Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 19 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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5. Urteil der It. Zivilabteilung vom 25. Januar 1945 j. S. Wofmann,.

% Beisiandschafi auf eigenes Begehren. Art. 394 ZGB.

Sachverhalt

I. I. 810 nur zur Vermögensverwaltung angeordnet werden ?

2. Auf Antrag des Verbeiständeten ist sie ohne weiteres wieder aufzuheben. Gleiches gilt bei einer nach Art. 393 Ziff. 2 ZGB angeordneten Beistandschaft. Art. 417, 439 ZGB.

Curatelle volontaire, art. 394 CC.

. Peut-elle être ordonnée seulement pour la gestion de la fortune ?

4. Elle doit être levée sur simple demande de l’intéressé. Tl en est de même de la curatelle ordonnée en vertu de l’art. 393 Curatela volontaria, art, 394 CC.

1, Può essere ordinata esclusivamente per l’amministrazione della, SOsfanza ?

2. Va revocata su domanda dell’interessato. Ciò vale anche Per la curatela a’sensi dell’art. 393 cifra 2 CC. Art. 417 o 439 CC.

4. — Willi Hofmann, geboren 1907, ein Mann von zwerghafem Wuchs, ist Lederwarenarbeiter (« Portefeuiller »). Da er öfters nicht zur Arbeit erschien und übermässïig dem Alkohol zusprach, beantragte sein Prinzipal die Entmündigung. Auch das Fürsorgeamt der Stadt Schaffhausen hielt diese Massnahme für angezeigt. Hofmann gsuche sich durch Witzemachen zur Geltung zu bringen. « Leider finden sich immer wieder Leute, “die Freude an dem Knirps haben und ihm, wenn. er selbst kein Geld besitzt, bezahlen und ihn trunken machen ». Hofmann schrieb das ibm vorgeworfene Verhalten seiner Unzufriedenheit über die geringe Entlöhnung und eine gelegentlich unwürdige Behandlung zu ; er habe im Alkohol Vergessen gesucht. Am 10. Mai 1941 ersuchte er indessen die Vormundschaftsbehörde um Bestellung eines Beistandes, bei dem er Schutz finden könnte. Die Behörde erachtete einen Grund zur Entmündigung als nicht gegeben, dagegen gei Hofmann wegen seiner zwerghaften Gestalt und seines schüchternen Wesens beistandsbedürftig. Sie entsprach deshalb seinem Begehren in Anwendung von Art. 394 ZGB wegen Gebrechens.

B. — Infolge der Bombardierung Schafflhausens vom 1. April 1944 verlor Hofmann seine bisherige Stelle. Er fand bald eine andere mit besserer Entlöhnung. Nun beantragt er die Aufhebung der Beistandschaft. Nach Ábweisung durch den Regierungsrat hält er mit der vorliegenden zivilrechtlichen Beschwerde an diesem Äntrage fest.

Erwägungen

Die Beistandschaft ist auf das Begehren Hofmanns wieder aufzuheben. Die Vorinstanz hält dafür, er müsste sich zuerst während längerer Zeit bewähren, um den Wegfall seiner Schutzbedürftigkeit darzutun. Aber diese Betrachtungsweise verkennt das Wesen der Beistandschaft.

Zunächst ist fraglich, ob seinerzeit überhaupt ein Grund zur Anordnung einer Beistandschaft bestanden habe. Das Gesetz sieht zwei Arten der Beistandschaft vor : zur Vertretung in einer bestimmten Angelegenheit (Art. 392 ZGB) und zur Vermögensverwaltung (Art. 393 und 394, gemeinsamer. Randtitel). Hier wurde Art. 394 angewendet ; es stand aber keine Vermögensverwaltung in Frage ; denn Hofmann besitzt kein Vermögen. Freilich gibt der Wortlaut des Art. 394 einer weiteren Auslegung Raum. Er knüpft die Anordnung einer Beistandschaft auf. eigenes Begehren an die gleichen Voraussetzungen, wie sie nach Art. 372 für die Bevormundung auf eigenes Begehren gelten. Daraus möchte geschlossen werden, ein solches Begehren brauche im einen s0 wenig wie im andern Falle notwendig nur die Vermögensverwaltung im Auge zu haben. Es lässt sich auch ein praktisches Bedürfnis zu solch weitherziger Auslegung nicht wohl verneinen. Sonst stünde die betreffende Person, die persönliche Fürsorge im allgemeinen oder in bestimmter Beziehung wünscht, ohne doch Anlass zu einer Bevormundung von Amtes wegen zu geben, vor der Wahl, sich entmündigen zu lassen oder auf behördlichen Schutz zu verzichten.

Ob diese Gründe gegenüber der durch die erwähnten 20 Familienrecht. N° 5.

Randtitel anscheinend gegebenen Umgrenzung aufzukommen vermögen, kann indessen hier dahingestellt bleiben. Auch wenn die vorliegende Beistandschaft nicht als von Anfang an grundlos erachtet wird, ist sie auf das Begehren des Beschwerdeführers ohne weiteres aufzubeben. Art. 439 Abs. 2 ZGB verlangt den Wegfall der Gründe, aus denen die Beistandschaft angeordnet wurde. Diese Vorschrift ist aber lückenhaft, insofern sie den besondern Verhältnissen bei der Beistandschaft für handlungsfähige Personen nicht Rechnung trägt. Nach Art. 417 Abs. 1 hat die Beistandschaft keinen Einfluss auf die Handlungsfähigkeit. Ist sie von einem Handlungsfähigen gemäss Art. 394 anbegehrt und der Schutzbefohlene auch nicht etwa tatsächlich gehindert, selbst zu handeln, s0 ist ihre Ausübung vom guten Willen des Schutzbefohlenen abhängig. Dieser kann die Handlungen des Beistandes durch eigene Handlungen durchkreuzen oder ihnen zuvorkommen. Die Beistandschaft wird daher zwecklos, wenn er sie nicht mehr gelten lassen will und ihre Aufhebung beantragt. Diesem Antrag ist also ohne weiteres zu entsprechen, auch ohne ausdrückliche Vorschrifi nach Art von § 1920 des deutschen BGB (wonach die von einem handlungsfähigen Schutzbefohlenen wegen Gebrechens begehrte Pflegschaft aufzuheben. ist, « wenn der Pflegebefohlene die Aufhebung beantragt »). Gleiches gilt übrigens, aus entsprechenden Gründen, bei einer Beistandschaît, die gegenüber einem Handlungsfähigen von Amtes wegen nach Art. 393 Ziff. 2 angeordnet worden war. Auch eine solche Beistandschaft sollte angesichts der ihrer Wirksamkeit nach Art. 417 Abs. 1 gezogenen Schranken nicht gegen den Willen des Schutzbefohlenen angeordnet werden. Und wenn dieser sPäter die Aufhebung der Beistandschaft verlangt, kann sich nur fragen, ob ein Grund zu wirksameren Massnahmen, sei es Beiratschaft oder Vormundschaft, bestehe. Im vorliegenden Verfahren ist indessen nicht die Rede davon, dass der Beschwerdeführer noch schutzbedürftiger geworden sei, als er seinerzeit war. Das führt dazu, die Beistandschaft vorbehaltlos aufzuheben. Sollten später vormundschaftliche Maesnahmen als geboten erscheinen, 80 wäre ein neues Verfahren anzuheben.

Demnack erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Beistandschaft aufgehoben.

IT. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 392, Art. 393, Art. 394, Art. 417 und Art. 439 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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