Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 12 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

71 IV 60

60 Verfahren. N° 15.

4. — Zürich ist auch zuständig zur Verfolgung und Beurteilung des Dr. Bansa, obschon dieser nur in Bagel gehandelt hat. Das Verbrechen, welches ihm vorgeworfen wird, deckt sich mit demjenigen des Wirz. Beide Beschuldigte sollen sich zu gemeinsamer Begehung zusammengetan haben, sind also Mittäter im Sinne des Art. 349 Abs. 2 StGB. Nach dieser Bestimmung sind bei der Beteiligung mehrerer Mittäter die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde.

Dispositiv

Demnach erkennt die Anklagekammer :

Zur Verfolgung und PBeurteilang des Dr. Bansa und des Friedrich Wirz werden die Behörden des Kantons Zürich berechtigt und verpflichtet erklärt.

15. Auszug aus dem Entsecheid der Anklagekammer vom 27. Februar 1945 i. [S. Untersuchungsriehter von Solothurn-Lebern gegen Bezirksanwaltschaft Zürich.

Art. 300 Ziff. 1, Art. 346 SiGB. Die Tatsache, dass wegen Einstellung des Verfahrens oder aus anderen Gründen ein Teil ‘der in Untersuchung gezogenen Handlungen ausscheidet und ausschliesslich oder grösstenteils nur noch Handlungen zu verfolgen bleiben, die in einem anderen Kanton ausgeführt worden sind, rechtfertigt für sich allein den nachträglichen Wechsel des Gerichtsstandes nicht.

Ari. 350 ch. 1, art. 346 CP. Le fait que, par suite d’un non-lieu ou pour d’autres motifs, l’instruction cesse de porter sur une partie des actes d’abord en cause et qu’il ne reste plus à pourSuivre que des actes qui, tous ou pour la plupart, ont été commis dans un autre canton, ne justifie pas à lui seul le transfert de la juridiction.

Ari. 350 cifra 1, art. 346 CP. La circostanza che, in seguito a non luogo a procedere o per altri motivi, il procedimento venga a cadere rispetto a talune azioni che già furono oggetto d’istruttoria, perdurando esclusivamente o in massima parte per delle azioni commesse in un altro cantone, non giustifica, per só sola, la devoluzione della causa al foro del commesso delitto, rispettivamente del reato più grave.

Aus dem Tatbestand :

Walter Grossenbacher stand bei der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 24. März 1944 an gestützt auf Art. 350 Zif. 1 Verfahren. N° 15. G1 Abs. 2 StGB in einer Strafuntersuchung wegen einer Urkundenfälschung und verschiedener Fälle von Betrug zum Nachteil der Wwe. Rosette Wyss, wegen mehrfachen Betrugs zum Nachteil des Anton Renner und wegen Betrugs und Zechprellerei zum Nachteil der Karolina Frei. Wegen der zum Nachteil der Wwe. Wyss begangenen Handlungen war die Ehefrau Grossenbachers mitbeschuldigt. Ausführungsort dieser Handlungen war Solothurn. Die Handlungen zum Nachteil Renners hatte Grossenbacher dagegen in Zürich ausgeführt.

Ám 29. Dezember 1944 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich das Verfahren gegen Grossenbacher in bezug auf die zum Nachteil Renners begangenen Handlungen wegen Rückzugs des Strafantrages und mangels Beweises ein. Eingestellt wurde durch Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 26. Januar 1945 mangels strafbaren Tatbestandes auch das Verfahren in Sachen Frei. Am gleichen Tage verfügte die Bezirksanwaltschaft, die Strafuntersuchung gegen die Eheleute Grossenbacher wegen Urkundenfälschung und Betrugs zum Nachteil der Wwe. Wyss sei dem Untersguchungsrichteramt SolothurnLebern als der gemäss Art. 346 StGB örtlich zuständigen Behörde abzutreten.

Ám 22. Februar 1945 hat der Untersuchungsrichter von Solothurn-Lebern der Anklagekammer des Bundesgerichts beantragt, es seien, die zürcherischen Behörden zu verhalten, die Eheleute Grossenbacher in der Sache Wyss weiterzuverfolgen und zu beurteilen.

Die Anklagekammer zuekht in Erwägung :

1. Die nachträgliche Änderung des Gerichtsstandes ist nicht grundsätzlich unzulässig ; neue Tatsachen können immer berücksichtigt werden. Die Änderung des von den Strafbehörden verschiedener Kantone vereinbarten oder von der Anklagekammer festgesetzten Gerichtsstandes kommt aber nur dann in Frage, wenn triftige Gründe dafür sprechen (BGE 69 IV 46 f.).

62 Verfahren. N° 15.

Die Tatsache, dass wegen Einstellung des Verfahrens oder aus andern Gründen ein Teil der in Untersuchung gezogenen Handlungen aus der Strafverfolgung ausscheidet und ausschliesslich oder grösstenteils nur noch Handlungen übrig bleiben, die in einem andern Kanton ausgeführt worden sind, kann für sich allein den nachträglichen Wechsel des Gerichtsstandes nicht rechtfertigen. Dass Schuldbeweise in Zweifel gezogen werden, bloss damit die Behörde sich durch Abtretung der Sache an die Behörden eines anderen Kantons auch der Pflicht zur Verfolgung der übrigen strafbaren Handlungen entziehen könne, dürfte zwar nicht vorkommen. Der Wechsel des Gerichtsstandes wäre aber in der Regel mit Nachteilen verbunden, wenn die Unterzuchung bis zur Einstellung des Verfahrens beziehungsweise bis zur Überweisung der Sache an das urteilende Gericht gediehen ist. Es hätte zur Folge, dass das Verfahren im anderen Kanton neu begonnen werden müsste. Denkbar wäre in einem solchen Falle sogar ein mehrmaliger Wechsel des Gerichtsstandes, wenn die Bebörden verschiedener Kantone nacheinander das Verfahren stets wegen der mit der schwersten Strafe bedrohten noch in Frage stehenden Tat einstellen würden. Dies wäre mit emer ökonomischen Prozessführung und wirksamen Verbrechensbekämpfung nicht vereinbar. Die Überlegung, dass es unlogisch sei, jemanden in einem Kanton verfolgen und beurteilen zu lassen, in welchem er keine oder Jedenfalls von den noch zu beurteilenden nicht die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen hat, ist nicht durchschlagend ; sonst müsste der Gerichtsstand auch dann wechseln, wenn nicht schon im Überweisungsstadium, sondern erst im Urteil (durch Freisprechung) festgestellt wird, dass der Angeklagte für die im Urteilskanton ausgeführte Tat nicht bestraft werden kann. Diese unpraktische Folge kann das Gesetz nicht wollen. Ein ausnahmsloses Recht des Beschuldigten, von den Behörden des Begehungsortes beurteilt zu werden, kennt es nicht. Wenn das weiser Einstellung des Verfahrens ausnahmsweise zu Unzukömmlichkeiten führt, kann die Anklagekammer gemäss Art. 263 BStrP (Art. 399 lit. e StGB) einen neuen Gerichtsstand festsetzen.

2. Es bestehen keine Gründe, dies im vorliegenden Falle zu tun. Wenn auch die Beschuldigten zur Zeit der Tat im Kanton Solothurn wohnten, sind sie doch mit ihm nicht besonders verwachsen. Sie sind seither in ihren Heimatkanton Bern und kürzlich in den Kanton Zürich umgesiedelt. In letzteren hat sich Grossenbacher auch schon kurz nach der Tat für mehrere Monate verzogen, um dort die Früchte seiner Verbrechen zu verprassen. Die Eheleute Grossenbacher sind den zürcherischen Behörden auch aus der Untersuchungshaft bekannt. Die solothurnischen Strafbehörden haben sich bis jetzt mit den Beschuldigten nur auf die Rechtshilfegesuche der zürcherisgchen Behörden hin zu befassen gehabt.

Demnach erkennt die Anklagekammer :

Der Gerichtsstand bleibt auch für die von den Eheleuten Grossenbacher im Kanton Solothurn begangenen strafbaren Handlungen Zürich.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 346, Art. 349 und Art. 399 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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