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4. Urteil der IL. Zivilabteilung vom 22. Februar 1945
Sachverhalt
I. i. S. Leutwyler gegen Horni.
1. Beweisrecht, Art. 63 Abs. 2 rOG. Kein Satz des Bundesrechts, auch nicht Art. 18 ZGB, verbietet, dass Aussagen Urteilsunfäliger zum Beweise, insbesondere als Tndizien, herangezogen werden (Erw. 1), i 2. Zusprechung mit Siandesfolge. Verbrechen. im Sinne des Art. 323 ZGB setzt Urteils- bezw, Zurechnungsfähigkeit des Täters voraus (Erw. 2).
1. Preuve, art. 63 al. 2 nouv. OJ.
Aucune disposition du droit fédéral, même pas l’art. 18 CC, n’empêche de considérer comme une Preuve ou, du moins comme un indice, la déclaration d’une personne incapable de discernement (consid. 1), 2. Déclaration de paternité avec effets d'état civil. L’acte criminel visé à l’art. 323 CC esuppose la capacité de discernement ou du moins la reaponsabilité pénale de l’auteur (consid. 2).
1. Disposizioni di diritto federale relative alle prove : art. 63 cp. 2 nuova OGF. _ Nessuna norma di diritto federale, non escluso il disposto dell’art. 18 CC, viets al giudice di tener in considerazione, ai fini del conseguimento della prova, Segnatamente coms indizi, le dichiarazioni di persone incapaci di discernimento (consid. 1).
2. Attribuzione con effetti di stato civile.
La nozione di delitto nel senso dell'art. 323 CC Ppresuppone la capacità di discernimento, rispettivamente la, responsabilità penale dell’autore (consid. 2).
A. — Die Vorinstanz hiess die Vaterschaftsklage der — im Laufe des Prozesses gestorbenen — Frieda Marie Leutwyler und ihres am 25. September 1941 ausserehelich geborenen Knaben Josef gegen Bernhard Horni hinsichtlich der vermögensrechtlichen Ansprüche gut, wies sie jedoch bezüglich des Begehrens auf Zusprechung mit Standesfolge ab. Die Vorinstanz stellt fest, dass es zwischen der 27 jährigen, hochgradig schwachsinnigen Kindsmutter und dem 283 jährigen, verkrüppelten und ebenfalls, wenn auch in etwas leichterem Grade, schwachsinnigen Beklagten in der Angstalt, in der die beiden untergebracht waren, während der Kkritischen Zeit zum Geschlechtsverkehr gekommen ist. . Der objektive Tatbestand des Verbrechens der. Schändung sei daher gegenüber der Kindsmutter erfüllt. Nach dem psychiatriachen Gutachten sei jedoch auch der Beklagte urteils- und zurechnungsunfähig, was die Strafbarkeit der von ihm begangenen Handlung und damit die Anwendbarkeit des Art. 323 ZGB ausschliesse. B. — Mit der vorliegèénden Berufung bält der Kläger an seinem Begehren auf Zusprechung mit Standesfolge fest. Der Beklagte hat sich der Berufung angeschlossen mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung - 1. — Die Begründung der Anschlussberufung wendet sich gegen die Annahme der kantonalen Instanzen, wonach während der kritischen Zeit zwischen dem Beklagten und der ausserehelichen Mutter Geschlechtsverkehr stattgefunden habe. Es wird ausgeführt, weder die vom Beklagten unterzeichnete schriftliche Erklärung, mit der er sich als Vater des Kindes bekannt habe, noch die Aussagen der Parteien gegenüber dem psychiatriscbhen Experten über die Tatsache und insbesondere den Zeitpunkt des GesCchlechtsverkehrs könnten angesichts der Urteilsunfähigkeit beider als schlüssige Beweise im Sinne des Art. 314 Abs. 1 ZGB betrachtet werden.
Diese Kritik betrifft eine tatsächliche Feststellung, die der Überprüfung des Bundesgerichtes entzogen ist (Ark. 81 aOG / 171 Abs. 1 rOG). Sie ist nicht unter Verletzung