Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 34 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

71 I 383

59, Auszug aus dem Urteil vom 3. Dezember 1945

Sachverhalt

I. i. S, Sehweizerische Vereinigung zur Wahrung der Gebirgsinteressen gegen Vorstand der Sehweizerisehen Vereinigung Zur Wahrung der Gebirgsinteressen und Konsorten und Obergerieht des Kantons Luzern.

V oraussetzungen der staaisrechtlèchen Beschwerde :

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Verfügung, die für die Dauer eines Prozesses getroffen wird ( . 1).

Nichteintreten auf die von einem Verein erhobene Beschwerde, weil die Wahl des für ibn handelnden Vorstandes nichtig ish (Erw. 2).

Juristigche Personen :

Wann sind gesetz- oder statutenwidrige Beschlüese der Mitgliederversammiungen juristischer Personen nicht bloss anfechtbar, sondern nichtig ? (Erw. 2).

384 Staatarechf£.

Conditions du recours de droit public : Ñ Recevabilité du recours contre une mesure prise pour la durée d’un procès (consid. 1).

Irrecevabilité d’un recouts formé par une association, motif pris de ce que l’élection du comité qui la représente est nulle sconsid. 2).

Personnes morales !

Quand les décisions illégales ou contraires aux statuts prises par l’assemblée générale d’une personne morale sont-elles non seulement annulables, mais nulles ? (consid. 2).

Presupposti del ricorso di diritto pubblico :

Ricevibilità del ricorso diretto contro una misura presa per la durata d’un processo (consid. 1).

Trricevibilità d’un ricorso interposto da un'’associazione, pel motivo che la nomina del comitato che la rappresenta è nulla (consid. 2).

Persone giuridiche :

Quando sono non soltanto annullabili, ma nulle le decisioni illegali o contrarie agli statuti prese dall’assemblea generale d’una persona giuridica ? (consid. 2).

A. — Die Schweizerische Vereinigung zur Wahrung der Gebirgsinteressen (Schewag) ist ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Luzern. Er bezweckt die Wahrung und Förderung der sozialen, wirtschaftlichen und geistigen Interessen der schweizerizchen Gebirgsbevölkerung und hat am 20. September 1937 die der Aufsicht des Bundes unterstellte Stiftung « Schweiz. GebirgshilfeFonds » mit einem Vermögen. von Fr. 612,637.80 errichtet. Nach § 8 der Vereinsstatuten vom 21. Juni 1934 / 4. Mai 1938 ist der auf drei Jahre zu wählende Vorstand der Schewag gleichzeitig Stiftungsrat für den GebirgshilfeFonds. Neben dem Vorstand sieht § 11 der Vereinsstatuten eine Geschäftsstelle vor, die unter Aufsicht des Prä- ‘gidenten steht und die laufenden Geschäfte sowie das Kassawesen von Verein und Stiftung besorgt. Mit der Leitung der Geschäftsstelle wurde X. in Luzern betraut.

Am 10. März 1945 beschloss der in der Mitgliederversammlung vom 4. Oktober 1942 gewählte Vorstand der Schewag und Stiftungsrat des Gebirgshilfe-Fonds einstimmig, das Vertragsverhältnis mit X. auf Ende Mai 1945 aufzulösen und ibn sofort in seinen Funktionen als Geschäftsleiter einzustellen, was ihm am 27. März 1945 schriftlich mitgeteilt wurde. Inzwischen hatte X. zusammen mit zwei Mitgliedern einer Spezialkommission, angeblich auf Verlangen von mehr als einem Fünftel der Vereinsmitglieder, am 13. März 1945 eine ausserordentliche Mitgliederversammlung auf den 25. März 1945 nach Brig einberufen. Diese Versammlung, von der die Vorstandsmitglieder fernblieben, wurde zunächst von X., dann von dem zum Tagespräsidenten gewählten N. geleitet. Sie beschloss die Revision der Vereins- und Stiftungsstatuten und wählte einen neuen Vorstand, der den X. wieder in seine Funktionen eingesetzt und auf weitere drei Jahre bestätig6 haben soll.

Am 29. März 1945 reichte Rechtsanwalt Dr. Hochstrasser namens des bisherigen Vorstandes der Schewag und zehn seiner Mitglieder beim Friedensrichteramt Luzern Klage gegen die Schewag ein mit dem Begehren um Nichtig-, eventuell Ungültigerklärung aller von der gesetz- und statutenwidrig einberufenen Generalversammlung vom 25. März 1945 gefassten Beschlüsse. Gleichzeitig ersuchte Dr. Hochstrasser unter Hinweis auf diese Klage den Amtsgerichtspräsidenten von Luzern-Stadt um Bestimmung eines Prozessbeistandes für die Schewag, da der im Amte befindliche, rechtmässig gewählte Vorstand mit allen seinen Mitgliedern als Kläger gegen sie auftrete.

Mit Entscheid vom 23. April 1945 entsprach der Amtsgerichtspräsident diesem Begehren nach Analogie von Art. 706 Abs. 3 und Art. 891 Abs. 1 OB gestützt auf § 1 EG z. revOR und ernannte Franz Wisiner, Direktor der Schweiz. YVolksbank in Luzern, zum Vertreter der Schewag für die Dauer des gegen sie angehobenen AnfechtungsProzesses.

Gegen diesen Entscheid erhob Rechtsanwalt Dr. Risi namens der Schewag Béschwerde, eventuell Rekurs.

Durch Urteil vom 13. Juni 1945 trat das Obergericht des Kantons Luzern auf den Rekurs nicht ein und wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

B.- — Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde 25 AS TL L — 1945

beantragt Dr. Risi nainens der Schewag, die Entscheide des Amtsgerichtspräsidenten vom 23. April 1945 und des Obergerichts vom 183. Juni 1945 seien wegen Verletzung von Art. 4 BV. (Willkür) aufzuheben.

Die auf Ersuchen des Instruktionsrichters vorgelegte Prozessvollmacht der Schewag an Dr. Risi ist unterzeichnet von X., Leiter der Geschäftsstelle, und vier Mitgliedern des am 25. März 1945 gewählten neuen Vorstandes.

C. — Der bisherige Vorstand der Schewag und seine Mitglieder beantragen Nichteintreten auf die Beschwerde, eventuell deren Abweisung. Nichteintreten wird deshalb beantragt, weil die besondere Voraussetzung des Árt. 87 OG für die Zulässigkeit der Willkürbeschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht erfüllt sei.

Das Obergericht des Kantons Luzern schliesst sich den Anträgen der Beschwerdebeklagten an.

Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten aus folgenden

Erwägungen

I. — In Bestätigung der bisherigen Praxis (vgl. BGE 68 I 168 mit Zitaten) bestimmt Art. 87 OG, dass die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV gegen Zwischenentscheide nur zulässig sei, wenn sie für den Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben. Hier wurde der Schewag nicht im Verlaufe eines Prozesses, gondern zum voraus für dessen Dauer ein Vertreter bestellt. Ob diese Massnahme einen Zwischenentscheid im Sinne von Art, 87 OG darstelit, kann dahingestellt bleiben, da sie jedenfalls einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat, d. h. einen Nachteil, der auch durch ein dem Betroffenen günstiges Endurteil nicht mehr oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 68.I 168). Ein solcher Nachteil liegt nämlich nach der Praxis stets vor, wenn eine Anordnung lediglich für die Dauer des Prozessverfahrens getroffen wird, also mit dem Endurteil dahinfällt und deshalb mit diesem nicht. mehr angefochten werden kann (nicht veröffentlichte Urteile des Bundesgerichts vom 6. März 1944 i. S. Rousier, vom 20. März 1944 i. 8. Keller, vom 25. Juni 1945 i. S. Ingold, vom 13. September 1945 i. 8. Weibel und vom 8. November 1945 i. S. Suter). Das Eintreten auf die Beschwerde kann daher nicht aus dem von den Beschwerdebeklagten angeführten Grunde abgelehnt werden.

2. Fraglich und von Amtes wegen zu prüfen isv dagegen, ob der an der ausserordentlichen Mitgliederversammlung vom 25. März 1945 bestellte Vorstand. und der von diesem offenbar wieder eingesetzte Geschäftsführer X. befugt sind, die Schewag zu vertreten und Dr. Risi zur Erhebung der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde zu ermächtigen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Beschlüsse jener Versammlung und insbesondere die Wahl eines neuen Vorstandes nichtig oder bloss anfechtbar siìind. Über diese zivilrechtliche Vorfrage isb gemäss Art. 96 Abs. 3 OG im vorliegenden Verfahren zu entscheiden.

ZGB und OR erklären gesetz- und statutenwidrige Beschlüsse der Mitgliederversammlungen einer Körperschaft ausdrücklich nur als anfechtbar (Art. 75 ZGB, Art. 706 Abs. 1, 808 Abs. 6 und 891 Abs. 1 OR). Indessen nehmen Rechtsprechung und Lehre übereinstimmend an, dass es auch nichtige Beschlüsse gebe, die als solche überhaupt nicht zu beachten sind und auf die sich die gesetzlichen Anfechtungsfristen nicht beziehen (vgl. BGE 64 II 152 Erw. 2, 67 I 347, 67 IT 175; EaaxEBR, N. 8-14 zu Art. 75 ZGB ; WIELAND, Handelsrecht Bd. II S. 102 Æ).

a) Als nichtig zu behandeln sind vor allem solche Wüillensäusserungen von Körperschaftsmitgliedern, die wegen formeller Mängel nicht als Beschlüsse von Mitgliederversammlungen gelten können ; denn blosse Anfechtbarkeit setzt voraus, dass überhaupt ein solcher Beschluss vorliegt (vgl. EGGER, a.a.O. N. 9). So sind, da die Aktionäre ihr Stimmrecht nur in der Generalversammlung ausüben können, Zirkulationsbeschlüsse selbst dann nichtig, wenn sie von sämtlichen Aktionären einstimmig gefasst werden

(BGE 67 I 346 Erw. 3). Kein bloss anfechtbarer Beachluss liegt sodann vor, wenn die Mitgliederversammlung von einer nach Gesetz oder Statuten hiezu nicht zuständigen Person einberufen wurde (EaaER a.a.O. N. 9 ; WIELAND, Handelsrecht Bd. II $. 103 Anm. 43 ; HUECK, Anfechtung oder Nichtigkeit von. Generalversammlungsbeschlüssen S. 31 ff. insb. Anm. 4). So verhält es sich aber mit der ausserordentlichen Mitgliederversammlung der Schewag vom 25. März 1945. Da die Statuten über die Einberufung der Mitgliederversammlung nichts bestimmen, ist hiezu nach Art. 64 Abs. 2 ZGB der Vorstand zuständig. Der Leiter der Geschäftsstelle ist hiezu nicht befugt ; § 11 der Statuten, wo seine Aufgaben umschrieben sind, begründet keine derartige Kompetenz. Auch die jahrelange Praxis, auf die sich X. in seiner Bestätigung vom 23. April 1945 beruft, gibt ihm diese Befugnis nicht. Handelte er doch dabei entweder im Auftrag oder mit nachträglicher Genehmigung des nach Gesetz und Statuten einzig zuständigen Vorstandes. Hier aber erfolgte die Einberufung unbestrittenermassen gegen den Willen des Vorstandes. Dieser hat sie auch nicht etwa nachträglich genehmigt, denn seine Mitglieder sind an der Versammlung nicht erschienen ; deren Leitung besorgte gesetz- und statutenwidrig zuerst der Geschäftsleiter und nachher ein Tagespräsident an Stelle des Vereinspräsidenten als des nach § 6 der Statuten rechtmässigen Leiters.“ Schliesslich kann der Geschäftsleiter die Befugnis zur Einberufung auch nicht gestützt auf Art. 64 Abs. 3 ZGB daraus ableiten, dass mehr als ein Fünftel der Mitglieder ein dahingehendes Begehren stellten. Dadurch wird die gesetzliche Zuständigkeit des Vorstandes nicht ausgeschaltet ; weigert sich dieser, einem solchen Begehren zu entsprechen, s0 bleibt der betreffenden Mitgliedergruppe nichts anderes übrig, als ihr Recht durch Klage durchzusetzen (EGGER N. 10 zu Art. 64 ZGB).

Dass die zwei Mitglieder einer Spezialkommission, welche die Einladung zur Mitgliederverzaammlung vom

25. März 1945 mitunterzeichnet haben, ebensgowenig wie der Geschäftsleiter zur Einberufung zuständig Waren, ist ohne weiteres klar.

b) Die Wahl des neuen Vorstandes ist übrigens ein nicht nur aus formellen Gründen, sondern auch seinem Inhalt nach nichtiger Vereinsbeschluss. Der in der ordentlichen TJahresversammlung der Schewag vom 4. Oktober 1942 bestellte Vorstand war gemäss § 8 Abs. 3 der Statuten auf 3 Jahre gewählt. Seine Amtedauer lief somit erst am

4. Oktober 1945 ab. Wäre sie, wie Dr. Risi in der Eingabe an den Amtsgerichtspräsidenten vom 20. April 1945 unter Hinweis auf § 12 der Statuten behauptete, schon Ende Dezember 1944 abgelaufen, so0 hätte sie statutenwidrig weniger als drei Jahre betragen ; auch wäre nicht verständlich, weshalb in der Generalversammlung vom 30. Dezember 1944 kein neuer Vorstand gewählt worden ist.

Stand aber der am 4. Oktober 1942 gewählte Vorstand am 25. März 1945 noch im Amte, s0 konnte, solange er nicht abberufen war, von der auf diesen Tag einberufenen Mitgliederversammlung kein neuer Vorstand gewählt werden, ansonst zwei Vorstände nebeneinander beständen und es ungewiss wäre, welcher der beiden zur rechtmässigen Vertretung des Vereins befugt ist. Und zwar würde dieger unhaltbare Rechtszustand bei blossger Anfechtbarkeit der zweiten Wahl und Versäumnis der Anfechtungsfrist des Art. 75 ZGB bis zum Ablauf der Amtsdauer des zuerst gewählten Vorstandes dauern. Das widerspräche der Grundordnung des Vereinsrechts und zwingt zum Schluss, dass die Wahl eines zweiten Vorstandes während der Amtsdauer und ohne Abberufung des rechtmässig gewählten Vorstandes nicht bloss anfechtbar, sondern nichtig 1ist.

c) Die Nichtigkeit der an der Mitgliederversammlung vom 25. März 1945 erfolgten Vorstandswah] hat zur Folge, dass auch die durch diesen Vorstand beschlossene Wiedereinsetzung des vom rechtmässigen Vorstand abgesetzten Geschäftsleiters X. nichtig ist. Demnach isb Keiner der 390 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfegse.

Unterzeichner der Vollmacht des Dr. Risi zur Vertretung der Schewag befugt. Auf die von diesem namens der Schewag eingereichte staatsrechtliche Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

Vgl. auch Nr. 58. — Voir aussií n° 58, B. VERWALTUNGSUND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE

5. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FÉDÉRAL

Zitiert in