Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

71 III 180

180 Schuldbetreibungs- nd Konkursrecht. N° 45, Pfändbarkeit solcher Guthaben sieht freilich der schon erwähnte Art. 23 Ziff. 5 VMZ vor. Wie bereits ausgeführt, kann jedoch bei Erlass dieser Vorschrift nicht die Absicht gewaltet haben, den Schuldner und die von ihm durch Naturalleisbungen unterhaltenen Personen zulasten des Alimentengläubigers einseitig zu bevorzugen (oben Erw. 4). Bei der Pfändung von Forderungen, die sonsb unbesgchränkt pfändbar wären, kann daher Art. 23 Ziff. 5 VMZ gegenüber dem Alimentengläubiger keine absolute Geltung beanspruchen, sondern der Betrag, der allenfalls zur Anschaffung von Nahrungs- und Feuerungsmitteln für zwei Monate erforderlich ist, muss zugunsten des Alimentengläubigers, dessen bevorrechtete Forderung sonst nicht gedeckt würde, wenigstens teilweise pfändbar sein, und zwar nach Massgabe der mehrerwähnten Verhältniszahl, die auf den Notbedarf des Alimentengläubigers einerseits, der weitern Familie anderseits abstellt.

T7. — Der vorzeitig ausgestellte Verlustschein ist aufzuheben und nach Abschluss der Betreibung gegebenenfalls durch einen neuen Zu ersetzen.

Demnack erkennt die Schuldbetreibungs- U. Konkurskammer :

Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der Verlustschein vom 1. Juni 1945 aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen wird, im Sinne der Erwägungen eine neue Pfändung vorzunehmen.

45. Auszug aus dem Entsecheid vom 19. November 1945 i. S. Matermelsterverband Luzern.

Verwertung von Sachen, für weiche ein von der Preiskontrollstelle Doptirm ber Höchstpreis besteht (Art. 125, 156, 256 ; 130 Ziff, 2 G) Vente de biens pour lesquels il existe un priz mazimum fixé par le Service du contrôle des prix.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N® 46. ‘X81 Vendita di beni, per i quali esiste un prezzo massimo fissato dal Bervizio del controllo dei prezzi (art. 125, 156, 256 ; 130 cifra 2 LEE). - Für die Verwertung von Sachen, für die ein Höchstpreis besteht und deren Versteigerung daher nur unter Bekanntgabe dieses Preises oder, falls dieser bei der Versteigerung noch nicht bekannt ist, unter der Bedingung der nachträglichen Genehmigung des Höchstangebotes stattfinden könnte, hat die Abhaltung einer Steigerung in der Regel gar keinen Sinn, ausser für den Ausnahmefall, dass das erzielte Höchstangebot den — vor oder nach der Steigerung — festgesetzten Höchstpreis nicht erreiche. Für solche Waren finden sich meistens ohne weiteres genügend Abnehmer zun Höchstpreis. Das Betreibungsamt darf daher ohne weiteres diesen als Marktpreis im Sinne von Art. 130 Ziff. 2 SchKG betrachten und die Ware, ohne dass es einer weitern Voraussetzung, etwa der Zustimmung der Beteiligten, bedürfte, freihändig zu diesem Preise veräussern. Dies gilt für die Verwertung sowohl im Pfändungsund Pfandverwertungs- äls auch — trotz Art. 256 SchKG — im Konkurgverfahren. Letztere Bestimmung, welche unter Vorbehalt abweichender Gläubigerbeschlüsse die Steigerung als einzige Verwertungsart vorsieht, setzt voraus, dass eine Steigerung, d. h. ein Wettbewerb von Interessenten durch Höherbieten, möglich sei. Trifft dies nicht zu, 80 hat eine Steigerungsverhandlung keinen Sinn. Welchem oder welchen von mehreren Interessenten dann das Amt die Sachen freihändig zum Höchstpreis zuhalten will, ist eine Frage der Angemessenheit, deren Beurteilung ihm bezw. den kantonalen Aufsichtsbehörden zusteht.

46, Auszug aus dem Entscheid vom 6. Dezember 1945 i. S. Stolz.

Die Frist zur Beschwerde gegen den Kollokationsplan ist wie-die Frist zur Kollokationsklage grundsätzlich von der öffentlichen Bekanntmachung der Auflegung des Planes an zu berechnen (Art. 17 Abs. 2 und 250 Abs. 1 SchKG).

Zitiert in