71 I 187
33. Urteil der I. Zivilabteilung vom 27. März 1945 i. S. Kanton St. Gallen und Bodensee-Toggenburgbahn gegen Eidgen. Amt für das Handelsregister.
Aktienrecht, Stimmrecht im PVerwaltungsrat. Nach dem revOR verfügt jedes Mitglied des Verwaltungsrats der A.-G. nur über eine Stimme. Die statutarische Gewährung eines Pluralstimmrechts an einzelne Mitglieder ist unzulässig. Art. 711, 762 Abs. 3 revOR.
Société anonyme, droit de vote dans le conseil d’administration. Selon le Code des obligations revisé, chacun des membres du conseil d’administration de la Ss. A. ne dispose que d’une seule voix. Les statuts ne peuvent accorder un droit de vote plural à tel membre déterminé du conseil. Art. 711 et 762 al. 3 CO rev.
Società anonima. Diritto di voto dei membri del consîglio d’amminisírazione. In conformità del vigente diritto, a ciascun membro 188 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege, del consiglio d’amminisirazione della società anonima compete un s0lo voto. L'attribuzione statutaria di un voto plurimo a singoli membri è illegale, Art. 711, 762 cp. 3 CO.
5. — Eine ausdrückliche Vorschrift über das Stimmrecht, im Verwaltungsrat der À. G. enthält das revOR nicht. Doch geht dieses ohne jeden Zweifel ganz allgemein von der Voraussetzung aus, dass jedem Mitglied eine Stimme zukomme. In einem demokratischen Rechtsstaat muss auch für das korporative Leben der Grundsatz der Gleichberechtigung und des Mehrheitsentscheides gelten, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt wird oder sich aus der besonderen Art der Korporation oder des Verhandlungsgegenstandes ergibt. Bei der A. G. ist, entsprechend ibrer Struktur als Kapitalgesellschaft, das Stimmrecht in der Generalversammlung nicht an die Person, sondern an den Aktientitel geknüpft, so dass grundsätzlich ein Aktionär soviele Stimmen hat, als er Aktien besitzt. Diese Sonderregelung wird aber nicht auch auf die Verwaltung übertragen, weil hier die persönliche Eignung für die Mitgliedschaft den Ausschlag gibt. Der Aktionär wird nicht in erster Linie wegen der Zahl der Aktien, die er besitzt, in den Verwaltungsrat gewählt, sondern wegen des Vertrauens, das er sich dank seinem Charakter und seiner beruflichen Tüchtigkeit erworben hät. Jedenfalls ist dies der Gesichtspunkt, der dem Gesetz zu Grunde liegt, mag er auch praktisch oft nicht beachtet werden. Ein Mehrstimmrecht wird nicht einmal in Art. 708 revOR in Betracht gezogen, wonach den Gruppen von Aktionären mit verschiedener Rechtsstellung das Vertretungsrecht im Verwaltungsrat gewährleistet wird. Der Grundsatz der Gleichberechtigung der Mitglieder der Verwaltung ergibt sich sodann auch aus Art. 711 revOR, laut welchem bei einer aus mehreren Mitgliedern bestehenden Verwaltung die Mehrheit aus in der Schweiz wohnhaften Schweizer Bürgern bestehen muss. Diese im nationalen Interesse aufgestellte Vorschrift kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn die Schweizer Bürger dank ihrer Mehrheit in der Lage sind, das nationale Interesse wahrzunehmen ; gie bedingt daher notwendigerweise, dass jedes Mitglied über eine Stimme verfügt.
Die Unzulässigkeit eines Pluralstimmrechts in der Verwaltung ergibt sich auch aus Art. 762 Abs. 3 revOR, wonach die Vertreter einer an der A. G. interessierten öffentlichrechtlichen Körperschaft im Verwaltungserat die gleichen Rechte und Pflichten baben wie die von der Generalversammlung gewählten Mitglieder mit der einen Ausnahme, dass sie von der Hinterlegung von Pflchtaktien befreit sind. Die Gleichberechtigung besteht aber nur, wenn jedes Mitglied über die gleiche Stimmkraft verfügt.
Art. 762 revOR geht nun aber über sein Vorbild, Art. 6 des Bundesgesetzes vom 28: Juni 1895 betr. das Stimmrecht der Aktionäre von Eisenbahngesellschaften und die Beteiligung des. Staates an solchen, insofern hinaus, als er das Vertretungsrecht des Gemeinwesens nicht beschränkt. Es muss also zulässig sein, dass die Statuten der öfentlichrechtlichen Körperschaft das Recht zuerkennen, die Mehrheit der Mitglieder der Verwaltung zu bezeichnen. Daraus darf jedoch nicht ohne weiteres gefolgert werden, es komme auf dasselbe heraus, wenn dem Gemeinwesen die Stimmenmehrheit unbekümmert um die Zahl der Vertreter zugeteilt werde. Denn es bestehen wesentliche Unterschiede in der Auswirkung. Da beim Pluralstimmrecht eine Aufteilung der Stimmkraft auf die einzelnen Vertreter nicht stattfindet, tritt die Vertretung der öfentlichrechtlichen Körperschaft notwendigerweise als Einheit auf Der einzelne Vertreter des Gemeinwesens kann wohl sgeiner. persönlichen Meinung Ausdruck verleihen, aber seine Stimme zählt nicht, wenn die andern Vertreter des Gemeinwesens anderer Auffas- ¿ung sind. Anders verhält es sich beim reinen Kollegialsystem. Hier hat jedes Mitglied eine Stimme und gibt diesé nach eigenem Wissen und Gewissen ab, was im Interesse der Gesellschaft geboten ist.
190 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
Das revOR gibt somit der Aktiengesellschaft die Möglichkeit nicht, einzelne Mitglieder der Verwaltung mit einem Mehrstimmrecht auszurüsten. Dabei kann es sich aus den aus Art. 711 und 762 Abs. 3 revOR bergeleiteten Gründen nicht um dispositives Recht handeln (vgl. auch BGE 67 I 265 f. betr. die Auslegung von Art: 926 revOR, der für die Genossensgchaft diesgelbe Norm aufstellt wie Art. 762 für die A. G.).
IIT. POST, TELEGRAPH UND TELEPHON ——— POSTES, TÉLÉGRAPHES ET TÉLÉPHONES