Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 8 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

70 IV 125

33. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 7. Juli 1944

Sachverhalt

I. i, S, Bühler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Art. 26, 119 Ziff. 3 StGB. Auf den Gehülfen ist Art. 119 Zif. 3 Abs. 2 StGB nur anwendbar, wenn er die Gehülfenschaft geperbemüesig leistet, nicht schon, wenn der Täter gewerbsmässig andelt, Art. 26, 119 ch. 3 CP. L'art. 119 ch. 3 al. 2 CP ne s'applique au complice que lorsqu’il prête son concours par métier, et non ‘pas du simple fait que l’auteur fait métier de l'infraction.

Art. 26, 119 cifra 3 CP. L'art. 119, cifra 3, cp. 2 CP sí applica al complice soltanto s’egli presta professionalmente il gsuo aiuto, e non già pel semplice fatto che l’autore del reato è ‘un delinquente professionale.

dus den Erwägungen : Nach Art. 26 StGB werden besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die 126 Sétrafgesetzbuch. N° 34.

Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, bei dem Täter, dem Anstifter und dem Gehülfen berücksichtigt, bei dem sie vorliegen. Ein solcher Umstand ist die Gewerbsmässigkeit im Sinne des Art. 119 Ziff. 3 StGB. Damit diese Bestimmung auf den Gehülfen anwendbar ist, genügt es daher nicht, dass der Täter gewerbsmässig gehandelt hat, selbst dann nicht, wenn der Gehülfe gewusst und gewollt hat, dass dieses qualifizierende Merkmal beim Täter verwirklicht werde. Insofern lässt das Gesetz den Grundsatz der Akzessorietät der Gehülfenschaft fallen. Unter die strengere Strafdärohung des Art. 119 Ziff. 3 StGB fällt der Gehülfe nur dann, wenn er seine Hülfe gewerbsmäüssig geleistet hat.

Zitiert in