Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 7 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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45. Urteil des Kassationshoîsecs vom 20. Oktober 1944 i. S. Dättwyler gegen Staatsanwaltschafît des Kantons Zürich.

Der Gebrauch falscher Zeugnisabschriften bei der Bewerbung um eine Anstellung fällt unter Art. 252 Ziff. 1 Abs. 3 StGB.

La personne qui fait usage de fausses copies de certificats pour obtenir une place contrevient à l’art. 252 ch. 1 al. 3 CP.

L’uso di false copie di certificati da parte di chi cerca un posto è punito dall'art. 252, cifra 1, cp. 3 CP,

Sachverhalt

A. — Als sich Maria Dättwyler im Frühling 1943 in Küsnacht um eine Stelle als Köchin bewarb, schützte sie Vor, bereits in solcher Eigenschaft mit gutem Erfolg tätig gewesen zu sein, und verwendete zur Stützung ihrer Behauptung zwei von einer Drittperson hergestellte Schriftstücke, die als Zeugniskopien überschrieben waren und den angeblichen wörtlichen Inhalt in Wirklichkeit nicht bestehender Arbeitszeugnisse enthielten, verbunden mit dem Hinweis, dass die Originale unterzeichnet seien « Frau Rickenbach, Gasthaus Adler, Gipf-Frick (Aargau) » beziehungsweise « Meier, Rest. Weinburg, Amriswil (Kt: Thurgau) », 176 Strafgesetzbuch. N° 45.

B. — Am 10. Mai :1944 erklärte das Obergericht des Kantons Zürich Maria Dättwyler schuldig des Gebrauchs gefälschter Zeugnisse im Sinne von Art. 252 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und verurteilte sie zu einer bedingt vollziehbaren Strafe von sieben Tagen Gefängnis.

C. — Die Verurteilte beantragt mit der Nichtigkeitsbeschwerde, sie sei freizusprechen. Sie macht geltend, Zeugnisabschriften seien nicht Ausweisschriften, Zeugnisse oder Bescheinigungen im Sinne des Art. 252 StGB : um diese Eigenschaft zu haben, müsse sich ein Schriftstück als Originaläusserung einer Drittperson ausgeben und in mittelbarer technischer Beziehung zur Quelle stehen (Unterschrift, Stempel, Formular usw.).

D. — Der Staatsanwalt hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Erwägungen

1. Nach Art. 252 Ziff. 1 StGB ist unter anderem strafbar, wer in der Ábsicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht (Abs. 2) oder eine von einem Dritten hergestellte Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3). Inhaltlich sind die von der Beschwerdeführern zur Täuschung gebrauchten Schriftstücke Zeugnisse im Sinne dieser Bestimmung, der Form nach dagegen blosse Zeugnisabschriften. Allein auch blosse Abschriften können unter Art. 252 fallen, nämlich dann, wenn ihnen im Verkehr Vertrauen entgegengebracht wird wie dem Originalzeugnis, sie mithin wie dieses zum Beweis der darin verurkundeten Tatsachen bestimmt oder geeignet sind. Das ist bei Abschriften von Arbeitszeugnissen, die zum Zwecke der Stellenbewerbung verwendet werden, der Fall, denn es ist allgemein Übung, in solchen Fällen nicht das Originalzeugnis,- sondern eine Abschrift emzureichen. Wer das tut, macht es in der Absicht, damit die verurkundeten Tatsachen zu beweisen, und wer die Abschrift liest, verlässt sich auf ihren Inhalt wie auf ein Originalzeugnis. Dass die Abschrift nicht mit gleicher Stärke beweist wie das Original, ist unerbeblich, es genügt, dass sie überhaupt einen Beweiswert hat. Auf was dieser beruht, ist gleichgültig ; die Verwendung einer Unterschrift, eines Stempels, eines Formulars und dergleichen, zu dem Zwecke, die Person, welche die Abschrift erstellt hat, zu kennzeichnen, ist nicht nötig, wie denn auch Arft. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB die Verwendung solcher Beglaubigungsmittel nicht als Merkmal der Urkunde anführt, sondern ganz allgemein darauf abstellt, ob das Schriftstück bestimmt oder geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Bei Abschriften von Arbeitszeugnissen ergibt sich diese Eignung aus der wörtlichen Wiedergabe des Originalzeugnisses, aus dem Hinweis auf dessen Aussteller und seine Unterschrift (« gig. Frau Rickenbach... ») und aus dem Vertrauen, das dem — wenn auch unbekannten — Ersteller der Abschrift und dem Stellenbewerber, der sie verwendet, entgegengebracht zu werden pflegt.

2. Verfälscht waren die von der Beschwerdeführerin gebrauchten Zeugnisabschriften nicht ; unter dem Verfälschen im Sinne des Art. 252 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist die Abänderung eines Schriftstückes durch einen Unberechtigten zu verstehen. Ob sie gefälscht waren, hängt davon ab, ob man von einem Fälschen nur dann sprechen kann, wenn jemand bei der Anfertigung eines Schriftstückes diesem unberechtigterweise den Anschein gibt (z. B. durch. Anbringung einer fremden Unterschrift), es sei von einem anderen, dem Berechtigten, ausgestellt worden, oder ob auch die Falschbeurkundung, d. h. die Ausstellung eines inhaltlich unwahren Schriftstückes durch die Person oder Amtsstelle, welche sein Wortlaut als Aussteller ausweist, unter jenen Begriff fällt. Die Zeugnisabschriften gaben sich ausdrücklich als solche zu erkennen, ohne vorzuspiegein, dass eine bestimmte Person, namentlich eine besonders vertrauenswürdige, sie erstellt habe. Es liegt eine Falschbeurkundung vor : die Anfertigung einer « Ab- 172 Strafgesetzbuch. N° 453.

schrift » von einem nicht bestehenden Zeugnis durch eine Person, die an sich berechtigt war, zum Zwecke der Stellenbewerbung Zeugnisse abzuschreiben.

Im erwähnten engeren Sinne war der Begriff der falschen Urkunde nach Art. 61 BStrR zu verstehen. Diese Vorschrift verstand darunter die « fälschlicher Weise unter dem Namen oder der Unterschrift oder dem Siegel einer Bundesbehörde oder eines Bundesbeamten verfasste Schrift », nahm also die Falschbeurkundung aus (BGE 34 I 372). In diesem Sinne hat das Bundesgericht den Begriff des Fälschens auch bei der Auslegung von Art. 23 Ziff. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer verstanden (BGE 68 IV 90). Die gleiche Bedeutung gibt Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB dem Worte « fälschen », denn diese Bestimmung nennt neben dem Fälschen (sowie dem Verfälschen und der Blankettfälschung) ausdrücklich die Falschbeurkundung (« wer eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt »), für welche übrigens in Sonderfällen Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 (Falschbeurkundung durch Beamte und Personen öffentlichen Glaubens) und Art. 318 (Ausstellung unwahrer Zeugnisse durch Medizinalpersonen) gelten. Nach den romanischen Texten des Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB heisst Fälschen einer Urkunde « créer un titre faux » bezw. « formare un documento falso ». Art. 252 Ziff. 1 Abs. 2 spricht dagegen Von « contrefaire » bezw. « contraffare ». Schon das deutet an, dass diese Bestimmung unter dem, was sie im deutschen Texte mit « fälschen » bezeichnet, etwas anderes Versteht als Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2. Auch die dem Art. 251 StGB entsprechenden Bestimmungen der Vorentwürfe von 1915 und 1916 sprachen von « contrefaire » (Vorentwurf August 1915 Art. 219, Vorentwurf 1916 Art. 221). Diese Entwürfe erwähnten aber, ausser in den Sonderbestimmungen für Beamte, Personen öffentlichen Glaubens, Ärzte und Tierärzte (Vorentwurf August 1915 Art. 281 beurkundung noch nicht, weshalb gewisse Fälle einer solchen als vom Worte « contrefaire » bezw. « fälschen » miterfasst gelten konnten, z. B. die ungenaue schriftliche Wiedergabe eines Originals und die Anfertigung einer « Abschrift » von einer nicht bestehenden Urkunde. Der Entwurf von 1918 sprach dann in der Bestimmung über Urkundenfälschung (Art. 217 = Art. 251 StGB) nicht mehr von. « contrefaire », sondern, wie das Gesetz, von « créer

un titre faux » (« formare un documento falso »). Die eidgenössischen Räte nahmen den Zusatz über die Falschbeurkundung in die Bestimmung auf (AStenBull, Sonderausgabe, NatR 446 ff., StR 208) und schlossen damit jede Möglichkeit, für diese Form der Urkundenfälschung nur Beamte, Personen öffentlichen Glaubens und Medizinalpersonen. als strafbar zu betrachten, aus. Art. 252 StGB erwähnt die Falschbeurkundung nicht. Sie fällt jedoch, da diese Bestimmung im Gegensatz zu Art. 251 beim Ausdruck « contrefaire » geblieben. ist, den sie schon in den Entwürfen. kannte, ebenfalls darunter. Der Sinn, den das deutsche Wort « fälschen » im allgemeinen Sprachgebrauch hat, spricht ebenfalls dafür. Der Laie unterscheidet nicht zwischen Fälschung im engern Sinn und Falschbeurkundung. Zum Teil wird auch in der Rechtsprechung unter dem Fälschen die Falschbeurkundung mitverstanden (MKGE 1926-1935 Nr. 15 ; BIZüR 20 Nr. 94 ; vgl. auch HAFTER, Strafrecht, bes. Teil 609). Es wäre denn auch nicht verständlich, weshalb straflos bliebe, wer eine unwahre « Abschrift » erstellt, wogegen bestraft werden muss, wer eine bereits bestehende Zeugnisabschrift verfälscht.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 251 und Art. 252 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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