Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

71 II 49

15. Urteil der IX. Zivilabteïlung vom 26. April 1945 i. S. X. gegen Ÿ.

Ehescheidung.

1. Ansprüche nach Art. 151/152 ZGB. Begrift der Schuldlosigkeit. Als Verschulden in diesem Sinne fällt jede Betätigung ehewidriger Gesinnung in Betracht, die einen (speziellen) Scheidungsgrund bildet oder objektiv dazu angetan ist, die Zerrüttung der Ehe herbeïizuführen, auch wenn die Verfehlung für die in concreto ausgesprochene Scheïidung keine mitursächliche Rolle gespielt hat.

2. Die Wartefrist (Art. 150 ZGB) beginnt mit dem Eiüntritt der Rechtskraft des Urteils èm Scheidungspunkte zu laufen ; also, wenn dieser vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig, aber nicht Gegenstand des Weiterzugs ans Bundesgericht war, mit dera Ablauf der Berufungsfrist nach Art. 65 aO0G bezw. 54 Abs. 2 revOG.

Divorce.

1. Indemnités prévues par les art. 151 et 152 CC. Notion de « l’époux innocent ». [mplique une culpabilité selon ces articles tout comportement dénotant un esprit opposé au mariage, qui constitue une cause (déterminée) de divorce ou qui est objectivement de nature à porter atteinte au lien conjugal, et cela même si ce fait n’a pas été causal pour le divorce prononcé.

2. Le délai d'attente (art. 150 CC) court à partir du moment où le jugement passe en force quant au divorce. Lors donc que ce point est encore litigieux dans la dernière instance cantonale, mais n’est pas soumis au TF, le délai court à partir de l’expiration du délai du recours en réforme (art. 65 OJ anc., 54 al, 2 OJ nouv.).

Divorzio.

1. Pretese del consuge innocente a’ sensi degli art. 151 e 152 CC. Nozione del coniuge innocente. Nel giudizio sull'innocenza coniugale giusta gli art. 151 e 152 CC è da considerarsi quale colpa ogni contegno che denoti un animo insofferente del vincol matrimoniale, ove esso costituisca un motivo particolarë di divorzio o sia obiettivamente suscettibile di turbare profoñdämente le relazioni coniugali, e ci anche nel caso in cui non dt sta rapporto di causa ad effetto fra il contegno in argoment 6 il divorzio pronunciato o da pronunciarsi In concreto.

1. Il termine d'aspetto (art. 150 CC) decorre dal giorno in cui la sentenza passe in giudicato relativamente alla dichiarazione di divorzio ; quando questo punto sia stato ancora btigioso 4 AS 71 II — 1945 50 Famihenrecht. N° 15.

innanzi all'ultima istanza cantonale, ma non formi oggetto d’impugnazione in sede federale, la decorrenza ha quindi inizio con lo spirare del termine di ricorso contemplato dall'art. 54 cp. 2 nuova OGF (art. 65 OGF abr.).

À. — Die Parteien hatten sich während der Gymnasialzeit des Beklagten 1916 kennen gelernt und 1924 die Ehe geschlossen, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind. Schon während der Verlobungszeit hatte der Beklagte auch mit andern Frauen geschlechtliche Beziehungen gepflogen, sogar mit seiner zukünftigen Schwiegermutter und mit den beiden Schwestern der Frau. Nach der Heirat und der Erôffnung der ärztlichen Praxis in S. kam es zu zahlreichen Ehebrüchen und mehreren dauernden ehebrecherischen Verhältnissen. Als infolge der Ausschweïfungen des Beklagten ein schweres Zerwürfnis eingetreten war, trennten sich die Parteien auf Grund eines schriftlichen Abkommens vom 13. September 1937 für fünf Jahre in der Absicht, nachher das eheliche Leben wenn môglich wieder aufzunehmen. Der Beklagte übernahm in E. eine Praxis und lebte dort mit seiner Geliebten als Haushälterin noch während des Prozesses zusammen, während die Klägerin mit den beiden Kindern in $. blieb. Seine dortige ärztliche Praxis liess der Beklagte durch einen Vertreter, Dr. Z., unter Mitarbeit der Klägerin fortführen. Im Trennungsvertrag (Ziff. 9) machte diese folgenden Vorbehalt : « Sollte der Frau Doktor während der Trennungszeit eine eheliche Uïritreue passieren, 80 verzichtet Herr Doktor zum vornherein darauf, dies zum

Gegenstand

einer Scheidungsklage zu machen oder in einem von Frau Doktor angestrengten Scheidungsprozess geltend zu machen. »

Erst nach der Trennung, im Jahre 1939, erhielt der Beklagte von früheren ehebrecherischen Beziehungen seiner Frau vom Jahre 1933 mit einem gewissen K. durch diesen selbst Kenntnis. Nach der Beweiswürdigung der Vorinstanz ist Ehebruch der Klägerin mit dem Stellvertreter Dr. Z. nicht nachgewiesen, jedoch starker Verdacht dafür begründet. Nach Ablauf der vereinbarten TrenFamilienrecht. N° 15. &1 nungszeit wollte der Beklagte die eheliche Gemeinschaft wieder aufnehmen, aber nur mit beidseitiger Entbindung von der ehelichen Treuepflicht. Die Klägerin lehnte dies ab und erhob die Scheidungsklage.

Sachverhalt

B. — Mit Urteil vom 14. Dezember 1944 sprach das Obergericht die Scheidung in Anwendung von Art. 142 ZGB aus, auferlegte dem Beklagten eine Wartefrist von 2 Jahren, teïlte die beiden Kinder der Mutter zu und genehmigte die vermôgensrechtliche Auseinandersetzung der Parteien, wonach die Klägerin Fr. 75,000.— erhält, verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von Fr. 100.— gemäss Art. 151 ZGB an die Klägerin und wies ihren Genugtuungsanspruch ab.

C. — Mit der vorliegenden Berufung ficht der Beklagte einzig die monatliche Entschädigungsrente von Fr. 100.— an und beantragt deren Abweisung. Mit ibrer Anschlussberufung verlangt die Klägerin anstelle dieser Rente eine Kapitalabfindung von Fr. 15,000— und Zusprechung einer Genugtuungssumme von Fr. 5000.— nach Art. 151

Erwägungen

1.— Da die Kausalität auch auf dem Gebiete der innern, psychischen Vorgänge tatsächlicher Natur ist (BGE 69 II 355), ist die Feststellung der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich, wonach die tiefe Zerrüttung der Ehe der Parteien hauptsächlich durch den ehebrecherischen Lebenswandel des Beklagten herbeigeführt worden ist und daneben den Ehewidrigkeiten der Klägerin, ihrem ehebrecherischen Verhältnis zu K. von Jahre 1933 und dem Vorbehalt der Ehebruchsfreiheit im Trennungsvertrag von 1937, nur in geringem Masse kausale Bedeutung zukommt. Daraus zieht die Vorinstanz den Schluss, dass die Klägerin im Sinne des Art. 151 ZGB als schuldlos zu bezeichnen sei, da gegen sie kein Scheidungsgrund vorliege ; ihr verhältnismässig geringes kausales Verschulden rechtfertige nur eine angemessene Herabsetzung der 52 Familienrecht, N° 15.

ibr nach Art. 151 Abs. 1 zukommenden Entschädigung gemëss Art. 44 OR, nicht aber die gänzliche Abweisung derselben. Die gegenteilige Praxis des Bundesgerichts (BGE 5655 II 16 f), wonach auch eine nicht oder nicht wesentlich kausal wirksam gewordene Ehewidrigkeit der die Scheidung erlangenden Partei diese nicht mehr als schuldlos erscheinen lasse und damit ihren Anspruch aus Art. 151 ausschliesse, stehe mit der Natur dieser Bestimmung als eines Anwendungsfalles der Schadenersatzpflicht nach Art. 28 ZGB, 41 und 49 OR im Widerspruch.

Die Vorinstanz scheint zu ihrer Auffassung durch die Formulierung der frühern Praxis geführt worden zu sein, die als schuldlos im Sinne des Art. 151 den Ehegatten erklärte, « dem gegenüber kein auf Schuld beruhender Scheidungsgrund vorliege » (BGE 38 II 54, 60 II 392). _ Diese Ausdrucksweise war bezüglich der Füälle, wo die Verfehlung des Ansprechers nach Art. 151 nicht einen der speziellen Scheidungsgründe des Art. 137 ff erfüllte, insofern nicht glücklich, als bei Art. 142 nicht die schuldhafte Handlung an sich, sondern erst die daraus entstandene Zerrüttung den Scheidungsgrund bildet, Indem in jener Formel Verfehlung und Scheidungsgrund gleichsam identifiziert werden, scheint der Kausalzusammenhang zwischen beiden implicite vorausgesetzt. Dies liegt jedoch nicht im Sinne jenes Satzes. Es wollte damit lediglich der Begriff der Schuldlosigkeit graduell abgegrenzt werden dahin, dass er nicht im absoluten Sinne zu verstehen ist. Als Ausschliessungsgrund nach Art. 151 /152 soll nur ein Verschulden von einer gewissen Schwere in Betracht fallen, nämlich eine Verfehlung, die einen (speziellen) Scheidungsgrund bildet oder objektiv dazu angetan ist, die Zerrüttung der Ehe herbeizuführen. Dass es für die in concreto — auf Begehren der in diesem Sinne fehlbaren gegen die andere Partei — ausgesprochene Scheidung eine mitursächliche Rolle gespielt habe, ist nicht erforderlich. Das Bundesgericht hat daher in seiner neuern Praxis den tigung ebewidriger Gesinnung von der erwähnten Schwere, ohne Rücksicht auf ïhre ursächliche Bedeutung für die schliessliche Scheidung, als Verschulden im Sinne von Art. 151 /152 in Betracht falle (BGE 55 II 16f). Es würde das Rechtsgefühl verletzen, wenn ein Anspruch aus diesen Titeln auch einem Ehegatten zustehen sollte, dessen schwere Verfehlungen gegen die Ehe nur deshalb nicht zur Scheidung Anlass gaben, weil die Zerrüttung bereits durch das Verschulden des andern eïngetreten war, oder weil dieser von ihnen keine Kenntnis hatte oder aus Nachsicht nicht seinerseits Scheidung verlangte. Die Regelung der Scheidungsfolgen aus Art. 151 muss dem gesamten Verhalten beider Ehegatten in der ehelichen Gemeinschaft entsprechen und daher alle Verfehlungen von erheblicher Bedeutung berücksichtigen.

Nach dem Gesagten kann die Klägerin in Ansehung ibres ehebrecherischen Verhältnisses mit K., ihrer Beziehungen zu Dr. Z. sowie des von ihr für die Zeit der Trennung ausbedungenen Freibriefs nicht auf Schuldlosigkeit im Sinne des Art. 151 Anspruch machen, weshalb ihre Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen aus diesem Titel ausser Betracht fallen.

2. Diese Beurteilung der Schuldfrage hat weiter zur Folge, dass auch der Klägerin von Amtes wegen ein Eheverbot nach Art. 150 ZGB aufzuerlegen ist. In Wahrung der Proportionen der beiderseitigen Schuld erscheint für die Klägerin die gesetzliche Mindestdauer der Wartefrist, für den Beklagten die Erhôhung derselben auf drei Jahre angemessen.

Die Vorinstanz hat als Zeitpunkt des Beginns der dem Beklagten auferlegten Wartefrist das Datum der Zustellung ihres Urteils genannt und sich hiefür auf BGE 62 II 293 berufen, wonach für den Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils das kantonale Prozessrecht massgebend sei. Das zit. Präjudiz stellt dies jedoch nur bezüglich der Frage des Suspensiveffekts der kantonalen Berufung von der ersten an die zweite Instanz fest. Vor dem 54 Familienrecht, IN0 16.

Obergericht war aber die Scheidungsfrage, zu der die Wartefrist gehôrt, noch streitig. Wann die Rechtskraft des letztinstanzlichen kantonalen Urteils frühestens eintritt, bestimmt das Bundesrecht. Nach Art. 65 des auf die vorliegende Berufung noch anwendbaren alten OG (Art. 171 Abs. 1 rev. OG), wie auch nach Art. 54 Abs. 2 rev. OG tritt die Rechtskraft des (ganzen) letztinstanzlichen Urteils nicht vor Ablauf der Berufungsfrist ein. Da die Zustellung an die Parteien am 23. Dezember 1944 erfolgte, ergibt sich als Datum der Rechtskraft im Scheidungspunkte und damit des Beginns der Wartefrist — und zwar bezüglich beider Parteien — der 13. Januar 1945.

Demnack erkennt das Bundesgericht :

Die Hauptberufung wird. gutgeheissen, Disp. 5 des angefochtenen Urteils aufgehoben und das Begehren der Klägerin betr. Unterhaltsbeitrag abgewiesen.

Die Anschlussberufung wird abgewiesen.

Disp. 2 des angefochtenen Urteils wird dahin abgeändert bezw. ergänzt, dass die dem Beklagten auferlegte Wartefrist auf 3 Jahre erhôht und auch der Klägerin eine solche von einem Jahr auferlegt wird.

Im übrigen wird das Urteil des Obergerichts, soweit angefochten, bestätigt, auch in Disp. 6 betr. Kosten.

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