71 I 265
42. Urteil vom 29. Juni 1945 i. S. G. gegen WehrsteuerRekurskommission des Kantons Luzern.
Wekrsteuer. Begriff der Familienstiftung (Art. 335 Abs. 1 ZGB).
Impôt pour la défense nationale. Notion de la fondation de famille (art. 335 al. 1 CC).
Imposta per la difesa nazionale. Nozione della fondazione di famiglia (art. 335 cp. 1 CC).
4A. — Der deutsche Staatsangehörige G. reiste im Jahre 1937 mit seiner Ehefrau und drei minderjährigen, Kindern aus den Vereinigten Staaten von Amerika nach Europa, um siíich hier von einer schweren Krankheit zu erholen. Er starb am 29. Oktober 1937 in Deutschland, nachdem seine Familie nach Lazern, dem in Aussicht 266 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfege.
genommenen Aufenthaltsort, vorausgereist war. Er hinterliess ein Testament vom 6. Juli 1934, wonach den Kindern der Pflichtteil und der Ehefrau ein Drittel des Nachlasses zu Eigentum und zwei Drittel zu Nutzniessung zukommen ; für den Fall des Todes oder der Wiederverheiratung der Ehefrau sollen diese zwei Drittel den Kindern als Eigentum zufallen.
Mit öffentlicher Urkunde vom 22. Oktober 1937, Kurz vor dem Tode des Ehemannes, errichtete Frau G., im eigenen Namen und kraft Generalvollmacht für ihren Ehemann, in Luzern unter Bezugnahme auf Art. 80 ffÆ. und 335 ZGB die « G.'sche Familienstiftung » mit Sitz in Stans. Im Ingress der Stiftungsurkunde erklärte die Stifterin :
. Als er (der Ehemann) noch gesund war, hatte er die Absicht, den Hauptteil unseres gemeinsamen Vermögens in einem Trust nach amerikanischem Recht festzulegen, damit dereinst für mich und unsere Kinder, mindestens auf deren Lebensdauer, wenn möglich aber auch für alle weitern Nachkommen, ein gewisses Y ermögen erhalten bleibe. Zufolge seiner schweren Nervenerkrankung konnte mein Mann seine Absicht nicht mehr verwirklichen. In der Erkenntnis, dass seine Absicht im wohlverstandenen Interessè aller Beteiligten lag, habe ich mich entschlossen, die Absicht meines Gatten und meine eigene durch Gründung einer Familienstiftung nach schweizerischem Recht zu verwirklichen...
Der Stiftung wurden aus dem beträchtlichen ehelichen Vermögen Titel im Werte von Fr. 800,000.— gewidmet. Destinatäre sind die Eheleute G., ihre Kinder und deren Nachkommen, sowie, nach dem Aussterben dieser Linie, die Brüder Frau G.'s und deren Nachkommen (§ 4, Aba. 2 des Stiftungsstatuts). Nach Abs. 1 daselbst bezweckt die Stiftung die Fürsorge für die Eheleute G. und ihre Nachkommen. § 6, Abs. 1 bestimmt darüber im einzelnen :
« Der Zweck der Stiftung is6 dadurch zu verwirklichen, dass Benefiziaren Darlehen gewährt, Renten ausgesetzt, auch Kapitalbeträge schenkungsweise überlassen werden, sofern dies aus dem Gesichtspunkte der Fürsorge gegeben erscheint. Hierzu gehören auch Beiträge für Erziehung, Schulbildung, akademische Studien, Ausstattungen für Begründung eines eigenen Hausstandes, Beihülfen bei Geschäftsgründungen, Förderung bestehender Geschäfte, Unterstützungen etc. » Nach § 7 darf jedoch durch solche Zuwendungen das Stiftungsvermögen nicht unter den Nominalbetrag sinken, den es zur Zeit der Errichtung der Stiftung hatte. Organe der Stiftung sind ein Kuratorium und ein Vamilienrat.
Sachverhalt
B. — Die « G.'sche Familienstiftung » wurde im Kanton Nidwalden zur Wehrsteuer der I. und II. Periode nicht veranlagt, weil die eidgenössische Steuerverwaltung We1- sung gegeben hatte, sie nicht als selbständiges Steuergsubjekt zu behandeln. Im Kanton Luzern wurde ihr Vermögen und Einkommen für die beiden Perioden der Stifterin zugerechnet. Die von Frau G. hiegegen jeweilen erhobenen Einsprachen wurden abgewiesen, ebenso ihre Beschwerden gegen die Einspracheentscheide. In dem für beide Perioden geltenden Beschwerdeentscheid vom 5. Dezember 1944 führte die luzernische WehrsteuerRekurskommission aus, die Stiftung sei zwar zivilrechtlich gültig errichtet worden, könne aber nicht als Steuersubjekt anerkannt werden, weil sie die Einsparung . von Wehrsteuern durch Milderung der Steuerprogression bezwecke, und weil hinsichtlich des der Stiftung gewidmeten Vermögens in Wirklichkeit nach wie vor die Stifterin — durch massgebenden FEinfluss auf die Geschäftsführung der Stiftung — die Befugnisse ausübe, auf die es für die Besteuerung ankomme.
C. — Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. beantragt Frau G. erneut, die « G.’sche Familienstiftung » als selbständiges Steuersubjekt anzuerkennen. In der Begründung wird bestritten, dass die Stiftung zwecks Steuereinsparung errichtet worden sei, und dass die Beschwerdeführerin über das Stiftungsvermögen wie früher verfügen könne.
D. — Die kantonale Rekurskommission schliesst auf Abweisung der Beschwerde, ebenso die eidgenössische Steuerverwaltung. Diese führt zur Begründung aus, die « G.’sche Familienstiftung » habe ohne Eintrag im Handelsregister die eigene Rechtspersönlichkeit nicht erwerben können. Art. 335, Abs. 1 ZGB lasse Familienstiftungen 268 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
nur zu, wenn sie der wirtschaftlichen Sicherung und Förderung des Ausbildung und Ausstattung der jüngern Familienmitglieder, der Fürsorge für m Not geratene Familienangehbörige, sowie dem Zusammenhalt und dem Ansehen. der Familie dienen. Der Zweck der G.’schen Stiftung gehe aber weiter ; sie sei als « Unterhaltsstiftung » gedacht, und sie habe denn auch jahrelang der Stifterin und ihren Kindern grosse Betrage ausgerichtet, ohne dass die Empfänger der Fürsorge bedurft hätten. Selbst wenn gie zZivilrechtlich gültig wäre, könne sie doch, aus den Gründen des angefochtenen Entscheides, steuerrechtlich nicht anerkannt werden. — Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab
Erwägungen
1. Die in Frage stehende Stiftung ist als Familienstiftung errichtet und deshalb im Handelsregister nicht eingetragen worden. Als Familienstiftung hat sie aber nach Art. 335, Abs. 1 ZGB nur Bestand, wenn sie der Bestreitung der Kosten der Erziebung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangebörigen oder ähnlichen Zwecken dient. Einzig eine solche Beschränkung der Zwecke rechtfertigt es, die Vamilienstiftung von der Eintragungspflicht und der Kontrolle durch die Aufgichtsbehörde zu befreien (Art. 52, Abs. 2 ; Art. 87, Abs. 1 ZGB). Als Familienstiftungen unzulässig sind danach die « Unterhaltsstiftungen », die den Familiengliedern ohne besondere Zwecksetzung, für den allgemeinen Lebensunterhalt, regelmässig Erträgnisse des Stifbungsvermögens ausrichten. Darüber lässt Art. 335, Abs. 1 ZGB keinen Zweifel, zumal wenn die Bestimmung in Verbindung gebracht wird mit Abs. 2 daselbst, wonach die Errichtung neuer Fideikommisse, und mit Art. 488, Abs. 2 ZGB, wonach die sukzessive Nacherbeneinsetzung verboten ist. Das Zivilgesetzbuch will mit diesen Vorschriften die uneingeschränkte wirtschaftliche Sicherung der Familienangehörigen auf Generationen hinaus verhindern (Prot.
der Expertenkomm. II, 8. 132 ff. ; sten. Bull. 1905 I,
8. 856, 858; GERHARD, Die Familienstiftung nach ZGB, ZSR n. F. 49, 1930, Ss. 137 Æ., insbesondere 145 ffÆ. ; EaGER, Komm. zu Art. 335 ZGB, N. 13, 14).
2. Im vorliegenden Falle bezeichnet freilich das Stiftungsstatut in § 4 als Zweck der Stiftung die Familienfürsorge, und in § 6 hebt es nochmals hervor, dass sich die daselbst aufgezählten Stiftungsleistungen im Rahmen der Fürsorge zu halten haben. Der wirkliche Wille der Stifterin und ihres durch siíie vertretenen Ehemannes geht aber über die blosse Unterstützung bedürftiger Familienglieder weit hinaus. Im Ingress der Stiftungsurkunde erklärt die Stifterin : « Als er (der Ehemann) noch gesund war, hatte er die Absicht, den Hauptteil ungeres gemeinsamen Vermögens in einem Trust nach amerikanischem Recht festzulegen, damit dereinst für mich und unsere Kinder, mindestens auf deren Lebensdauer, wenn möglich aber auch für alle weitern Nachkommen, ein gewisses Vermögen erhalten bleibe. » Dieses Vermögen sollte also auf einen Treuhänder übertragen werden, s0 dass die Benefiziare über das Kapital nicht hätten verfügen können, wohl aber über die Zinsen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 4). Diese Absicht sollte dann, nachdem die Familie nach Europa übergesiedelt war, durch Errichtung einer Familientiftung nach schweizerischem Recht verwirklicht werden ; auf diese Weise sollte in der damaligen ungeklärten Situation für die Familie « wenigstens vermögensmässig irgendwo ein sicheres Refugium » geschaffen werden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 9). Der allgemeinen Zweckbestimmung eines « Trust » und der weiten Fassung des § 6 des Stiftungsstatuts entsprach. denn auch die tatsächliche Geschäftsführung der Stiftung seit ihrer Errichtung. Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens wurden zum grössteh Teil, zeitweilig ganz, für die Vamilie G. verwendet. So bezog die Beschwerdeführerin für sich und die Kinder nach den Akten in gewissen Jahren über 270 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
Fr. 30,000.— aus der Stiftung, obwohl ihr daneben der beträchtliche Ertrag des Eigenvermögens der Familie — nach ihrem Zugeständnis in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 25, rund Fr. 26,000. — — zufloss. Auch wurden. aus dem Stiftungsvermögen über Fr. 150,000.— für den Bau eines Hauses für die Stifterin und ihre Kinder aufgewendet. Unter den vorliegenden Umständen kann keine Rede davon sein, dass diese Leistungen der Stiftung die Fürsorge für bedürftige Familienglieder bezweckten. Vielmehr handelt es sich um Unterhaltsbeiträge oder Ausgaben, die den Benefiziaren eine anspruchsvolle Lebensführung ermöglichen sollten. Für solche Zwecke iat aber die Familienstiftung des schweizerischen Rechts nach dem Ausgeführten nicht bestimmt.
Das Vermögen und Einkommen der « G’.schen Familienstiftung » ist deshalb von der Vorinstanz mit Recht der Beschwerdeführerin zugerechnet worden. Diese hat nicht bestritten, daes das ganze Stiftungsgut ihr zustehe, sofern die Stiftung als Steuergubjekt nicht anerkannt werde.
IT. REGISTERSACHEN REGISTRES