71 IV 43
10, Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 23. Februar 1945 i. S. Staatsanwaltschafîft des Kantons Aargau gegen Imhof.
Art. 307 SiQB. l 1. Ein strafbares falsches Zeugnis liegt nicht, vor, wenn die Aussage ungültig 186. Ñ 2. Ob die Nichtbeachtung von Formvorschriften bei der Einvernahme das Zeugnis ungültig macht, sagt das Prozessrecht. Es braucht die Ungültigkeit aber nicht ausdrücklich vorzuschreiben ; sie kann sich auch aus seiner Auslegung ergeben.
3. Begriff der Ungültigkeit des Zeugnisses.
1. Il n’y a pas de faux témoignage punissable lorsque la déposition est nulle.
2. C’est le droit de procédure qui dit si l’inobservation des prescriptions de forme par le juge qui reçoit le témoignage rend celui-ci nul. TI n’est pas nécessaire que Ia nullité soit expresSóment ‘prévue ; elle peut aussi résulter de l'interprétation e la loi. 3. Notion de la nullité du témoignage.
Art. 307 OP.
1. TI reato di falsa testimonianza non è perfetto allorquando la deposizione sia nulla.
2. Se l'inosservanza di un disposto reggente l’assunzióne della prova testimoniale abbia per effetto la nullità della testimonianza, è questione che sì risolve alla luce del diritto procedurale ; non. è però necessario che Ila sanzione di nullità sía espressamente contemplata dalla legge : essa può essere inferita- . anche in via d’interpretazione. l 3. Nozione della nullità della testimonianza.
Erwägungen
Wie der Kassationshof in BGE 69 IV 219 ff. ausgesprochen hat, ist die Befolgung der Formvorschriften, welche nach kantonalem Recht bei der Zeugeneinvernahme zu beachten sind, nicht von Bundesrechts wegen Voraussetzung der Strafbarkeit des faleschen Zeugnisses, jedoch kann das kantonale Prozessrecht, wie Art. 83 BStrP es für das Bundesstrafverfahren tut, Zeugenaussagen, die unter Verletzung von Formvorschriften zustande gekommen sind, als ungültig erklären, mit der Folge, dass dann überhaupt kein Zeugnis und infolgedessen auch kein strafbares falsches Zeugnis im Sinne des Art. 307 StGB vorliegt.
Soweit die Strafbarkeit einer Zeugenaussage von deren 44 Strafgesetzbuch. N° 10.
Gültigkeit abhängt, is somit aussgchliesslich das kantonale Prozesgsrecht massgebend. Dieses bestimmt, welche Formen bei der Zeugeneinvernahme zu beachten sind und welche Folgen ihre Nichtbeachtung für die Gültigkeit der Aussage nach sich zieht. Dabei ist es entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht s0, dass von Bundesrechts wegen Ungültigkeit der Aussage nur dann anzunehmen wäre, wenn das kantonale Recht sie ausdrücklich vorsieht. Die Ungültigkeit kann sich, wie grundsätzlich jede Rechtsregel, auf dem Wege der Auslegung als Sinn der kantonalen Vorschriften ergeben, sei es aus ihrem eigenen (ehalte oder aus der Entstehungsgeschichte, sei es aus dem Zusammenhang mit anderen Bestimmungen oder aus dem Geiste der ganzen Prozessordnung. Wieso das auf eine ungleiche Anwendung des materiellen Strafrechts binauslaufen. sollte, ist nicht einzugehen. Entweder ist eine Aussage nach dem kantonalen Recht gültig oder ungültig, und dementsprechend igt gie, wenn falsch, nach Art. 307 StGB strafbar oder nicht strafbar ; eine abgestufte Gültigkeit, je nachdem das kantonale Recht sie mehr oder weniger ausdrücklich regelt, gibt es unter dem Gesichtspunkt von Art. 307 nicht.
Welches der Inhalt des kantonalen Rechtes ist, sagt nun aber für den Kassationshof des Bundesgerichtes verbindlich die letzte kantonale Instanz. Nach Art. 269 BStrPÞ kann die Nichtigkeitsbeschwerde nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze ; die Anwendung des kantonalen Rechtes ist der Gerichtsbarkeit des Kassationshofes entzogen. Wenn die Vorinstanz erklärt, dasgs nach der aargauischen Prozessordnung der Zeuge auf die Straffolgen der falschen Aussage und auf die Zeugnisverweigerungsgründe aufmerksam zu machen sei und dass die Nichtbeachtung dieser Vorschriften die Ungültigkeit der Aussage zur Folge habe, so ist deshalb die Frage für den Kassationshof endgültig entschieden, und die Kritik, welche die Staatsanwaltechaft an der vorinstanzlichen Auslegung der kantonalen Vorschriften übt, kann nicht gehört werden.
Natürlich muss die kantonale Behörde vom zutreffenden bundesrechtlichen Begriff der ungültigen Zeugenaussage ausgegangen sein. Eine ungültige und damit überhaupt keine Zeugenaussage im Sinne von Art. 307 StGB liegt dann vor, wenn der Richter die Aussage bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen darf. Dazu gehört, wie der Kassationshof bereits in Sachen Guinand ausgesprochen hat (BGE 69 IV 223), dass das Urteil einer unteren Instanz, welches vorschriftswidrig auf ungültige Aussagen abstellt, auf dem Rechtsmittelweg bei einer oberen kantonalen Instanz angefochten werden kann. Denn wenn dies nicht möglich ist, sinkt die Vorschrift, wonach eine nicht formrichtig zustande gekommene Zeugenaussage vom Richter unbeachtet gelassen werden muss, zu einer blossen Ordnungsvorschrift herab. Dann kann nicht mehr Von einer ungültigen Aussage gesprochen werden, zumal die Versuchung, eine einmal vorliegende Aussage zu verwerten, für den erstinstanzlichen Richter unter Umständen gross ist, wenn er von vorneherein nicht damit rechnen ImUSss, Von einer - oberen Instanz ins Unrecht versetzt zu werden. Demnach könnte nicht eine rechtskräftig verwertete Aussage deswegen, weil gie richtigerweise nicht hätte berücksichtigt werden sollen, immer noch als im Sinne von Art. 307 StGB ungültig, d.h. ungeschehen angesehen werden.
Für den Kanton Aargau darf aber angenommen werden, dass erstinstanzliche Urteile, welche auf eine ungültige Aussage abstellen, deswegen bei der oberen Instanz angefochten werden können. Wäre das nicht der Fall, so hätte die Staatsanwaltschaft, die ja in der Beschwerdebegründung ausdrücklich auf BGE 69 IV 219 Bezug nimmt, es geltend gemacht.