Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 26 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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46. Auszug aus dem Urteil des Kassatlonshofes vom 27. Oktober 1944 i. S. HöslHi gegen Staatsanwaltsechaft des Kantons Zürich.

Art. 291 Abs. 1 StGB. Nicht nur, wer in das verbotene Gebiet eindringt, sondern auch, wer darin verweilt, bricht die VerWweisung.

Arti. 291 al. 1 CP. Contrevient à la décision d’expulsion non seulement celui qui pénètre dans le territoire dont il est banni, mais aussì celui qui y demeure.

Art. 291, cp. 1 CP. Contravviene alla decisione d’espulsione non soltanto chi penetra nel territorio dal quale è bandito, ma anche chi vi dimora.

Erwägungen

Vor dem Obergericht hat die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertreten, nach Art. 291 StGB mache sich nur strafbar, wer einer Verweisung zuwider sich in das Kantonsgebiet begibt, nicht auch, wer es nach Ablauf eines rechtmässigen Aufenthaltes nicht verlässt. An dieser Auffassung hält sie mit Recht nicht fest. Schon der Wortlaut der Bestimmung, namentlich nach den romanischen Texten, erfasst nicht bloss das Eindringen, sondern auch das Verweilen im Kantonsgebiet. Wer den Kanton nicht verlässt, « bricht » die Verweisung (« contrevient à une. décision d’expulsion » ; « contravviene ad un decreto d’espulsione »), gleich wie jemand, der ibn, von aussen kommend, betritt. Es ist nicht ersichtlich, was den Gesetzgeber hätte veranlassen können, nur letztere Tat zu bestrafen. Die Verweisungsverfügung, welcher die Strafdrohung des Art. 291 StGB N achachtung verschaffen soll. will dem Verwiesenen schlechthin den Aufenthalt im Kanton, nicht bloss den Eintritt in denselben, verbieten. Auch im vorliegenden Falle gibt der Wortlaut der Verfügung ihr unmissverständlich diesen Sinn. Dass der Entwurf des Strafgesetzbuches in der Bestimmung über Verweisungsbruch (Art. 260) nur als strafbar bezeichnete, wer das Gebiet « betritt » (« celui qui aura pénétré sur le schlossene Ánderung möglicherweise nur auf das Bestreben nach einer kürzeren Fassung zurückgeht — im Nationalrat wurde immerhin von einer Verkürzung « durch eine allgemeinere Fassung » gesprochen (AStenBull, Sonderausgabe, 755) —, is unerheblich, denn auf die Gesetzesmaterialien ist nicht abzustellen, wenn der Sinn des Gesetzes aus dessen Wortlaut klar erkannt werden kann (BGE 69 IV 10) und sich, wie im vorliegenden Falle, auch aus dessen Zweck ergibt.

Zitiert in