rücksicht auf diese Frist und ohne Rücksicht darauf, ob und wie weit der Verwertungsausfall noch grösser ist als bereits erwartet, s0gar von Amtes wegen vorzunehmende Nachpfändung im Verfahren des Art. 145 zu vereinbaren. War dagegen die Pfändung durch die amtliche Schätzung als genügend ausgewiesen, s0 dass dem Gläubiger die erwähnten Rechte aus Pprovisorisgchem Verlustschein vorenthalten waren, und ergibt erst die Verwertung einen Ausfall, s0 liegt es nahe, von Amtes wegen nachzuholen, was seinerzeit beim Pfändungsvollzug zufolge der zu hoch gegriffenen Schätzung unterblieben war : die allenfalls vorhandenen weitern Vermögensgegenstände, soweit nötig, dazu zu pfänden. Nur in diesen Fällen, da die Pfändung genügend schien, kann denn auch regelmässig mit dem Vorhandensein weiterer pfändbarer Vermögensstücke gerechnet werden. In diesem Sinne pflegen die Betreibungsämter die Anwendung von “Art. 145 SchKG einzuschränken. Das entspricht dem dargelegten gesetzgeberischen Grund der Vorschrift. Auch wenn das Betreibungsamt zufällig von Vermögen des Schuldners erfährt, das nachgepfändet werden könnte, steht ihm nur anheim, Gläubiger mit provisorischem Verlustschein darauf aufmerksam zu machen, s0 dass Sie — Während der Frist des Art. 88 SchKG — Nachpfändung verlangen können. Eine Pflicht zu solcher Benachrichtigung besteht aber nicht, und vollends darf für solche Gläubiger nach Durchführung der Verwertung s0 wenig wie vorher von Amtes wegen nachgepfändet werden, sei es auch einfach durch Anschluss ihrer Betreibungen an eine eben in Bildung begriffene neue Pfändungsgruppe mit neuen oder neu entdeckten Vermögensgegeriständen.

48 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 13.

Dadurch würde die Vorzugsstellung, welche den Gläubigern einer früher gebildeten Pfändungsgruppe ohnehin gegenüber solchen mit spätern, erst nach Ablauf der Teilnahmefrist gestellten Pfändungsbegehren zukommt, ungebührlich erweitert. : : Dies möchte zwar in einem Valle wie hier, wo zunächst vornehmlich Lohn gepfändet werden konnte und dann erst nachträglich dem Schuldner ein beträchtlicher Anspruch auf Abgangsentschädigung erwuchs, zu keinem stossgenden Ergebnis führen. Allein die der N achpfändung von Amtes wegen nach dem wahren Inhalt von Art. 145 gezogenen Schranken dürfen nicht um solcher Umstände willen durchbrochen werden. E Die beiden in Frage stehenden Betreibungen sind also aus dem Kollokations- und Verteilungsplane wegzuweisen, und zwar zugunsten aller andern an der Gruppe beteiligten Gläubiger, nicht etwa nur der beschwerdeführenden (BGE 29 I 113 = Sep.-Ausg. 6, 47; auf dem gleichen Grundsatze, dass betreibungsrechtliche Mängel nicht nur zugunsïien des gerade beschwerdeführenden Gläubigers zu beheben sind, beruht BGE 64 ITL 136). 3. — . (Eventualantrag des Schuldners).

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

I. — Der Rekurs der Gläubiger René und Ferdinand Delessert wird teilweise gutgeheissen, in dem Sinne, dass die Betreibungen Nr. 34 725 und-Nr. 44 087 aus dem Verteilungsplan der Gruppe Nr. 2331 weggewiesen werden. Im übrigen wird dieser Rekurs abgewiesen.

2. Soweit hiedurch der Rekurs des Schuldners Charles Delessert nicht gegenstandslos geworden ist, wird er abgewiesen.

Zitiert in