Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 8 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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25. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. April 1945 i. S. Lüdemann gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Schwyz.

Das Strafgesetzbuch (Art. 258 f.) regelt die Verletzung des öffentlichen Friedens nicht abschliessend ; § 31 Abs. 2 des schwyzeriachen EG zum StGB verstösst nicht gegen Bundesrecht. Diese Bestimmung darf aber nicht angewendet werden, um Angriffe auf die Ehre von Behörden oder Beamten bloss wegen ihros „holoidigonden Inhalts als kantonale Übertretung zu estraien.

Art. 835 ch. 1 al, 1 CP.

Le Code pénal suisse (art. 258 as) ne régit pas d’une fagon complète le domaine des atteintes à Ia paix publique ; le § 31 al. 2 de la loi schwyzoise d'introduction du Code pénal ne viole pas le droit fédéral. Mais cette disposition ne doit pas être appliquée à l’effet de réprimer à titre de contravention de droit cantonal, uniquement à cause de leur caractère outrageant, des atteintes à l’honneur contre des autorités ou des fonctionnaires. l Art. 335 cifra 1 cp. 1 CP. : n

Il Codice penale svizzero (art. 258 gs.) non disciplina in modo esauriente i réati contro la tranquillità pubblica ; il § 31 cp. 2 della legge svittese .di applicazione del CP non è -inconeiliabile con 11 diritto federale. Tale disposizione non può però essere applicata ai fini di reprimere a titolo di contravvenzione - di diritto cantonale degli affronti all’onore di autorità 0 di funzionari solo a causa del loro carattere offensivo.

Adolf Lüdemann liess der Bevölkerung von Gersau ein vervielfältigtes Rundschreiben Nr. VII vom 24.- April 1943 verteilen, worin er sie über geine Bemühungen um das Zustandekommen einer Initiative für die Einführung des Urnensystems bei Wahlen und Abstimmungen in Gersau unterrichtete und worin die Sätze stehen : « Glaubt ihr wirklich, liebe Mitbürger, dass dieser ständige Kampf gegen. die Willkür mir Vergnügen macht ?... Aber wo ist der oder die Bürger, die sich getrauen, offen gegen die hiesigen, an die Vogtzeiten gemahnenden Verhältnisse aufzutreten. ? » In einem Rundschreiben Nr. VIII vom 29. April 1943, das Lüdemann im gleichen Kreise verteilen. liess, erörterte er, wie es in Gersau mit dem Recht und der Freiheit des Bürgers bestellt sei. Er führte unter anderem aus : « Da fasste die Gemeinde am 7. Mai 1939 in zweimaliger Abstimmung mit grosser Mehrheit den Beschluss, dass die Bezirksratsverhandlungen veröffentlicht werden sollten. Es geschieht aber nicht, der Volkswille wird einfach missachtet. Vermutlich ist es der Landschreiber, der kraft seiner vielen Ämter überall — man kann schon sagen unheilvollen — Einfluss ausübt, der sich der Augsführung dieses Beschlusses widersetzt... Man hat mich schon mit allen möglichen Mitteln und Schikanen bekämpft, das wundert mich nun durchaus nicht, habe ich doch noch nie gehört oder gelesen, dass Bürger, die sich einer Willkürherrschaft widersetzen, von den Vögten belohnt worden sgind. »

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