Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

71 II 116

25. Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. April 1945

Sachverhalt

I. i, S. Flury gegen Schweiz. Metallwerke Selve & Co.

Zulässigkeit der Berufung, Art. 43 OG.

Der Schiedsgerichtsvertrag untersteht dem kantonalen Prozessrecht. Gegen einen Entscheid über seine Gültigkeit ist die Berufung daher nicht zulässig.

Recours en réforme, art. 43 OJ. Le compromis arbitral étant régi par la procédure cantonale, le recours en réforme est irrecevable contre une décision sur sa validité.

Ammissibilità del ricorso per riforma, art. 43 OGF, T1 compromesso arbitrale essendo disciplinato dal diritto procedurale cantonale, il ricorso per riforma contro una decisione sulla sua validità à inammissibile. Der Streit der Parteien dreht sich ausschliesslich um die Frage der Gültigkeit der im Vertrag vom 10. Juli 1941 enthaltenen Schiedsgerichtsklausel. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist nun aber der Schiedsvertrag nicht privatrechtlicher, sondern prozessrechtlicher Natur, da die Parteien durch ihn nicht über materielle Rechte und Pflichten verfügen, sondern lediglich die Regelung des publizistischen Rechtsschutzanspruchs bezwecken (BGE 41 IT 537, 59 II 188). Ob die Schiedsklausel Gegenstand einer separaten Vereinbarung bildet oder ob sie mit dem zivilrechtlichen Hauptvertrag, auf den sie sich bezieht, in einer einheitlichen Urkunde zusammengefasst wird und so äusserlich als Bestandteil des Hauptvertrages erscheint, ist unerheblich. Auch in diesem Falle stellt sie eine selbständige Abrede besonderer Art dar (BGE 59 I 179). Mit Rücksicht auf seine Rechtsnatur beurteilt sich die Gültigkeit eines Schiedsvertrages daher nach dem zuständigen Kkantonalen Prozessrecht. Dieses kann aber vom Bundesgericht als Berufungsinstanz nicht überprüft werden. Art. 43 OG erklärt vielmebr die Berufung nur zulässig wegen Verletzung des Bundesrechts. Dass die Vorinstanz die Fragen, ob die zum Vertragsschluss erforderliche Willenseinigung vorgelegen habe und ob dem Formerfordernis der Schriftlichkeït genügt sei, nach Massgabe der Bestimmungen des OR, also des Bundeszivilrechts geprüft hat, ist ohne Bedeutung. Denn die Vorinstanz hat damit lediglich die Begriffe des Bundesrechts als Inhalt des kantonalen Rechts verwendet. Eine unrichtige Auslegung derselben würde daher keine Verletzung von Bundesrecht darstellen.

VI. VI. EISENBAHNHAFTPFLICHT

RESPONSABILITÉ CIVILE DES CHEMINS DE FER

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 43 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

Zitiert in