Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 18 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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59. Auszug aus dem Urteil der IF. Zivilabtellung vom 6. Dezember 1945 i. S. Diethelm gegen Diethelm.

Ehescheidung, güterrechiliche Auseinandersetzung (Art. 154 ZGB). Vom Ehemann der Frau geschenkter, ererbter Familienschmuck ist von ihr zurückzugeben, wenn die Ehe aus ihrem Verschulden geschieden wird.

Divorce, liquidation des biens (art. 154 CC). Le mari qui & donné à sa femme des bijoux qu’il avait hérités de sa famille est en droit d'en obtenir la restitution en cas de divorce, si ce dernier est prononcé contre la femme.

Divorzio, liquidazione dei rapporti patrimoniali (art. 154 CC. ) I marito, che ha dato a sua moglie dei gioielli della sua famiglia, ha diritto di ottenerne la restituzione in caso di divorzio pronunciato contro sua moglie.

Die Beklagte beansprucht eine Anzahl wertvoller, von der Mutter bezw. Grossmutter des Klägers stammender Schmucksttücke als ihr vom Ehemanne geschenkt, während dieser sie ihr lediglich zum Gebrauch überlassen haben will, Zu Unrecht glaubt die Beklagte sich der Beweislast für die Schenkung deshalb enthoben, weil der Schmuck sich in ihrem Besitze befunden habe, bevor sie ihn beim Gericht deponierte, und ihr Eigentum daher vermutet werden müsse. Die gesetzliche Eigentumsvermutung aus _ Art. 930 ZGB rechtfertigt sich nur da, wo der Besitz so beschaffen ist, dass sich daraus wirklich vorläufig auf ein Recht an der Sache schliessen lässt, nicht aber, wo der angebliche neue Eigentümer nur neben dem frühern Gewalt über die Sache hat, wie dies namentlich bei zusammenlebenden Familiengliedern der Fall ist (BGE 41 IT 31, 50 IT 241), zumal mit Bezug auf einen unbestrittenermassen vom andern Ehegatten eingebrachten Gegenstand. À fortiori vermag die Mitnahme des Schmuckes dureh: die 17 AS 71 II — 1945 358 Familienrecht, N° 60, Beklagte beim Verlassen des gemeinsamen Domizils nichts zu beweïisen ; denn durch diese einseitige Massnahme konnte sie die damals gegebene Rechtslage nicht ändern. Eine Erklärung der Beklagten gegenüber dem Vizegerichtspräsidenten von Sargans, wonach sie den fraglichen Schmuck nach dem Willen des Klägers nur zum Tragen, aber nicht zu Eigentum erhalten habe, wird von ihr angefochten. Ob eine derartige bloss leihweise Hingabe von wertvollem Familienschmuck vom Ehemann an die Frau tatsächlich, wie die Vorinstanz annimmt, die Regel bildet, erscheint jedenfalls mit Bezug auf Gesellschaftskreise, in denen solcher Schmuck vorhanden ist, mindestens zweifelhaft. Beide Erwägungen kôünnen indessen bei Seite bleiben. Wenn ein Ehemann derartige Familienerbstücke seiner Ehefrau zu Eigentum schenkt, darf angenommen werden, dass es unter der stillschweigenden Bedingung geschieht, dass die Ehe nicht aus Verschulden der Frau geschieden werde. Es würde gegen das Rechtsgefühl verstossen, wenn wertvolle, in der Familie vererbte Kleinodien, die der Ehemann der Frau gewissermassen als Nachfolgerin seiner Mutter in ihrer Stellung in der Familie geschenkt hat, der Ehefrau verbleiben sollten, nachdem sie aus eigenem Verschulden aufhôrt, diese Stellung einzunehmen. Da vorliegend die zu vermutende, an die Schenkung geknüpfte Resolutivbedingung mit der Gutheissung

der Scheidungsklage des Mannes eingetreten ist, hat die Beklagte den Schmuck zurückzugeben.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 154 und Art. 930 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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