Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 17 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

71 II 239

53. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 25. September 1945 i. S. Octo S. A. gegen Spiegl & Waber G.m.b.H. Kauf, Haftung für zugesicherte Eigenschaften, Art. 197 OR. Vente. Responsabilité en raison des qualités promises. Art. 197 CO. Vendita. Responsabilità per le qualità promesase. Art. 197 CO. Aus dem Tatbestand :

Die Klägerin kaufte von der Beklagten ein gebrauchtes Automobil zum Preise von Fr. 7280.—. Der Kilometeris AS 71 IT — 1945 240 Obligationenrecht. N° 53.

zähler des Wagens zeigte ca. 42 500 km an; in Wirklichkeit hatte der Wagen ca. 100 000 km hinter sich. Die Klägerin verlangt Wandelung des Kaufes. Zur Begründung macht sie unter anderm geltend, die Beklagte habe ihr zugegichert, der Wagen habe nicht mehr als die vom Kilometerzähler angezeigten ca. 42 500 km zurückgelegt. Die Klägerin habe betont, dass dieser Umstand für sie sehr wichtig sei und ein Wagen mit höherem Fahrkilometerstand für sie nicht in Frage käme.

Das Handelzgericht des Kantons Bern hat die Klage abgewiesgen.

Das Bundesgericht weist die Sache an die Vorinstanz zurück.

Erwägungen

4. Die Klägerin hat von Anfang an geltend gemacht, die Beklagte babe ihr zugesichert, dass der HudsonTerraplane nicht mehr als rund 42 500 km gefahren worden sei. Die Vorinstanz hat hiezu nicht Stellung genommen, obwohl dieser Rechtsstandpunkt der Klägerin, falls sie den Beweis für die erfolgte Zusicherung zu erbringen vermag, rechtlich von grosser Bedeutung ist. Denn für zugesicherte Eigenschaften haftet nach Art. 197 OR der Zugichernde schlechthin, insbesondere auch dann, wenn trotz dem Fehlen der zugesicherten Eigenschaft nicht von einem Mangel im Sinne des Gesetzes gesprochen werden kann. Das ergibt sich, abgesehen vom Sinn des Gesetzes, ohne weiteres schon aus dem Wortlaut des Art. 197 OR, wo von der Haftung sowokhl für zugesicherte Eigenschaften, als auck von der Mängelhaftung im eigentlichen Sinne des Wortes die Rede ist. Erforderlich ist nur, dass die Zusicherung für den Entschbluss des Käufers, überhaupt oder dann wenigstens zu den vereinbarten Bedingungen zu kaufen, kausal war (s0 zutreffend STAUB, Kommentar zum deutschè HGB, § 373 Anm. 41, gegen DÜRINGER / HACHENBURG, Deutsches HGB V /1 8. 174 Anm. 191 und STAUDINGER, Kommentar zum deutschen BGB, § 459 Anm. 10). Eine solche Kausalität ist bei Zusicherungen zu vermuten, die nach den Erfahrungen des Lebens allgemein geeignet sind, den Käufer in seiner Entschliessung, überhaupt oder doch zu den Konkreten Bedingungen zu kaufen, entscheidend zu beeinflussen. Sache des Verkäufers is es dann, allenfalls diese natürliche Vermutung durch den Nachweis zu zerstören, dass die Zusicherung im vorliegenden Falle effektiv für den Käufer bedeutungslos war. Im übrigen handelt es sich bei der Zusicherung gemäss Art. 197 OR nicht um einen Vertragsbestandteil, sondern vielmehr um eine letzten Endes auf die Grandsätze von Treu und Glauben zurückführende gesetzliche Haftung, die beim Vorhandensein ‘eines bestimmten Tatbeatandes, nämlich der bestimmt umschriebenen Vorstellungsäusserung oder Aussage des Verkäufers, platzgreift (vgl. STAUFFER, Von der Zusicherung gemäss Art. 197 OR, ZBJV Band 80 8. 145 ffÆ.).

Es liegt nun auf der Hand, dass beim Kauf eines OccasionsWagens die Zahl der gefahrenen Kilometer für den Käufer regelmässig von Bedeutung ist. Dies gilt ganz besonders in Fällen wie dem vorliegenden, wo der Wagen noch für teures Geld (die Beklagte selbst nennt Fr. 3000.— bis 3700.—, inbegriffen im Gesamtpreis von Fr. 7280.—) auf einen anderen Betriebsstoff umgebaut werden musste. Ein vernünftiger Käufer wird sich unter solchen Umständen ernsthaft fragen, ob er einen s0 grossen Betrag an einen schon erheblich gefahrenen und daber auch entsprechend abgenutzten Wagen wenden wolle, selbst wenn dieser vorläufig noch befriedigend fährt. Denn es ist klar, dass bei Wagen mit höheren Kilometerzahlen die Amortisationsquote ganz erheblich steigt. Gelingt daher der Klägerin der von ihr wiederholt offerierte Beweis für das .Vorliegen einer eigentlichen Zusicherung im Sinne von Art. 197 OR, só Wird bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen sein, däds die Kilometerzahl für ihren Entechluss, überhaupt odèr zu den vereinbarten Bedingungen zu kaufen, von kausaler Bedeutung war.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 197 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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