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59. Auszug aus dem Urteil der IF. Zivilabtellung vom 6. Dezember 1945 i. S. Diethelm gegen Diethelm.
Ehescheidung, güterrechiliche Auseinandersetzung (Art. 154 ZGB). Vom Ehemann der Frau geschenkter, ererbter Familienschmuck ist von ihr zurückzugeben, wenn die Ehe aus ihrem Verschulden geschieden wird.
Divorce, liquidation des biens (art. 154 CC). Le mari qui & donné à sa femme des bijoux qu’il avait hérités de sa famille est en droit d'en obtenir la restitution en cas de divorce, si ce dernier est prononcé contre la femme.
Divorzio, liquidazione dei rapporti patrimoniali (art. 154 CC. ) I marito, che ha dato a sua moglie dei gioielli della sua famiglia, ha diritto di ottenerne la restituzione in caso di divorzio pronunciato contro sua moglie.
Die Beklagte beansprucht eine Anzahl wertvoller, von der Mutter bezw. Grossmutter des Klägers stammender Schmucksttücke als ihr vom Ehemanne geschenkt, während dieser sie ihr lediglich zum Gebrauch überlassen haben will, Zu Unrecht glaubt die Beklagte sich der Beweislast für die Schenkung deshalb enthoben, weil der Schmuck sich in ihrem Besitze befunden habe, bevor sie ihn beim Gericht deponierte, und ihr Eigentum daher vermutet werden müsse. Die gesetzliche Eigentumsvermutung aus _ Art. 930 ZGB rechtfertigt sich nur da, wo der Besitz so beschaffen ist, dass sich daraus wirklich vorläufig auf ein Recht an der Sache schliessen lässt, nicht aber, wo der angebliche neue Eigentümer nur neben dem frühern Gewalt über die Sache hat, wie dies namentlich bei zusammenlebenden Familiengliedern der Fall ist (BGE 41 IT 31, 50 IT 241), zumal mit Bezug auf einen unbestrittenermassen vom andern Ehegatten eingebrachten Gegenstand. À fortiori vermag die Mitnahme des Schmuckes dureh: die 17 AS 71 II — 1945 358 Familienrecht, N° 60, Beklagte beim Verlassen des gemeinsamen Domizils nichts zu beweïisen ; denn durch diese einseitige Massnahme konnte sie die damals gegebene Rechtslage nicht ändern. Eine Erklärung der Beklagten gegenüber dem Vizegerichtspräsidenten von Sargans, wonach sie den fraglichen Schmuck nach dem Willen des Klägers nur zum Tragen, aber nicht zu Eigentum erhalten habe, wird von ihr angefochten. Ob eine derartige bloss leihweise Hingabe von wertvollem Familienschmuck vom Ehemann an die Frau tatsächlich, wie die Vorinstanz annimmt, die Regel bildet, erscheint jedenfalls mit Bezug auf Gesellschaftskreise, in denen solcher Schmuck vorhanden ist, mindestens zweifelhaft. Beide Erwägungen kôünnen indessen bei Seite bleiben. Wenn ein Ehemann derartige Familienerbstücke seiner Ehefrau zu Eigentum schenkt, darf angenommen werden, dass es unter der stillschweigenden Bedingung geschieht, dass die Ehe nicht aus Verschulden der Frau geschieden werde. Es würde gegen das Rechtsgefühl verstossen, wenn wertvolle, in der Familie vererbte Kleinodien, die der Ehemann der Frau gewissermassen als Nachfolgerin seiner Mutter in ihrer Stellung in der Familie geschenkt hat, der Ehefrau verbleiben sollten, nachdem sie aus eigenem Verschulden aufhôrt, diese Stellung einzunehmen. Da vorliegend die zu vermutende, an die Schenkung geknüpfte Resolutivbedingung mit der Gutheissung
der Scheidungsklage des Mannes eingetreten ist, hat die Beklagte den Schmuck zurückzugeben.