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8. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. Februar 1945 i. S. Sehneider gegen Sehweizerische Vereinigung zur Wahrung-der Gebirgsinteressen und Kons.
drit. 173 ff. StGB. Juristische Personen, und zwar auch Stiftungen, haben eine Ehre, deren Verletzung strafbar ist.
Art. 173 et 88 CP. Les personnes morales, et même les fondations, ont un. honneur qui esf protégé par la loi pénale, Art. 178 88. CP. Anche le persone giuridiche, comprese le fondazioni, beneficiano della tutela penale della loro onorabilità.
Erwägungen
Art. 177 Abs. 1 StGB erklärt strafbar, wer « jemanden » (in den romanischen Texten wiedergegeben mit « autrui » bezw. « una persona ») in seiner Ehre angreift. Unter « jemand » ist jedermann zu verstehen, dem das Rechtsgut der Ehre zusteht. Das sind nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen. Dass auch solche eine Ehre haben, hat das Bundesgericht bereits in seiner zivilrechtlichen Rechtsprechung anerkannt (BGE 31 II 246). Das _ Strafgesetzbuch geht nicht von einer anderen Auffassgung aus. Der üblen Nachrede (Art. 173), beziehungesweise der Verleumdung (Art. 174), welche es beide wie die Beschimpfung (Art. 177) als Vergehen gegen die Ehre betrachtet (vgl. Überschrift zum dritten Titel und Randtitel zu Art. 173 ffÆ.), erklärt es schuldig, « wer jemanden [im Falle der Verleumdung « wider besseres Wissen »] bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt ». Eines unehrenhaften, ihren Ruf schädigenden Verhaltens fähig sind nicht nur natürliche, sondern auch juristizsche Personen, wie auch andere Tatsachen ihren Ruf in Mitleidenschaft ziehen können. Denn vom Verhalten ihrer Organe und von anderen Tatsachen hängt es ab, ob ihnen die Menschen Achtung zollen. Dieses Recht auf Achtung strafrechtlich zu schützen, iet der Zweck der Art. 173 Æ. StGB. Wie Art. 177 gewähren auch Art. 173 und 174 diesen Schutz durch Verwendung des allgemeinen Ausdruckes « jemanden » (« une personne », « Una Persona ») einem jeden, welcher der Ehre fähig ist. Sie gewähren ihn insbesondere auch den Stiftungen. Diese geniessen wie andere juristische und wie natürliche Pergonen einen Ruf, dessen Schädigung für sie ökonomisch nachteilig sein kann und der, auch soweit er mehr als ökonomische Bedeutung hat (vgl. BGE 31 IT 246), ein der juristischen Person als solcher zustehendes, vom Rufe ihrer Mitglieder verschiedenes Rechtsgut is und daher den Bestand von Mitgliedern nicht voraussetzt.
Der « Schweizerischen Vereinigung zur Wahrung der Gebirgsinteressen » und dem « Schweizerischen Gebirgshilfefonds » steht mithin eine Ehre zu, die verletzt werden kann und deren Verletzung strafbar ist.