Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

70 IV 53

14. Urteil des Kassationshoses vom 18. Februar 1944 i S9. Vignola gegen Generalprokurator des Kantons Bern, 1. Art. 89 StGB. Weder in der irölerischen Erklärang eines Rechtsmittels noch darin, dass der appellierende Verhaftete von der Möglichkeit sofortigen Antiritts der noch nicht rechtskräftigen Strafe nicht Gebrauch macht, liegt ein Verhalten, durch welches die Untersuchungshaft verlängert wird (Erw. 1).

2. Art. 42 Ziff. 1 StGB. Voraussetzungen der Verwahrung (Erw. 2).

L, Art. 69 OP. Ni le dépôt d’un recours abusif, ni le fait que le recourant en état d’arrestation n’use pas de la faculté de commencer immédiatement à subir sa peine ne constituent une conduite par laquells le condamné provoque la prolongation de sa détention ventive (consid. I).

2. Art. 42 ch. 7 OP.

Conditions de l’internement (consid. 2).

1. Art. 69 CP, Nell’inoltro d’un ricorso abusivo o nel fatto che il ricorrente in istato d’arresto non usí della facoltà di cominciare immediatamente a subire la pena non sí può ravvisare un atteggia- 54 Strafgesetzbuech, N° 14, mento pel quale il condannato provoca il prolungamento del carcere preventivo (consid,. I). 2. Art. 42, cifra 1, CP.

Condizioni dell’internamento (consid. 2).

4A. — Der im Jahre 1917 geborene Beschwerdeführer Werner Vignola ist bisher zu sieben Freiheitestrafen verurteilt worden, die er verbüsst hat : im Jahre 1935 zu zehn Tagen Gefängnis wegen Gebrauchsentwendung und zu einem Monat Gefängnis wegen Landstreicherei, im Jahre 1936 zu sechs Tagen Gefängnis wegen Betrugs und zu fünf Tagen Gefängnis wegen Begünstigung bei Diebstahl und Unterschlagung, im Jahre 1938 zu neun Monaten Korrektionshaus wegen Diebstahls, Betrugs und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwachund Starkstromanlagen, im Jahre 1939. zu achtzehn Monaten Zuchthaus wegen Fälschung einer Privaturkunde und Betrugs und im Jahre 1941 zu anderthalb Jahren Korrektionshaus wegen Betrugs. Gemäss Beschluss des Regierungsrates des Kantons Bern vom 10. Juni 1936 hat Vignola ausserdem wegen sittlicher Verdorbenheit, fortgesetzten liederlichen Lebenswandels und Mügssiggangs ein Jahr in der Arbeitsanstalt verbracht.

Zwei Monate nach Verbüssung der im Jahre 1941 verhängten Strafe beging er am 3. Mai 1943 einen neuen Betrug. Von den Fr. 700.—, die er sich durch dieses Verbrechen beschaffte, vertat er bis zu seiner am folgenden Tage erfolgten Verhaftung Fr. 400.—, indem er seine Persönliche Ausstattung ergänzte, Lotterielose, Parfüm, Blumen und dergleichen kaufte und sich in leichter Gesellschaft und in Vergnügungslokalen herumtrieb. Der Peychiater kam zum Schluss, Vignola sei ein haltloser, expansiver und moralisch stumpfer Psychopath und damit in Seiner geistigèn Gesundheit beeinträchtigt ; seine Fähigkeit, gemäss vorhandener Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, sei leicht herabgesetzt gewesen. Da Vignola nicht geisteskrank oder psychisch schwer abwegig sei, gehöre er nicht in eine Heil- und Pflegeanstalt. Er sei erheblich rückfallgefährdet, weshalb als sichernde Massnahme in erster Linie die Verwahrung gemäss Art. 42 StGB, in zweiter Linie die Bevormundung nach Art. 370 ZGB in Frage komme.

Sachverhalt

B. — Am 16. Juli 1943 verurteilte das Amtsgericht von Bern Vignola wegen des am 3. Mai 1943 begangenen Betruges zu einem Jahr Gefängnis, abzüglich 73 Tage Unterguchungshaft, und erkannte an Stelle diesger Strafe auf Verwahrung im Sinne des Art. 42 StGB und auf zehnjährige Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ‘gemäss Art. 52 Ziff. 1 Abs. 3 StGB.

Auf Appellation des Verurteilten, welcher Freisprechung, eventuell Aufhebung der Verwahrung, beantragte, und Ánschlussappellation des Generalprokurators, welcher die Strafe auf drei Jahre Zuchthaus erhöht und die Verwahrung bestätigt haben wollte, hielt die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern am 17. November 1943 am Schuldspruch fest, erhöhte die Strafe auf zwei Jahre Zuchthaus, abzüglich 73 Tage Untersuchungshaft, und verhängte die Verwahrung und die zehnjährige Finstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit.

C. — Vignola greift dieses Urteil mit der Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, es sei dahin abzuändern, dass die Untersuchungsbaft von zweihundert Tagen voll auf die Strafe. angerechnet und von seiner Verwahrung abgesehen werde.

D. — Der Generalprokurator des Kantons. Bern beantragt die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.

Erwägungen

1. Das Obergericht hat die Untersuchungshaft, die der Beschwerdeführer bis zum Urteil des Amtsgerichts ausgestanden hat, auf die Strafe angerechnet, weil er schon in seitter ersten Einvernahme ein volles Geständnis abgelegt Höbe. Warum es die zwischen dem erst- und dem zweitinstanzlichen Urteil verflossene Haftzeit nicht gleich behandelt hat, wie der Beschwerdeführer es beantragt, sagt 56 : Straîgesetzbuch. N° 14.

es nicht. Der Generalprokurator weist auf Art. 375 Abs. 2 StGB hin ; diese Bestimmung verbiete die Anrechnung der zwischen dem Urteil und dem Rückzug eines Rechtsmittels ausgestandenen Sicherheitshaft, weil sonst der Verurteilte das Rechtsmittel missbrauchen könnte, um den StrafvollZug zu umgehen oder zu verkürzen. Es könne nicht der Wille des Gesetzes sgein, im Falle der Aufrechterbaltung eines trölerischen Rechtsmittels die Anrechnung der zwischen dem erst- und dem oberinstanzlichen Urteil ausgestandenen Haft vorzuschreiben. Wie jede Trölerei, sei auch die FEinlegung eines aussichtslosgen Rechtesmittels ein Verhalten des Täters, durch das die Untersuchungshaft verlängert werde, und das daher gemäss Art. 69 StGB deren Nichtanrechnung rechtfertige. Nur so0 könne dem Missbrauch des Instanzenzuges entgegengetreten werden. Die Appellation des Beschwerdeführers sei im Schuldpunkt von Anfang an völlig aussichtslos gewesen, und soweit sie sich gegen die Strafzumessung und insbesgondere gegen die EinWeisung in eine Verwahrungsanstalt gerichtet habe, hätte sie den Beschwerdeführer nicht hindern sollen, von der ihm durch Art, 364 Abs. 2 bern. StrV eingeräumten Möglichkeit sofortigen Strafantritts Gebrauch zu machen, statt in Untersguchungshaft zu bleiben.

Diese Argumentation würde darauf hinauslaufen, dem Verbafteten, der mit der Appellation bloss die Strafzumessung oder die Verwahrung anficht, den sofortigen Strafantritt zuzumuten, und ihm andernfalls die Ánrechnung der nach dem erstinstanzlichen Urteil ausgestandenen Haft zu versagen. Dadurch erhielte Art. 364 Abs. 2 bern. StrV eine Bedeutung, welche mit dem Bundesrecht nicht vereinbar wäre, denn Art. 69 StGB sagt abschliessend, in welchen Fällen die Untersuchungshaft auf die Strafe nicht anzurechnen ist. Das ist dann der Fall, wenn der Täter sie durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Ein solches Verhalten kann darin nicht erblickt werden, dass der appellierende Verhaftete vom Strafantritt absieht, denn es ist nicht seine Pflicht, sondern bloas sein Recht, die noch nicht rechtskräftige Strafe anzutreten (vgl. Art. 366 Abs. 1 bern. StrV).

Aber auch die trölerische Erklärung der Appellation ist nicht ein Verhalten, durch welches der Appellant im Sinne des Art. 69 StGB die Untersuchungshaft herbeiführt oder verlängert. Wenn im Rechtsmittelverfahren die Verhaftung verfügt oder die bereits bestebende Haft aufrecht erhalten wird, go geschieht es nicht wegen der Einlegung des Rechtsmittels, sondern aus anderen Gründen, nach bernischem Recht wegen Flueht- oder Kollusijonsgefahr oder weil der Verurteilte dem Strafvollzug Schwierigkeiten bereiten würde (Art. 111, 366 Abs. 2 bern. StrV). Die Einlegung des Rechtsmittels ist ein Recht des Verurteilten, von dessen Ausübung er nicht durch die Drohung, dass ihm im Falle des Misserfolges die zwischen dem erst- und dem oberinsetanzlichen Urteil ausgestandene Haft nicht angerechnet werde, abgeschreckt werden soll. Art. 69 StGB sieht die Nichtanrechnung vor für Fälle, in denen der Haftgrund durch das Verhalten des Beschuldigten gesetzt wird, 80 wenn dieser Anstalten zur Flucht trifft, Beweiemittel zu beseitigen oder Zeugen Zu beeinflussen sucht und dergleichen. Die trölerische Einlegung eines Rechtemittels ist nicht Haftgrund. Sie kann als Übertretung einer Prozessvorschrift mit Strafe bedroht werden (Art. 335 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), aber nicht Anlass geben, den Verhafteten durch Nichtanrechnung der Haft zu massregeln. Zurückhaltung ist umsomehr am Platze, als nicht leicht zu entscheiden ist, wo die Trölerei beginnt. Der Laie, zumal unter dem Eindruck der erstinstanzlichen Verurteilung, mag in guten Treuen ein Rechtsmittel ergreifen, welches der Richter als zum vornherein aussichtelos erkennen würde.

Die extensive Auslegung des Art. 69 StGB könnte den Verurteilten selbst dann abhalten, ein Rechtemittel zu ergrelfen, wenn es nicht aussichtslos ist. Diese Wirkung wäre 80 unerwünscht wie jene des Art. 375 Abs. 2 StGB, der den Einsichtigen wie den Tröler davon abhält, ein aussichtsloses Rechtsmittel zurückzuziehen. Es besteht daher kein 58 Sérafgesetzbuch. N® 14, Anlass, diese — vom Gesetzgeber freilich nicht gewollte — Wirkung des Art. 375 Abs. 2 StGB dadurch abzuschwächen, dass Árt. 69 StGB extensiv ausgelegt und so die Aussicht, durch Aufrechterhaltung eines aussichtslosen Rechtsmittels den Strafvollzug abkürzen zu können, verringert würde.

Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die bis zum

17. November 1943 ausgestandene Untersuchungshaft voll auf die Strafe anzurechnen, denn die Akten geben keinen Anhalt, dass er siíe in der Zeit zwisgchen dem erst- und dem. oberinstanzlichen Urteil durch sein Verhalten verlängert habe.

2. Gemäss Art. 42 SGB kann verwahrt werden, wer wegen Verbrechen oder Vergehen schon zahlreiche Freiheitsstrafen verbüsst hat, einen Hang zu Verbrechen oder Vergehen, zur Liederlichkeit oder Arbeitsscheu bekundet und. wieder ein. mit Freiheitsstrafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen verübt.

Der Beschwerdeführer hält die ersto Voraussetzung nicht für erfüllt, weil von den sechs Vorstrafen — jene wegen Landetreicherei hat die Vorinstanz, weil sie nicht ein Vergehen betreffe, ausser Betracht gelassen — die ersten drei nur. von kurzer Dauer gewesen seien. Von der Schwere der begangenen Taten macht indessen das Gesetz die Verwahrung nur insofern abhängig, als die Strafen Freiheitsstrafen gewesen und wegen Verbrechen oder Vergehen ausgesPprochen worden sein müssen. Die Verwahrung richtet sich gegen « Leute sgehwachen Charakters, die, jeder Tatkraft ernsten Strebens bar, keiner Versuchung zu widerstehen vermögen und dadurch, dass sie immer und immer wieder vor den Strafrichter kommen, ein Spiel mib der droht » (Botachaft zum Entwurf 1918 8. 16 ; BGE 69 IV 102). Auch auf Verurteilte, die bloss kurze Freiheitsstrafen verbüsst haben, triff6 diese Erwägung zu. Umsomebr auf den Beschwerdeführer, der mit geringfügigen Vergehen angefangen und mit zusehends schwerer werdenden Verbrechen fortgefahren hat. Ob im einzelnen Falle gewisse Strafen wegen ihrer Geringfügigkeit übersehen werden können, ist Sache des richterlichen Ermessens, gegen dessen Handhabung die Nichtigkeitsbeschwerde nicht gegeben ist. Die Vorinstanz bat durch die Mitberücksichtigung der drei kurzen Strafen das Gesetz nicht verletzt. Sechs Freiheitsstrafen aber können jedenfalls dann als « zahlreiche » angesprochen werden, wenn die Verhältnisse so liegen wie im vorliegenden Fall. Der Beschwerdeführer bat zwischen dem achtzehnten und dem sechsgundzwanzigsten Lebensjahr nahezu vier Jahre in Strafanstalten und ein Jahr wegen sittlicher Verdorbenheit, Liederlichkeit und Müssiggangs in einer Arbeitsanstalt verbracht, ohne sich dadurch abhalten zu lassen, schon zwei Monate nach Verbüssung der letzten Strafe aus Vergnügungssucht ein neues Verbrechen zu begehen. Der psychiatrische Sachverständige sieht in ibm einen haltlosen, expansiven und moralisch stumpfen Psychopathen, dessen Zurechnungsfähbigkeit leicht herabgesetzt sei. Er empfiehlt in erster Linie dessen Verwahrung, die Bevormundung, deren sichernde Wirkung geringer wäre, dagegen nur in zweiter Linie. Der Beschwerdeführer ist trotz seines geringen Alters der Gefahr des Rückfalles besonders ausgesetzt. Die Verwahrung setzt nicht voraus, dass der Verurteilte durch Vollzug der Strafe überhaupt nicht gebessert werden könnte.

Auch die zweite Voraussetzung der Verwahrung, der Hang zu Verbrechen oder Vergehen, zur Liederlichkeit oder Arbeitsscheu, ist im vorliegenden Falle nach dem Vorleben des Beschwerdeführers, nach dem Ergebnis der psychiatrischen Begutachtung und nach den Beweggründen des neuen Verbrechens erfüllt. Eine nochmalige Warnung durch eine lange Freiheitsstrafe, wie der Beschwerdeführer gie möchte, war nicht nötig ; die bisherigen Strafen waren Warnung genug: Im übrigen hat es der Beschwerdeführer in der Hand, frühestens nach drei Jahren die bedingte Entlassung zu erwirken, wenn er sich so verhält, dass die zuständige Behörde die Verwahrung als nicht mehr notwendig erachtet (Art. 42 Zif. 5 StGB).

60 Sérafgesetzbuch. N° 15.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof :

I. — In teilweiser Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde wird die IT. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern angewiesen, dem Beschwerdeführer die bis zum 17. November 1943 ausgestandene Untersuchungshaft voll auf die Strafe anzurechnen.

2. Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde weiter geht, wird gie abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 42, Art. 52, Art. 69, Art. 89, Art. 335 und Art. 375 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 370 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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