71 IV 219
50. Auszug aus dem Urteil des Kassationshoîes vom 28. September 1945 i. S. Langjahr gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Zürieh.
Ari. 291 Abs. 1 StGB.
Der Strafrichter hat nicht zu prüfen, ob die Ausweisungsverfügung, 20 wie siíie lautet, sachlich gerechtfertigt und zweckmässig ist. Zulässiger Inhalt einer gestützt auf Art. 45 BV aus sicherheitspolizeilichen Gründen auageaprochenen Kantonsverweisung.
Le juge pénal n’a pas à examiner sì la décision d’expulsion, telle qu’elle est conçue, est matériellement justifiée et opportune. Contenu que peut avoir une décision d’expulsion prise pour des motifs de police en vertu de l’art. 45 CF.
Art. 291 cp. 1 CP.
TI giudice penale non deve esaminare ge 11 decreto d'espulsione, cosí com’ è concepito, sia giustificato nel merito ed opportuno.
Contenuto che può. avere un decreto d'’espulsione pronunciato per motivi di polizia in virtù dell’art. 45 CF.
Aus den Erwägungen :
Die Rüge des Beschwerdeführers, der Kanton, welcher dem Ausgewiesenen zwar die Durchreise mit der Eisenbahn gestattet, ihm aber das Verlassen des Bahnsteiges verbietet, verletze Art. 291 StGB, richtet sich nicht an den Strafrichter, sondern an die Behörde, welche die Kantonsverweisung ausgesprochen hat. Wenn die Ausweisung Von der zuständigen Behörde verfügt und rechtskräftig geworden ist, wie es hier zutrifft, geniesst sie strafrechtlichen 220 Stirafgesetzbuch. NS 50.
Sohbutz, gleichgültig, ob sie sachlich gerechtfertigt und zweckmässig ist. Der Strafrichter kann ihr nicht einen anderen Inhalt geben als die kantonale Verwaltungsinstanz, die sie erlassen hat. Ein Verweisungsbruch als strafbare Handlung gegen die öffentliche Gewalt liegt vor, sobald sich der Ausgewiesene gegen den Ausweisungsentscheid, s0 wie er lautet, verfehlt hat. Dass das im vorliegenden Falle objektiv geschehen ist, bestreitet der Beschwerdeführer mit Recht nicht.
Seine Kritik ist aber auch sachlich unbegründet. Wenn die Ausweisungsbehörde insofern einen Einbruch in die Kantonsverweisung gestattet, als sie die Durchreise mit der Bisenbahn und sogar das Umsteigen und das damit verbundene Warten auf dem Bahnsteig allgemein als erlaubt erklärt, so0 kann der Ausgewiesene aus diesem Entgegenkommen nicht das Recht ableiten, noch weiter zu gehen, beispielsweise am Bahnhofkiosk einzukaufen oder sich ins Bahnhofbuffet zu begeben. Er muss die Beschränkungen, die ihm im Rahmen des allgemeinen Entgegenkommens auferlegt werden, in Kauf nehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf der Kanton dem Ausgewiesenen, Fälle blosser Schikane ausgenommen, sogar die Durchreise verbieten (vgl. BGE 42 I 305). Das grundsätzliche Verbot, anlässlich der gestatteten Durehreise den Bahnsteig zu verlassen, ist nicht schikanös. Wo ein schützenswertes Interesse im einzelnen Falle eine Ausnahme erheischt, kann der Ausgewiesene den Kanton um eine besondere Bewilligung angehen, wie ja auch im vorliegenden Falle der Ausweisungsbeschluss gie vorbehält.
Verfahren. NS 51. 231 IL VERFAHREN R —