Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

71 I 119

20. Urteil vom 9. März 1945 i. S. Kausfmännische Corporation in St. Gallen gegen eidg. Steuerverwaltung.

Wehrsteuer : Körperschaften, deren Zweck in der Wahrung der Interessen von Handel und TIndustrie ihres Einzugsgebietes besteht, haben kemen Anspruch auf Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit (Art. 16, Ziff. 3 WStB).

Tmpôt pour la défense nationale : Les corporations dont le but est de défendre les intérêts du commerce et de l’industrie de leur région n’ont pas droit à l'exonération pour cause d'utilité publique (art. 16 ch. 3 AIN).

Tmposta per la difesa nazionale. Le corporazioni che hanno per 1sCcopo la tutela degl’interessi regionali del commercio e dell’Industria non godono l’esenzione fiscale per motivo di pubblica utilità (art. 16 ep. 3 DIDN).

4. — Die Kaufmännische Corporation in St. Gallen ist nach den zur Zeit geltenden Statuten vom 24. Mai 1939 ein Verein. Sie setzt sich als Zweck, die Interessen des Handels und der Industrie zu wahren und zu fördern, gemeinnützige Unternehmungen in der Stadt St. Gallen nach Tunlichkeit zu unterstützen und zur Hebung von Gewerbe, Kunst und Wissenschaft beizutragen (Art. 1). Als Mitglieder werden aufgenommen Schweizerbürger, die in Unternehmungen des Grosshandels und der Grossindustrie (einschliesslich Banken, Versicherung und Grossgewerbe) mit Sitz in den Kantonen St. Gallen und Appenzell eine verantwortliche, leitende Stellung bekleiden (Firmeninhaber, vollverantwortliche geschäftsführende Teilhaber, Delegierte des Verwaltungsrates, Direktoren). Weitere Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist St. Gallisches Ortsbürgerrecht oder längerer Wohnsitz im Gebiete der hievor genannten Kantone. Sodann können nicht mehr als drei Personen, die dem nämlichen Unternehmen angehören, gleichzeitig Mitglied sein. Die Mitglieder zahlen ein Fintrittsgeld von Fr. 200.—. Jahresbeiträge sind möglich, werden aber zur Zeit nicht erhoben (Art. 24). Die Anfänge der Kaufmännischen Corporation werden in das - 17. Jahrhundert, unter Berücksichtigung von Organisa- 1260 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfege.

tionen, die als Vorläufer der heute bestehenden Institution bezeichnet werden, bis ins 14. Jahrhundert zurückgeführt auf freie Vereinigungen dér Kauf- und Handelsleute, die von der Zunftverfassung und damit vom Stadtregiment in St. Gallen ausgeschlossen, zur Wahrung ihrer gemeinsamen Interessen je nach Bedürfnis in grösggeren oder kleineren Gruppen zusammentraten, um allgemeine oder besondere Angelegenheiten zu behandeln und zu ordnen. Seit dem 17, Jahrhundert nimmt die Organisation der Kaufmannschaft in St. Gallen, gleich derjenigen anderer Schweizerstädte (Zürich, Basel, Bern, Genf, Schaffhausen und Winterthur) festere Formen an. Es werden nach französischem Muster besondere Ausschüsse (Kammern, kaufm. Direktorien) eingesetzt und mit der Vertretung der Interesgen von Handel und Industrie, der Leitung oder Führung der gemeinsamen Geschäfte und Aufgaben betraut. Mit dem Zugsammenbruch des Ancien Régime in Frankreich und unter dessen Volgen verschwanden indessen diese Einrichtungen. Die kaufmännische Corporation in St. Gallen und deren Ausschuss, das Directorium, allein vermochten sich dauernd zu erhalten. « Es lag in der Natur der Dinge, dass die Funktionen ganz oder halböffentlichen Charakters, welche der auf rein privatem Boden erwachsenen Gesellschaft der Kaufleute und ihrer Vertretung unter der alten Stadtverfassung überlassen worden waren, vor der weit straffer zentralisierten und allseitig ausgebildeten Regierungsgewalt (des neu geschaffenen Kantons St. Gallen) immer mehr zurücktraten und bald ganz verschwanden. Das Directorium nimmt den Charakter einer wohl fundierten, freiwilligen Handelzskammer an, die der Gesamtheit und den Einzelnen mit Rat und Tat zunächst auf dem Gebiete von Handel und Industrie zu dienen bestrebt ist, daneben aber auch für alles eintritt, was die öffentliche Wohlfahrt fördern soll » (WAaRTMANYN, Das kaufmännische Direktorium in St. Gallen, in Reichesberg, Handwörterbuch der Schweiz. Volkswirtschaft, Bd. II, S. 730). Die - strebungen um eine bessere fachliche Ausbildung .der heranwachsenden Jugend erfuhren eine wesentliche AusWeitung. Unter der Initiative der Kaufmännischen Corporation und mit ihrer finanziellen Hilfe wurden neue Schulen eingerichtet : Die Merkantil- und technische Abteilung des städtischen Gymnasiums, die Webereischule in

St. Gallen, die Schule für Musterzeichnen, das Industrieund Gewerbemuseum, die städtische Frauenarbeitsschule, die Verkehrsschule und die Handelsakademie. Sodann wurde mit dem Aufwand von nahezu einer Million Franken ein grosses Lagerhaus in Verbindung mit dem neuen Güterbahnhof in St. Gallen gebaut, 1836 eine bisher als Privatbetrieb geführte, zufolge schlechter Verwaltung von verlustreicher Liquidation bedrohte Ersparnisanstalt übernommen und gsaniert, 1863 sodann unter der gemeinsamen Garantie der Bank in St. Gallen und der kaufmännischen Corporation die St. Gallische Hypothekarkasse gegründet. Namhafte Beträge wurden aufgewendet für st. gallische Fisgenbahnprojekte und für die Förderung der Schifffahrt auf dem Bodensee und auf dem Walensee. Daneben haben die kaufmännische Corporation und ihr Directorium von jeher auch Künste und Wissenschaft unterstützt und Beiträge zu gemeinnützigen Zwecken ausgerichtet. WARTMANN (a.a.0. S. 734) erklärt, dass « geit manchen Jahrzehnten sozusagen nicht ein ganz oder teilweise auf Privatmittel angewiesenes Werk von öffentlichem Nutzen in St. Gallen ausgeführt worden ist, zu dem nicht durch finanzielle Unterstützung das Directorium Anstoss gegeben oder doch Beihilfe geleistet hätte und dass eine stattliche Reihe von Vereinen und Anstalten, die auf dem weiten Gebiete der Wohltätigkeit und Gemeinnützigkeit und an der Hebung des geistigen Lebens unserer Stadt arbeiten, sich zeitweiser oder regelmässiger Beiträge des Directoriums erfreuen ». Die Mittel für diese Tätigkeit werden den Erträgnissen eines Directorialfonds entnommen, der als unantastbares Stammkapital der Corporation erklärt ist (WARTMANN, 122 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfiege.

a.a.O. S. 730 ; Art. 20 ff. der Statuten). Zu erwähnen ist ferner ein besonderer Fonds der von der Corporation gestifteten Französischen Kirche in St. Gallen (Art. 22).

Sachverhalt

B. — Die Kaufmännische Corporation. in St. Gallen hat am 15. Juni 1942 die Rückerstattung der durch Abzug am Ertrage bezogenen Wehrsteuerbeträge beantragt. Sie hat sich dabei auf Art. 16, Ziffer 3 WStB berufen und erklärt, ihr Einkommen diene zur Unterstützung gemeinnütziger Unternehmungen und zur Hebung von Kunst, Gewerbe und Wiasenschaft. Die eidg. Steuerverwaltung hat die Rückerstattung abgelehnt und ihre Stellungnabme mit Einspracheentscheid vom 8. September 1944 bestätigt, weil die Voraussetzung ausschliesslicher Gemeinnützigkeit im Sinne des Wehrsteuerbeschlusses nicht erfüllt sei.

C. — Mit der biegegen gerichteten Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird beantragt, den angefochtenen Entscheid unter Kostenfolge aufzuheben, die kaufmännische Corpbration in S6. Gallen gemäss Art. 16, Zif. 3 WStB von der Wehrsteuer zu befreien und die an der Quelle bezogenen Wehrsteuerbeträge an gie zurückzuerstatten. Zur Begründung wird ausgeführt, der Einspracheentscheid werde weitergezogen Vornehmlich aus der grundsätzlichen Erwägung heraus, dass die von der eidg. Steuerverwaltung z. Zt. geübte Praxis zu Konsequenzen führen werde, die nicht mehr tragbar seien. Mit ihrer Interpretation der Bezeichnungen « ausschliesslich » und « gemeinnützig » habe sich die Verwaltung nach und nach zunehmend von der Auffassung der beteiligten Kreise immer mehr entfernt und gelange schliesslich, wie es sich bei der Beschwerdeführerin zeige, zur Verweigerung der Steuerbefreiung in Fällen, die der Gesetzgeber bei der erstmaligen Verwendung dieser beiden Bezeichnungen zweifellos habe befreien wollen. Das ergebe sich daraus, dass die Steuerverwaltung nie daran gedacht habe, die Beschwerdeführerin zur neuen ordentlichen Kriegssteuer und zur Krisenabgabe heranzuziehen, bei denen die Befreiung gleich geordnet gewesen trage die Praxis, die seit langem bei den Stempelabgaben geübt wurde, entgegen bisherigem Vorgehen, auf die direkten Steuern. Es sei aber nicht statthaft, auf dem Wege der Verwaltungspraxis die Steuerpflicht auf Institutionen auszudehnen, die bei der neuen a. o. Kriegssteuer als steuerfrei behandelt wurden. Vielmehr gsei der Rechtsauffasgung der beteiligten Kreise, wie sie sich auf Grund frührerer Erlasse entwickelt habe, Rechnung zu tragen. Die Steuerpflichtigen hätten einen Anspruch darauf, dass der Bezeichnung « ausschliesslich gemeinnützigen Zwekken » beim Wehrsteuerbeschluss keine engere Bedeutung beigelegt werde als bei der Kriegssteuer und, zum Teil auch, bei der Krisenabgabe. Die Beschwerdeführerin rufe den richterlichen Schutz gegen eine übermässige, als ungerecht und widerspruchsvoll empfundene Fiskalität an. Die ganze Tätigkeit der Kaufmännischen Corporation bestehe in altruistischer Wahrnehmung fremder Interessen. Eine andere Betätigung stehe ihr überhaupt nicht zu. Sie diene den Interessen der ostschweizerischen Wirtschaft und der darin beschäftigten Firmen und Personen. Als Rechtssubjekt betrachtet bringe die Corporation überhaupt nur

Opfer, und habe überhaupt keine eigenen, eigennützigen Interessen. Die Verwendung des Corporationsvermögens und geines Ertrages sei für die Zwecke der Allgemeinheit gebunden, also gemeinnützig, die eidg. Steuerverwaltung spreche daher zu Unrecht von « relativem Eigennutz ». Die Kaufmännische Corporation sei auch kein Interesgenverband. Sie verfolge keineswegs ausschliesslich nur die Interessen eines Standes oder einer Wirtschaftsgruppe. Der Mitgliederbestand setze sgich aus einer relativ kleinen Zahl von Geschäftsführern aus Kreisen von Handel, Industrie und Gewerbe zusammen. Die Zahl der Unternehmungen dieser Branchen im Einzugsgebiet der Corporation belaufe sich auf ein Vielfaches der Mitgliederzahl, Die Mitglieder genössen auch keine Vorteile. Rat und Hilfe werde vielmehr jedem wirtschaftlichen Unternehmen des geographischen Tätigkeitsgebietes der Corporation 124 Verwaltungs- und Disziplinarreehtspfege.

gewährt. Auch die Umschreibung des Corporationszweckes in Art. 1, Abs. 2 der Statuten beziehe sich auf die allgemeinen Interessen von Handel und Industrie, nicht auf diejenigen der Incorporierten. Dass die Mitglieder der Corporation, als Glieder der Allgemeinheit, indirekt aus der Tätigkeit der Corporation den gleichen Nutzen ziehen wie alle andern in gleicher Weisge erwerbstätigen Nichtmitglieder, stemple die Corporation nicht zum « Interessenverband ».

Die Vernemung der Gemeinnützigkeit würde dazu führen, dass der auf privatrechtlichem Boden stehenden Gemeinnützigkeit erhebliche Beträge durch die eidgenössischen Steuern entzogen würden. Der Ausfall werde aus öffentlichen Mitteln zu ersetzen gein, was politisch nicht erwünscht sei. Es sei daher notwendig, zu dem Begriff « Gemeinnützigkeit » zurückzukehren, wie er der Rechtsauffassung aller beteiligten Kreise und besonders auch der Jahrhunderte alten Tradition des kaufmännischen Directoriums entspreche.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

Erwägungen

1. , — Art. 16, Ziff. 3 WStB gewährt den nicht öffentHichrechtlichen Körperschaften die Steuerbefreiung nicht schon bei Gemeinnützigkeit schlechthin, sondern besgchränkt sle auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke. Diese Regelung, die bei den eidgenössizchen Stempelabgaben von Anfang an galt und die für eidgenössische direkte Steuern erstmals bei der neuen a.o. Kriegesteuer getroffen wurde, ist von jeher dahin verstanden worden, dass Gemeinnützigkeit nicht jede Betätigung im Dienste der Allgemeinheit umfasst, weshalb ihr eine engere Bedeutung beigelegt wurde. Als wesentlich wurde angesehen, dass es sgich gseitens der Korporation und ihrer Mitglieder um eine uneigennützige Wirksamkeit handle (BGE 66 I. 8. 180 ff. und Zitate). Dieser engere Sinn wurde eben daraus abgeleitet, dass der Gesetzgeber ausdrücklich von ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken spricht. Demgemäss musste die Steuerbefreiung grundsätzlich allen wirtschaftlichen und beruflichen Vereinigungen auch dann versagt werden, wenn ihre Tätigkeit auf die Förderung der allgemeinen Interessen eines Berufsstandes oder einer oder mehrerer Erwerbszweige gerichtet ist, also nicht den Schutz unmittelbarer Einzelinteressen der Mitglieder betrifft.

Der Ausschluss wirtschaftlicher und beruflicher Vereinigungen aller Art von der Steuerbefreiung bei den eidgenösgsisgchen direkten Steuern entspricht den Beratungen der Steuerbefreiungsklausel im Parlament. Bei Erlass des Verfasgunggartikels für die neue ausserordentliche Kriegssteuer wurde die Befreiung vorgeschlagen für « ausschliesslich gemeinnützige » Zwecke, weil man fand, es genüge der Umestand allein nicht, dass eine Unternehmung gemeinnützigen Charakter hat ; es gebe sehr viele gemeinnützige Unternehmungen gemischten Charakters, wo das Moment der Gemeinnützigkeit nur in grösserem oder kleinerem Umfange in Erscheinung tritt. Es könne nicht schlechtweg eine gemeinnützige Unternehmung, die an sich einen gemeinnützigen Charakter trägt, von der Steuerpflicht befreit werden, sondern nur diejenigen, die ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken dienen (Votum SCHERRER, Berichterstatter der Kommission im Ständerat, Sten. Bull. 1918, StR Ss. 307). Bei einer spätern Beratung hat der nämliche Redner noch einmal darauf hingewiesen, dass mit der Beschränkung auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke u. a. Unternehmungen, die teils gemeinnützigen, teils wirtschaftlichen Charakter tragen, nicht befreit gein sollen (Sten. Bull. 1919, SiR 8. 113). Im Ausführungsbeschluss (Art. 17, Abs. 2) wurde noch bestimmt, dass die wirtschaftliche und soziale Förderung einzelner Landesgegenden oder bestimmter Berufsstände nicht genügt als Beweis für Gemeinnützigkeit.

2. Es kann nun aber darüber kein Zweifel bestehen, dass die Kaufmännische Corporation in S6. Gallen zu den Körperschaften gemischten Charakters gehört, die nach 126 Verwaltungs- und Dieziplinarrechtspflege.

dem Sinne, der der Steuerbefreiungsklausel nach den Beratungen über die neue ausserordentliche Kriegssteuer und der seither stets festgehaltenen Rechtsprechung zukommt, keinen Anspruch auf Steuerbefreiung haben. Ihr Zweck besteht nach Herkommen und auch nach der Umschreibung in Árt. 1 der geltenden Statuten in erster Linie in der Wahrung und Förderung der Interessen des Handels und der Industrie ihres Einzugsgebietes, also in einer Betätigung, die die in Art. 16, Ziff. 3 angeordnete Âusnahme von der Steuer ausschliesst. Daran ändert nichts, dass es dabei grundsätzlich um allgemeine Berufs- und Standesinteressen, nicht um Einzelinteressgen der Korporationsmitglieder geht und dass die Zugehörigkeit zu der Corporation für das einzelne Mitglied ein nobile officium, eine Standes-, Ehren- oder Bürgerpflicht, Betätigung im Dienste der übrigen Berufsangehörigen und der Aligememheit bedeutet, und sich die Mitgliedschaft auf eine kleine, Zahl, die Elite einer Berufs- oder Standesgruppe beschränkt.

Die Beschwerdeführerin irrt auch, wenn sie glaubt, die Ablehnung der Steuererstattung beruhe auf einer nach und nach entwickelten einschränkenden Auslegung des Begriffes « ausschliesslicher Gemeinnützigkeit » und einer fiskalischen Missdeutung der Gesetzesvorschrift durch die Verwaltung. Der angefochtene Entscheid entspricht vielmehr der Auffassung, die bei der Anwendung der Steuerbefreiungsklausel seitens der Bundesbehörden stets eingehalten wurde (schon vor Erlass des BB über die neue a.o. Kriegssteuer bei Anwendung des Stempelgesetzes). Dass die Beschwerdeführerin bisher zu den eidgenössischen direkten Steuern nicht herangezogen oder bei ihnen als steuertrei erklärt worden war, beruht offenbar auf einem Irrtum der mit der Durchführung betrauten kantonalen Steuerbehörden über Sinn und Bedeutung der massgebenden Gesetzesvorsgchrift.

Zitiert in