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57, Auszug aus dem Urteil des Kassationshoses vom 22. Dezember 1944 i.S. Frey gegen Géneralprokurator des Kantons Bèrn.
Ari. 232 Ziff. 1 SiGB gilt nur, wenn der Täter durch die Àusweisschrift, das Zeugnis oder die Bescheinigung unmittelbar das Fortkommen der Pers01, sei es Seiner Selbst, sei es vines Dritten, erleichtern will.
L'art. 252 ch. 1 CP ne s'applique que lorszque l’auteur cherche, par la pièce de légitimation, le certificatou l’'attestation, à améliorer directement 8a situation personnelle ou la situation pers80nnelle d'autrui.
Zart. 232 cp. 1 CP non sí applica che allorquando l’autore intenda conseguire, con le carte di legittimazione, i certificati o gli attestati contrafatti, un miglioramento immediato della propria condizione personale o di quella di un terzo.
Aus dem Tatbestand :
Hans Frey legte dem Berthold Signer gefälechte Atteste der Eidgenössischen Materialprüfungs-Anstalt über das Erzeugnis « Cementin » vor und bewog ihn, zwecks Herstellung und Vertriebs dieses Erzeugnisses mit ihm eine Kollektivgesellechaft einzugehen. Diese verwendete die gefälachten Atteste als Werbemittel. Das Obergericht des. Kantons Bern verurteilte Frey in Anwendung von Art. 251 Ziff. 1 StGB wegen Gebrauchs gefälschter Urkunden. Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde machte Frey subsidiär geltend, er sei für den Gebrauch der faleschen Atteste nur nach Art. 252 Ziff. 1 StGB zu bestrafen.
Erwägungen
Nach Art. 252 Ziff. 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer.in der Absicht., sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern (d’améliorer sa situation ou celle d'autrui), Ausweisschriften, Zeugnise oder Bescheinigungen fälscht oder verfälscht oder eine von einem Dritten hergestellte Schrift dieser Art zur Täuschung missbraucht. Diese Bestimmung übernimmt durch eine allgemein gehaltene Wendung das Recht verschiedener früherer sische Recht in kasuistischer Form für die Välschung von Pässen, Leumundszeugnissen, Heimatecheinen, Niederlassungsbewilligungen, Arztzeugnissen und dergleichen Sondernormen enthielten (z. B. Strafgesetzbücher von Zürich § 103 lit. b, Bern Art. 111, Tessin Art. 222-230). Sie gilt nur dann, wenn der Täter durch die Ausweisschrift, das Zeugnis oder die Bescheinigung unmittelbar das Fortkommen der Person, sei-es seiner selbst, sei es eines Dritten, erleichtern will. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die gefälschte oder verfälschte Schrift, wie hier, dazu dienen. soll, eine Ware leichter abzusetzen, dem Täter oder einem Dritten alzo Einnahmen zu verschaffen. Wenn dadurch zugleich das Fortkommen der Person erleichtert wird — was in der Regel nicht einmal in der Absicht des Täters liegt — 80 geschieht es nur mittelbar. Im Vordergrund steht der unmittelbare Zweck der Verschaffung geschäftlicher Vorteile ; das führt zur Anwendung des Art. 251 StGB.