71 II 34
10, Urteil der IL. Zivilabteilung vom 28. Februar 1945
Sachverhalt
I. i. S. Gosteli c. Gosteli.
Art. 53 Abs. 1 lii. c und Abs. 2 des OG vom 16. Dezember 1948. Fehlt in der Berufungsschrift die Begründung der Anträge, s0 wird auf die Berufung nicht eingetreten.
Prozessgrecht. N° IO, 35 Art. òd al. 1 letire c et al. 2 OF du 16 décembre 1943. Lorsgque l’acte de recours n’énonce pas de motifs à l’appui des conclusions, le recours est irrecevable, Art. 3ò cp. 1 lett. c e cp. 2 nuova OGF. TI ricorso per riforma che non contiene la motivazione delle conclusioni è irricevibile.
Gegen das den Parteien am 19. Januar 1945 zugestellte Urteil des Appellationehofes des Kantons Bern vom 28. November 1944 hat der Beklagte am 8. Februar 1945 die Berufung an das Bundesgericht erklärt, ohne die Berufungsanträge zu begründen.
Erwägungen
Das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG), das nach seinem Art. 171 auf die vorliegende Berufung anwendbar ist, sieht in Art. 55 Abs. 1 lit. c vor, die Berufungsschrift müsse die Begründung der Berufungsanträge enthalten. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine zwingende Formvorgchrift. Auf Berufungen, die ihr nicht genügen, ist demgemäss nicht einzutreten. Der zweite Absatz von Art. 55 OG gestattet die Rückweisung der Berufungsschrift zur Verbesserung nur unter der Voräussetzung, dass darin eine (wenn auch mangelhafte) Begründung der gestellten Anträge enthalten ist, nicht auch beim Fehlen jeder
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Vgl. auch Nr. 4, 12, 14. — Voir aussì n® 4, 12, 14.