Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

71 I 426

66. Urteil vom 28. September 1945 i. S. Lanz gegen eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

1. Verwaltungsgerichtsbeschwerde : Wahrung der Frist bei Wohnsitz in Ubersee. . 2. Entlassung aus dem Schweizerbiirgerrechi infolge Verzichts. Anfechtung ihrer Gultigkeit durch den Entlassenen.

I. Recours de droit administratif : Observation du délai lorsque le recourant est domicilié outre-mer.

2. Libération des liens de la nationalité suisse par renonciation. Contestation par l’intéressé de la validité de cet acte.

1. Ricorso di diritto amministrativo : Osservanza del termine, quando il ricorrente è domiciliato in un paese d'oltremare.

2. Svincolo dalla nazionalità svizzera mediante rinuncia. Contestazione della validità di quest’atto ad opera dell’interessato.

A. — Der Beschwerdefiihrer Hermann Lanz, von Diirrenroth (Kanton Bern), seit 21. Januar 1933 durch Naturalisation auch Biirger der Sidafrikanischen Union, wohnhaft in Woodstock /Kapstadt, richtete mit Schreiben vom 8. Juni 1939 iber das Schweizer Konsulat in Kapstadt an die Justizdirektion des Kantons Bern das Gesuch um Entlassung aus dem Schweizerbiirgerrecht. Er wurde dazu bewogen durch die Anstànde, die er seit 1930 mit dem Konsulat, der Militàrsteuerverwaltung des Kantons Bern und der eidgenéssischen Steuerverwaltung wegen des Militàrpfiichersatzes gehabt hatte. Dem Gesuche entsprechend, entliess der Regierungsrat des Kantons Bern mit Beschluss vom 29. September 1939 den Beschwerdefilhrer, dessen Ehefrau « Annie » geb. Schultz und die minderjàhrige Tochter Annette Hermine aus dem Biirgerrecht der Gemeinde Diirrenroth und des Kantons Bern und damit aus dem Schweizerbirgerrecht. Der Beschluss wurde dem Verzichtenden durch das Konsulat in Kapstadt zugestellt.

B. — Mit Eingabe vom 6. November 1942 ersuchte der Beschwerdefiihrer den Regierungsrat, auf den Entlassungsbeschluss zuriickzukommen. Er machte geltend, er habe nicht freiwillig auf das Schweizerbiirgerrecht verzichtet, und bestritt die Giiltigkeit der Entlassung auch deshalb, weil seine Ehefrau im Beschluss mit unrichtigem Vornamen (« Annie » statt « Anna Maria») aufgefùhrt sei. Der Regierungsrat wies das Begehren am 6. August 1943 mit folgender Begrindung ab : Die formellen Voraussetzungen fiir die Entlassung aus dem Biirgerrecht seien gegeben gewesen ; insbesondere habe ein schriftlicher Verzicht auf das Schweizerbiirgerrecht vorgelegen. Danach sei der Entlassungsbeschluss rechtsguùltig zustandegekommen und in Rechtskraft erwachsen und kénne nicht mehr in Wiedererwigung gezogen werden. Die Motive, welche den Beschwerdefiihrer zum Entlassungsgesuch veranlasst hàtten, beriihrten die Giiltigkeit des Entlassungsbeschlusses nicht ; sie kònnten héchstens bei der — auf allfilliges Gesuch des Verzichtenden durch den Bundesrat zu entscheidenden — Frage der Wiederaufnahme in das Schweizerbirgerrecht nach Art. 10 lit. ce des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903 (BiirgerrG) eine Rolle spielen. Wenn die Personalien der Ehefrau im Entlassungsbeschluss nicht richtig angefiihrt worden sein sollten — sie entspràchen den Angaben des Konsulats in Kapstadt —, so wire ein solcher Irrtum als unerheblicher Schreibfehler ohne weiteres richtigzustellen.

428 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfiege.

‘C. — Darauf unterbreitete der Beschwerdefiihrer dem eidg. Justiz- und Polizeidepartement mit Schreiben vom 9. Dezember 1943 ein « Revisionsbegehren ».

Am 9. Februar 1945 erkannte das Departement gestiitzt auf Art. 6 des Bundesratsbeschlusses vom 11. November 1941 iber Anderung der Vorschriften iiber Erwerb und Verlust des Schweizerbiirgerrechts, dass der Beschwerdefiihrer, seine Ehefrau Annie geb. Schultz und seine Tochter Annette Hermine durch Beschluss des bernischen Regie-. rungsrates vom 29. September 1939 rechtsgiiltig aus dem Biirgerrecht des Kantons Bern und der Gemeinde Diirrenroth und zugleich aus dem Schweizerbiirgerrecht entlassen worden seien und dieses nicht mehr besàssen. Ferner wurde die Staatskanzlei des Kantons Bern angewlesen, den im Entlassungsbeschluss enthaltenen Verschrieb beziiglich des Geburtsortes des Beschwerdefiihrers (« Winzau » statt « Winznau ») zu beriehtigen. Ausserdem wurde die Richtigstellung des Vornamens der Ehefrau vorbehalten, sofern durch die Geburtsurkunde nachgewiesen werde, dass sie nicht « Annie », sondern « Anna Maria » heisse. Den Erwigungen ist zu entnehmen : Die Voraussetzungen der Entlassung aus dem Schweizerbiirgerrecht nach Art. 7 ff. BirgerrG seien erfiillt. Es stehe fest und sei vom Beschwerdefiihrer nicht bestritten, dass er zur Zeit der Verzichtserklàrung in der Schweiz keinen Wobhnsitz mehr gehabt babe, handlungsfabig gewesen sei und bereits das Biirgerrecht der Siidafrikanischen Union besessen habe. Das Entlassungsverfahren sei ordnungsgemàss durchgefihrt worden, und die Entlassungsurkunde sei dem Verzichtenden zugestellt worden. Der Verzicht sei nicht unter dem Einfluss eines Zwangs oder Irrtums erfolgt. Der Beschwerdefiihrer sei durch die behérdliche Mitteilung, er misse den Militàrpflichtersatz entrichten, bis er allenfalls infolge Verzichts aus dem Schweizerbiirgerrecht entlassen sei, in seiner Entschlussfreiheit nicht beschrinkt worden. Die Behòrde habe ihm fiir den Fall des Nichtverzichts keine andere Rechtsfolge angedroht, als dass er nach (Gesetz zum Pflichtersatz verhalten bleibe. Er habe lediglich aus Veraàrgerung verzichtet. Er hiatte sich sagen miissen, dass das Schweizerbiirgerrecht nicht ein Besitz sei, den man heute wegwerfen und morgen wieder erlangen kénne, dass vielmebr die Entlassung aus dem Schweizerbiirgerrecht eine endgiiltige Lage schaffe, die nur unter besondern — hier nicht gegebenen — Voraussetzungen, vor allem nur nach Riickkehr in die Schweiz, wieder geàndert . werden kénnen, Als Vorname seiner Ehefrau sei vom

Konsulat und auch in der Heiratsurkunde « Annie » angegeben worden. Die Entlassung ware selbst dann giiltig, wenn der Beschwerdefiihrer durch die Geburtsurkunde, die in erster Linie massgebend sei, aber dem Zivilstandsamt Diirrenroth nicht iibermittelt worden sei, dartun kénnte, dass die Ehefrau « Anna Maria » heisse ; denn er habe aus der Entlassungsurkunde klar erkennen kénnen, dass seine Ehefrau mitentlassen werde.

D. — Gegen diesen ihm nach seiner Darstellung am 9. April 1945 vom Konsulat zugestellten Entscheid erhob H. Lanz mit Schreiben vom 12. April 1945, welches vom Konsulat am 19. April an das eidgenòssische Justiz- und Polizeidepartement weitergeleitet wurde, Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit folgender Begriindung : Die Anstànde zwischen ihm und den Militàrsteuerbehérden seien durch ungerechte Kinschàtzung seines Einkommens verursacht worden. Er sei nicht freiwillig aus dem Schweizerbiirgerrecht ausgeschieden, sondern unter dem Einfluss der Drohungen und Demiitigungen, denen er seitens des Schweizerkonsuls und seines Kanzlers auf dem Konsulat und dem Arbeitsplatz ausgesetzt gewesen sei. Sein Arbeitgeber habe einen unrichtigen Lohnausweis ausgestellt, so dass er, Beschwerdefiihirer, die darauf beruhende iibersetzte Taxation nicht mehi habe anfechten kònnen. Er habe entweder auf die Stelle oder auf das Schweizerbiirgerrecht verzichten miissen. Er habe sich fiir die zweite Lésung entschieden, weil 430 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

das Schweizerbiùrgerrecht fur ihn «am wenigsten Wert » gehabt habe.

Mit Eingabe vom 5.-Mai 1945, die vom Konsulat am 8. Mai an das eidgenéssische Justiz- und Polizeidepartement weitergeleitet wurde, machte der Beschwerdefiihrer erginzend geltend, das Entlassungsverfahren sei nicht ordnungsgemiss durchgefiihrt worden, da sein Geburtsort und der Vorname der Ehefrau unrichtig angegeben und die Geburtsurkunde nicht an das Zivilstandsamt Diirrenroth tibermittelt worden sei.

E. — Das eidgenòssische Justiz- und Polizeidepartement hat die Eingaben dem Bundesgericht ibergeben. Es beantragt die Abweisung der Beschwerde. — Das Bundesgericht folgt diesem Antrag in Erwdgung :

1. — Mit Recht hat das Justiz- und Polizeidepartement seine Zustàndigkeit auf Art. 6 des Bundesratsbeschlusses vom 11. November 1941 gestiitzt, wonach es entscheidet, wenn fraglich ist, ob eine Person auf Grund des Bundesrechtes das Schweizerbirgerrecht besitzt. Gegen einen solchen Entscheid ist nach Art. 7 Abs. 8 daselbst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulassig.

Die Beschwerde ist rechtzeitig, wenn sie innert 30 Tagen, vom Eingang des angefochtenen Entscheides beim Beschwerdefihrer an gerechnet, an das Bundesgericht (oder den Bundesrat) gelangt oder zu dessen Handen der schweizerischen Post iibergeben worden ist (Art. 107, 96, 32 Abs. 3 0G). Mangels anderer Anhaltspunkte ist anzunehmen, dass der Beschwerdefiihrer den angefochtenen Entscheid nach seiner Angabe am 9. April 1945 erhalten hat. Da er die Beschwerde und den Nachtrag dazu binnen der von da an berechneten gesetzlichen Frist dem Konsulat, der offiziellen Schweizer Vertretung, zur Weiterleitung an die zustàndige Stelle iilbergeben hat, ist die Frist unter den vorliegenden Umstànden beziiglich beider Eingaben als gewahrt anzusehen.

2. — Streitig ist, ob der Beschwerdefilhrer — und mit ihm gemass Art. 9 Abs. 3 BiirgerrG auch seine Ehefrau und seine minderijiihrige Tochter — giiltig aus dem Schweizerbiirgerrecht entlassen worden sind.

Einmal beanstandet der Beschwerdefiihrer an der Entlassungsverfiigung, dass sie seinen Geburtsort und den Vornamen der Ehefrau unrichtig angebe. Damit will er wohl geltend machen, aus dem Entscheid gehe die Identitàt der betroffenen Personen nicht mit geniiggender Deutlichkeit hervor. Allein es unterliegt keinem Zweifel, dass die Entlassungsverfiigung gerade den Beschwerdefiihrer betrifft. Daran iandert es nichts, dass sie seinen Geburtsort teilweise unrichtig wiedergibt. Es handelt sich lediglicà um einen Verschrieb, der ohne weiteres hat richtiggestellt werden kònnen. Ebensowenig ist ein Zweifel daran mòglich, dass mit der in der Entlassungsurkunde nach dem Beschwerdefihrer genannten Person (« dessen Ehefrau Annie geb. Schultz, geb. in Retreat C. P., den 8. November 1902 ») seine Ehefrau gemeint ist. Wenn die Ehefrau wirklich « Anna Maria » heisst, so ist die Berichtigung der (nicht eigentlich unrichtigen, sondern nur etwas verinderten und unvollstindigen) Angabe « Annie » auf Grund der Geburtsurkunde ohne Schwierigkeiten mòoglich. Die allfillige Abweichung ist so unwesentlich, dass sie die Giiltigkeit der Entlassung nicht in Frage stellen kann. Somit kann auch nichts darauf ankommen, dass die Geburtsurkunde der Gemeinde Diirrenroth nicht iibermittelt wurde.

Der Beschwerdefiihrer wendet namentlich ein, er habe nicht freiwillig auf das Schweizerbiirgerrecht verzichtet. Es kann aber keine Rede davon sein, dass die Verzichtserkiàrung, auf der die Entlassung beruht, an einem Willensmangel leidet, unter dem Einfluss eines Irrtums, einer Tauschung oder einer Drohung, eines Zwanges, zustandegekommen ist, so dass sie, etwa unter Heranziebung entsprechender zivilrechtlicher Begriffe (vgl. FLEINER, Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts, 8. Aufl., S. 57 f., Anm. 30), ungiiltig zu erklàren ware.

432 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

Insbesondere ist der Beschwerdefiihrer zum Verzicht nicht «gezwungen » worden. Sofern ihm vom Konsulat bedeutet wurde, er miisse bei Verbleiben im Schweizerbuùrgerrecht weiterhin den Militàrpflichtersatz entrichten, so lag darin keine rechtswidrige Drohung. Wenn ihm vom Arbeitgeber ein unrichtiger Lohnausweis ausgestellt wurde und ihm daraus Schwierigkeiten gegeniiber den Militàrsteuerbehérden entstanden, so war auch dies noch kein zwingender Grund zum Verzicht auf das Schweizerbiirgerrecht. Beweggriinde der vom Beschwerdefiihrer genannten Art beriihren die Giiltigkeit des Verzichts nicht (vgl. BGE 42 IS. 371 ff., Erw. 3).

Die Entlassung besteht auch im iuibrigen zu Recht. Sie musste nach Art. 9 BiirgerrG ausgesprochen werden, da ein giiltiger Verzicht vorlag und die sonstigen Voraussetzungen nach Art. 7 daselbst — Fehlen des Wohnsitzes in der Schweiz, Handlungsfàhigkeit und Doppelbirgerrecht — erfullt waren. Sie wurde in einwandfreiem Verfabren und von der zustindigen Behérde verfiigt. Somit besitzen der Beschwerdefiihrer, seine Ehefrau und seine Tochter Annette Hermine das Schweizerbirgerrecht gegenwértig nicht. Die Wiederaufnahme unter den besondern Vorsussetzungen des Art. 10 BiirgerrG bleibt vorbehalten.

IV. VERFAHREN

Sachverhalt

Vgl. Nr. 66. — Voir n° 66.

A. STAATSRECHT — DROIT. PUBLIC I. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDESRECHTS FORCE DÉROGATOIRE DU DROIT FÉDÉRAL 67. Extrait de l’arrét du 17 décembre 1945 dans la cause Cretegny contre Conseil d’Etat du canton de Genève, Force dérogatoire du droit fédéral (art. 2 disp. trans. CF). Garantie de la propriété (art. 6 Const. genev.).

lì, Limites au pouvoir de légiférer des cantons en matière de restrictions de droit public è la propriété foncière (consid. 4).

2. Nature d’une disposition cantonale d’après laquelle, lorsqu’un chemin aura été ouvert au public pendant cinq ans au moins, il ne pourra plus étre fermé qu’avec l’autorisation du Conseil d’Etat (consid, 5).

3. Sauf les choses publiques par nature, une chose n’entre dans le domaine public que moyennant un acte d’affectation qui suppose lui-méme que la collectivité soit propriétaire de cette chose ou ait acquis sur elle une servitude, soit en vertu d’un titre de droit public (par ex. expropriation), soit en vertu d’un titre de droit privé sconvention ou prescription). Consid. 6.

4. Quelque forme qu'elle revéte, l’expropriation ne peut avoir lieu sans indemnité (consid. 6 litt. a).

5. Un mode cantonal d’acquisition des servitudes par prescription au profit de l’Etat est incompatible avec le droit fédéral. Réserve de la législation cantonale atitérieure. Compétence de la Chambre de droit public. Consid. 6 litt. a et b.

Derogatorische Kraft des Bundesrechts (Art. 2 Ub.best. z. BV). Ergentumsgarantié (Art. 6 der Genfer KV).

1. Grenzen der Gesetzgebungsbefugnis der Kantone in Bezug auf 6ffentlichrechtliche Beschrànkungen des Grundeigentums (Erw.

4). 2. Rechtliche Natur einer kantonalen Vorschrift, nach der ein Weg, wenn er dem éffentlichen Verkehr wihrend wenigstens fiinf Jahren offen stand, diesem nicht mehr ohne Zustimmung _ der Kantonsregierung verschlossen werden darf (Erw. 5).

3. Abgesehen von den òffentlichen Sachen, die grundsàtzlich dem Privateigentum entzogen sind, wird eine Sache zur Offentlichen nur durch einen Widmungsakt, der voraussetzi, dass dem Gemeinwesen daran das Eigentum oder eine Dienstbarkeit kraft eines Rechtsgrundes des éffentlichen Rechts (z. B. der

Zitiert in