71 IV 139
34, Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes voin 14. September 1945 i. S. Spring gegen Generalprokurator des Kantons Bern, 1. Art. 56 BStrR, Art. 2 BG über die Verantwortlickkeit der eidgendeaischen Behörden und Beamten, Art. 110 Ziff. 4, Art. 316 é . : a) Der Beamte mit « vorübergehenden amtlichen Funktionen » (Erw. 1 und 2). b) Das « Verhalten in der amtlichen Stellung (Art. 56 BStrR), die « Amtshandlung » (Art. 316 StGB) (Erw. 3). 2. Ari. 59 StGB. Geschenke, welche der Beamte in- Verletzung von Árt. 316 StGB annimmt, verfallen dem Staate.
1. Art. 56 CPF, art. .2 LF sur la responsabilité des autorités: ét fonctionnaires de la Confédération, art. 110 ch. 4, 316 CP. a) Le fonctionnaire qui «exerce une fonction publique tempob) La « manière d’agir comme fonctionnaire » (art. 56 CPF), l’« acte rentrant dans la fonction » (art. 316 CP). Consîd. 3. 2. Art. 59 CP. Les dons que le fonctionnaire accepte en violation de l’art, 316 CP sont acquis à l'Etat (consid. 8).
1. Art. 56 CPF, art. 2 LF sulla responsabilità delle autorità e. dei funzionari federali (art. 110 cifra 4, 316 CP}. a) Il funzionario che esercita una funzione pubblica tempoÞb) « Il suo modo di agire come funzionario » (art. 56 CPF), un « atto del auo ufficio » (art. 816 CP). Conaid. 83.
2. Art. 59 CP. T doni che il funzionario accetta in urto con l’art. 316 CP aono acquisiti allo Stato. Consid. 8, :
4. — Ám 11. Oktober 1939 wurde von Verbänden und Einkaufsorganisationen der Lebensmittelbranche als kriegswirtschaftliches Syndikat im Sinne der Bundesratsbeschlüsse vom 22. September 1939 und 28. Februar 1941 die Genossenschaft « Schweizerische Zentralstelle für Lebensmittelimporteure Cibaria» » gegründet, um alle «ihr vom eidgenössischen Volkswirtechaftedepartement übertragenen Kkriegswirtschaftlichen Aufgaben durchzuführen, die mit der Einfuhr, Ausfuhr, Lagerung, dem Transport; der Produktion und der bestimmungsgemässen Verteilung und Veiwendung der vom eidgenössischen Volkswirtschäftesdepbartement zu bestimmenden Waren dér Lebensmittelbranche zusammenhängen », insbesondere die « Einfuhr; Ausfuhr und bestimmungsgemässe Verwe- 140 Strafgesetzbuch. N° 34.
dung der vorgenannten Waren nach Massgabe der vom eidgenössischen Yolkeawirtschaftsdepartement erlasgsgenen Weisungen » zu überwachen und ferner « den gchweizerischen Lebensmittelimport durch möglichst rationelle Ausenützung der Einfuhr- und Transportmöglichkeiten zu fördern ».(Art. 2 der Statuten). Eine der Aufgaben, welche das eidgenössische Volkawirtschaftsdepartement der « Cibaria » übertrug, besteht darin, die Einfuhr bestimmter Waren sicherzustellen und deren bestimmungsgemässe Verwendung sowie die Ausfubr solcher Waren zu überwachen. So hat die « Cibaria » unter anderem die Verwendungsverpflichtungen entgegenzunehmen, zu prüfen und zu genehmigen und für bestimmte Waren, z. B. Tee und Kakao, die Einfuhr zu bewilligen. Als die britischen Blokkadebehörden die Navicerts nach dem Quotensystem zu erteilen begannen, sgahen gich die schweizerischen Behörden veranlasst, die Einfuhr bestimmter Lebensmittel zu kontingentieren. Die Warensektion des Kriegs-ErnähungsAmtes ersuchte die « Cibaria », den Verteilungsschlüssel zu errechnen. Die Kontingente wurden grundsätzlich in dem Verhältnis festgesetzt, in dem die einzelnen Importeure die betreffenden Waren in den Jahren 1936 bis 1938 eingeführt hatten. Unbilligkeiten wurden durch Erteilang von zusätzlichen Kontingenten vermieden. Kontingente, welche binnen bestimmter Frist nicht ausgenützt wurden, verfielen und wurden anderen Importeuren zur Verfügung gestellt. Die Zuteilung der Kontingente erfolgte nach den Vorschlägen der « Cibaria » durch die Warensektion des Kriegs-Ernährungs-Amtes und wurde der Zentralstelle für die Überwachung der Ein- und Ausfuhr gemeldet. Bei der « Cibaria » stand vom 20. Mai 1940 an auf Grund eines Ánstellungsvertrages als Chef ihrer Sektion für Einfuhrbewilligungen Max Spring im Dienste. Seine Stellung gab ihm Einblick in Angebot und Nachfrage auf dem Inlandmarkte. Diese Kenntnisse nützte er in der Weise aus,. dass er der Firma H. Wohlgemuth & Co., welche Mitglied eines der « Cibaria » angehörenden Verbandes ist, Strafgesetzbuch. N® 34. 141 Käufer für Tee, Kokosnüsse und Ambakande zuführte und gich von ibr für diese Vermittlungstätigkeit anlässlich einer Unterredung vom Sommer 1941 Provisionen versprechen liess. Solche wurden ihm in den Jahren 1941 und 1942 ausbezahlt. Von zwei anderen Firmen liess sich Spring für die Zuteilung zusätzlicher Kontingente zur Einfuhr von
Reis, Kaffee, Kakaobohnen, Kakaobutter und Glukose Geld versprechen und geben.
B. — Am 18. Dezember 1944 erklärte das Obergericht des Kantons Bern Spring wegen der erwähnten Handlungen der Annahme von Geschenken schuldig und bestrafte ihn. Auf die Annahme des Versprechens von Provisionen von H. Wohlgemuth & Co. wandte es Art. 56 BStrR an, die anderen Välle würdigte es nach Art. 316 StGB. Es stellte fest, dass Spring dem Staate Bern gestützt auf Art. 59 StGB an verfallen erklärten Geschenken Fr. 8439.75 schulde.
C. — Spring hat die Nichtigkeitsbeschwerde erklärt mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes sei aufzuheben und die Akten seien an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit siíie ibn in vollem Umfange freispreche und den Verfall von Fr. 8439.75 aufhebe, eventuell die Sache neu beurteile.
Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, er sei weder im Sinne des Art. 56 BStrR noch des Art. 316 StGB Beamter gewesen, da er nicht in einem öfentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Staate gestanden habe, sondern von der « Cibaria » auf privatrechtlicher Grundlage angestellt worden sei. Zum mindesten hätten ein öffentlichrechtlicher Auftrag und die Verpflichtung des Beauftragten auf denselben vorliegen müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei ; die Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes sei nicht zuständig gewesen, die « Cibaria » mit der Kontingentsverwaltung zu beauftragen, und wenn sie zuständig gewesen wäre, müsste gesagt werden, dass sie von ihrem Rechte nicht gültig Gebrauch gemacht habe. Die « Cibaria » habe 142 Strasgesetzbuch, N° 34.
Hur eine technische, vórbereitende Arbeit geleistet, während die amtlichen Kriegswirtschaftsstellen für die Zuteilung der Kontingente zuständig gewesen seien. Für die Annahme von Provisionsversprechen der Firma H. Wohlgemuth & Co. könne der Beschwerdeführer auch deshalb nicht verurteilt werden, weil er die Provisionen für seine Vermittlungstätigkeit erhalten habe und diese nicht im Bereiche seiner Verpflichtungen als Angestellter der « Cibaria » gelegen habe. Der Betrag von Fr. 8439.75 dürfe nicht verfallen erklärt werden, weil die Geschenke Wohlgemuths, Friedlis und Zollers nicht dazu bestimmt gewezen seien, strafbare Handlungen zu veranlasasen ; die Tatsache, dass in der Annahme von Geschenken selbst eine strafbare Handlung liege, genüge nicht.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. — Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht der Schweiz vom 4. Februar 1853 (BStrR) ist ein Beamter oder Angestellter des Bundes strafbar, wenn er ein Geschenk annimmt oder irgend einen Vorteil sich versprechen oder einräumen lässt, um sein Verhalten in seiner amtlichen oder Dienststellung bestimmen zu laasen. Was unter einem « Beamten oder Ángestellten des Bundes» und seiner «amtlichen oder Dienststellung» zu verstehen ist, sagt das Bundestrafrecht nicht. Das muss dem Art. 2 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit der eidigenössisgchen Behörden uid Beamten vom 9. Dezember 1850 (VerantwG) entnommen werdèn, denn Art. 56 BStrR ist eine der Bestimmungeri;, welche den in jener Vorschrift aufgestellten Grundsatz der Verantwortlichkeit der Beamten, die unter anderem auch eine sträfrechtliche ist (vgl. Art. 4 und 6 VerantwG), ausführen, wie Ark. &ö VerantwG es haben will.
Art. 2 VerantwG bestimmt, dass die Mitglieder der eidgenössischen vollziehenden und richterlichen Behörden, s80Wie ‘die. übrigen Beamten für ihre amtliche Geschäftsführung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verantStrafgesetzbuch. N° 34. 143 wortlich sind, und fährt fort : « Dasselbe ist der Fall bei Personen, welche entweder provisorisch ein Amt bekleiden oder eine vorübergehende amtliche Funktion übernehmen ». Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass strafrechtlich verantwortlich nicht nur ist, wer ein Amt des Bundes bekleidet, d. h. zum Bunde durch den öffentlichrechtlichen Akt der Anstellung, und sei es auch bloss provisorisch, in ein Verhältnis der Unterordnung tritt. Nicht wegen des Dienstverhältnisses ist jemand verantwortlich, gondern wegen der Funktionen, die er-ausübt. Es hätte keinen Sinn, die «: vorübergehenden amtlichen Funktionen » im Gesetz besonders Zu erwähnen, wenn die Anstellung das entscheidende Merkmal wäre, das strafrechtlich verantwortlich macht. Dass unter dem, . « der vorübergehend amtliche Funktionen übernimmt », nicht der provisorisgch angestellte Beamte im Gegensatz zum dauernd angestellten gemeint ist, zeigt die besondere Nennung der Personen, die « provisgorisch ein Amt bekleiden ». Wer amtliche Funktionen dauernd ausübt, ohne im Dienstverhältnis zum Bunde zu stehen, wird freilich vom Wortlaut des Art. 2 VerantwG nicht erfasst. Daraus darf jedoch nicht geschloszen werden, dass nicht die Funktion, sondern das Dienstverhältnis die Verantwortlichkeit begründe, also vorübergehend amtliche Funktionen ausübende Personen strafrechtlich nur verantwortlich seien, wenn sie vom Bunde angektellt sind. Das Gesétz hat nur die vorübergehend amtliche Funktionen übernehmenden Persönen besonders erwähtit, weil es der Auffassung vorbeugen wollte, die bloss YVörübergehende Ausübung der Futktion stehe der Anwendüutg der Verantwortlithkeitsbeztimmungen im Wege. Däss die dauernde Aüsübung def Funktionär dem Gesett ünterstellt, hat ihm dâls gelbetveïztändlich geschienen. Wer die Funktion dauernd ausübt, wird in der Regel voni Bunde zur Bekleidung des Amtes angestellt und ist schon näch dem ersten Satze des Art. 2 VerantwG für seine Amtsführung verüntwortlich. Fälle, in denen das nicht zutrifft, sind gelten. Es liegt denn auch im Zwecke des Gesetzes, das die 144 Strasfgesetzbuch. N° 34.
richtige Amtsführung erreichen will, nicht darauf zu schauen, in welchem persönlichen Verhältnis der Funktionär zum Bunde steht, sgondern nur darauf, ob er amtliche Funktionen ausübt, d. h. eine dem Bunde zustehende öffentlichrechtliche Aufgabe erfüllt.
Gleich auszulegen ist Art. 110 Ziff. 4 StGB, wonach das Strafgesetzbuch unter Beamten « die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege » versteht und als Beamte auch gelten lässt « Pers0onen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder angestellt sind, oder die vorübergehend amtliche Funktionen ausüben ». Auch diese Bestimmung erweitert den im Verwaltungsrecht (vgl. z. B. Art. 1 des BG vom 30. Juni 1927 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten) geltenden Begriff des Beamten und lässt jede Person, die, wenn auch bloss vorübergehend, amtliche Funktionen ausübt, als Beamten gelten, unbekümmert darum, ob sie zum Bunde in einem Dienstverhältnis steht (BGE 70 IV 218). Auch Art. 316 KGB geht nicht von einem anderen Begriff des Beamten aus. Diese Bestimmung zählt, wie Art. 315 StGB, neben den Mitgliedern einer Behörde und den Beamten die zur Ausübung des Richteramtes berufenen Personen, amtlich bestellte Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher besonders auf, um zu verdeutlichen. - 2. — Die « Cibaria » ist mit der Erfüllung dem Bunde zustehender öffentlichrechtlicher Aufgaben betraut worden. Hiezu gehören namentlich auch die Aufgaben, welche ihr bei der Durchführung der Einfuhrkontingentierung zukommen. Die Bundesratsbeschlüsse vom 22. September 1939 und 28. Februar 1941 über Kkriegswirtschaftliche Syndikate, Art. 2, ermächtigen das Volkswirtschaftsdepartement, den Syndikaten die Durchführung irgendwelcher Kkriegswirtschaftlicher Aufgaben zu übertragen, insbesondere solche, die mit der Einfubr, Ausfuhr, Lagerung, dem Transport, der Produktion und der bestimmungsgemässen Verteilung und Verwendung der vom Departement zu bestimmenden Waren zusammenhängen. Eine solche Strafgesetzbuech. N® 34. 145 Aufgabe ist die Kontingentierung der Einfuhr. Sie gehört zur Überwachung der Einfuhr, welche der BRB vom 22. September 1939 über die Überwachung der Ein- und Ausfubr dem Volkswirtschaftsdepartement. überträgt (Art, 2), mit der Ermächtigung, die Einfuhr von Waren zu verbieten oder von Bewilligungen abhängig zu machen (Art. 4). Die gestützt auf diesen Bundesratsbeschluss erlassene Verfügung Nr. 6 des eidgenössischen Volkswirtschaftesdepartementes vom 26. April 1940 über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr überträgt die Überwachung der Einfuhr der Handelsabteilung und der bei dieser errichteten Zentralstelle für die Überwachung der Ein- und
Ausfubr (Art. 2 und 3) und erklärt, dass die kriegswirtschaftlichen Syndikate durch die Zentralstelle zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben herangezogen werden (Art. 5). Zur Überwachung der Einfuhr von Reis, Kaffee, Kakaobohnen, Kakaobutter, Zucker usw. wird gemäss Anhang II der genannten Verfügung die « Cibaria » herangezogen. Auf dem Gebiete der Kontingentszuteilung bestebt deren Mitwirkung in der Aufstellung der VerteilungsIisten nach den Anordnungen der zuständigen Kriegswirtschaftlichen Sektion, das ist der Warensektion des Kriegs-Ernäbrungs-Amtes. Die Zentralstelle für die Überwachung der Ein- und Ausfuhr befasst sich selbst nicht mit der Aufteilung der bewilligten Einfuhrquoten auf die einzelnen Importeure. Das ergibt sich unter anderem aus dem Rundschreiben Nr. 50 der Zentraletelle vom 14. Mai 1941. Tatsächlich hat die Warensektion des KriegsErnährungs-Amtes die « Cibaria » mit der Berechnung und Überwachung der Kontingente beauftragt. Von einem solchen Auftrag spricht ein Schreiben der Warensektion an die « Cibaria » vom 3. September 1941. Die Meinung des Beschwerdeführers, die Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes sei nicht zuständig gewesen, die « Cibaria » mit der Kontingentesverwaltung zu beauftragen, oder habe jedenfalls von ihrer Zuständigkeit nieht Gebrauch gemacht, geht somit fehl. Freilich betrifft 10 AS 71 IV — 1945 146 Strafgesetzbuch. N° 34.
das erwähnte Schreiben der Warensektion nur die Kontingentierung von Tee, Honig, Kaffee, Reis und Hülsenfrüchten. Dass aber die « Cibaria » in der Folge auch die Verteilungslisten für Kakaobohnen, Kakaobutter und Glukose zu entwerfen und der Warensektion des Kriegs-Ernährungs-Amtes zu unterbreiten hatte, ergibt sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers im Valle Zoller. Der Auftrag an die « Cibaria » musste nicht in einem veröffentlichten gesetzgeberischen Erlass, sgondern konnte in irgendwelcher Form erteilt werden, wie es beispielsweise auch in einem vom Bundesstrafgericht beurteilten anderen Falle geschehen ist (vgl. BGE 70 IV 214).
Die « Cibaria » hat zur Erfüllung der ihr übertragenen öffentlichrechtlichen Aufgaben unter anderen den Besgchwerdeführer angestellt. Seine diese Aufgaben betreffenden Funktionen waren amtliche im Sinne von Art. 2 VerantwG und Art. 110 Ziff. 4 StGB, der Beschwerdeführer bei Ausübung dieser Funktionen mithin Beamter im Sinne von Art. 56 BStrR und Art. 316 StGB. Dass er die Kontingente nicht endgültig festzusetzen, sondern die VerteilungsIiste bloss zu entwerfen. und der Warensektion des Kriegs-Ernährungs-Amtes zum Entscheid zu unterbreiten hatte, steht dem nicht entgegen. Amtliche Funktionen übt nicht nur aus, wer selbsb endgültig verfügt. Strafbestimmungen zum Schutze korrekter Amtsführung sind auch in anderen Fällen nötig. Tatsächlich iet denn auch die Kontingentszuteilung durch die Warensektion des Kriegs-Ernährungs-Amtes durch die vom Beschwerdeführer entworfenen Verteilungslisten beeinflussb worden, insbegondere auch in den zu beurteilenden Fällen.
3. — Art. 56 BStrR setzt voraus, dass sich der Beamte den Vorteil habe versprechen oder einräumen lassen, « um sein Verhalten in seiner amtlichen oder Dienststellung bestimmen zu lassen ». Das Versprechen eines Vorteils muss also abgegeben worden gsein, um den Beamten in seinen Amtshandlungen zu beeinflussgen. Der Nachweis von Verkaufsgelegenheiten für Tee und andere Waren an lungen des Beschwerdeführers, denn er bildete nicht Gegenstand der öffentlichrechtlichen Aufgaben, welche der Bund der « Cibaria » übertragen hatte. Mit der Begründung, die Provisionen seien versprochen worden, um den Beschwerdeführer für den Nachweis von Verkaufsgelegenheiten zu belohnen, Iässt sich daher die Verurteilung nach Art. 56 BStrR nicht halten. Allein wenn auch formell die Gewährung von Provisionen vom Nachweis von Verkaufsegelegenheiten abhängig gemacht wurde, verschaffte Wohlgemuth dem Beschwerdeführer diesen Nebenverdienst doch in der vom Beschwerdeführer erkannten Absicht, ihn der Firma H. Wohlgemuth & Co. ganz allgemein gewogen zu machen und ihn in seinen Amtshandlungen zugunsten der Firma zu beeinflussen. Hiefür spricht der Umstand, dass beide
Parteien
in ihren Büchern vertuschten, an wen die Provisionen gingen beziehungsweise woher sie kamen. Zudem steht fest, dass Wohlgemuth den Beschwerdeführer anstellen wollte, dies dann aber bloss deshalb nicht tat, weil er der Meinung war, letzerer könne ihm bei der « Cibaria » ebensoviel nützen, wie er ihm im Geschäft von H. Wohlgemuth & Co. nützen würde. Es ist nicht anzunehmen, dass er dabei nur an den geringen Nutzen dachte, der in der Zuweisung von Käufern für Tee, Kokosnüsse und Ambakande bestand. Dass das Verhalten, in welchem der“ Beamte durch das Versprechen eines Vorteils beeinflusst werden s80Il, nicht in einer ganz bestimmten einzelnen Amtshandlung zu bestehen braucht, sondern dass 8chon die Absicht ausreicht, den Beamten allgemein für die Zukunft zu einer dem Versprechenden günstigen Geschüftserledigung zu veranlassen, hat das Bundesgericht bereits in Sachen Mühlemann ausgeführt (BGE 43 I 221). Anders ist auch das neue Recht des Art. 316 StGB nicht auszulegen, das den Beamten bestraft wissen will, wenn dieser « für cine künftige nicht pflichtwidrige Amtshandlung » sich einen ihm nicht gebührenden Vorteil versprechen lässt. Amtsbhandlungen des Beschwerdeführers, auf welche die Firma H. Wohlgemuth & Co. angewiesen War, ‘bestandèen nicht nur in der Entwerfung der Kontingentslisten, son- 148 Sirafgesetzbuch. N° 34.
dern z.B. auch in der Entgegennahme, Prüfung und Genehmigung von Verwendungsverpflichtungen (Art. 10 der Verfügung Nr. 6 des eidg. Volkswirtschaftedepartementes über die Überwachung der Ein-und Ausfuhr) und in der Erteilung von Bewilligungen zur Einfuhr gewisser Waren, wie beispielsweise Tee und Kakao (Art. 8 und Anhang I der Verfügung Nr. 6).
8. — Geschenke und andere Zuwendungen verfallen dem Staate, wenn sie « dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen », und unter der gleichen Voraussetzung schuldet der Empfänger dem Staate den Wert solcher Zuwendungen, wenn diese nicht mebr vorhanden sind (Art. 59 Abs. 1 StGB). Liegt, Wie im vorliegenden Valle, in der Annahme der Zuwendung selbst die strafbare Handlung, s0 veranlasst der, der die Zuwendung anbietet, den Empfänger notwendigerweise zur Begehung dieser strafbaren Handlung. Freilich ist das nicht Selbstzweck der Zuwendung, sondern der Anbietende will den Empfänger für eine künftige nicht pflichtwidrige Amtshandlung belohnen. Das andere aber ist, weil notwendige Folge, mitgewollt. Der Verfall der vom Beamten angenommenen Geschenke wird somit durch den Wortlaut des Art. 59 Abs. 1 StGB gedeckt, wenn auch nur bei ausdehnender Auslegung. Diese Auslegung drängt sich aber auf, weil sie dem Zweck der Bestimmung entspricht. Art. 59 will vermeiden, dass dem Täter der Vorteil, den er aus der strafbaren Handlung gezogen hat, erhalten bleibe, denn es Wäre unvernünftig, einerseits den Täter für sein Verhalten zu bestrafen, die Folgen desselben jedoch zu seinem Vorteil fortbestehen zu lassen.
Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Vgl. auch Nr. 37. — Voir aussi n° 37.
TT. BUNDESSTRAFRECHT 1853 “MU CODE PÉNAL FÉDÉRAL 1853 Vgl. Nr. 34. — Voir n° 34.
ITI. VERFAHREN