Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 8 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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19. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 4. Mai 1945 i. S. Bösech gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

1. Ein Strafmilderungsgrund braucht nicht jedesmal schon bejaht zu werden, wenn eine der in Art. 64 StGB genannten YVorausgetzungen erfüllt ist, sondern nur, wenn sich ausserdem die mildere Strafe, auf welche dann gemäss Art. 65 heruntergegangen werden muss, rechtfertigt. .

2. Die Strafmilderung nach Art. 65 StGB geht nicht aus von der mildesten von mehreren wahlweise angedrohten Strafen, s0ndern von jener Strafart, die ohne den Strafmilderungegrund tatsüchlich angewendet würde.

1. Le juge n’a pas à retenir une circonstance atténuante chaque fois que l’une des conditions de l’art. 64 CP est réalisée, mais seulement loreque, en outre, la peine plus douce qu'il y s lieu de prononcer selon l’art. 65 se justifie.

2. Lorsqu'’il atténue la peine en vertu de l’art. 65 CP, le juge doit prendre pour point de départ, non pas la plus douce parmi les différentes peines prévues alternativement, mais le genre de peine qui aurait effectivement été appliqué en l’absence d’une cause d’atténuation.

1. 1! giudice non è tenuto a concedere una circostanza attenuante ogni qualvolta sí avveri una delle ipotesi contemplate dall’art. 64 CP, ma solo ove la pena attenuata che risulterebbe dall’applicazione dell’art. 65 CP sí giustifichi nella specie.

9. Punto di partenza per l’attenuazione della pena a’ sensì dell’art. 65 CP non è quella più mite di diverse pene alternativamente contemplate dalla legge, sì bene la specie di pena che andrebbe applicata in difetto di una circostanza attenuante.

Das Obergericht des Kantons Luzern erklärte Bösch am 10. Februar 1945 dés wiederholten Betruges schuldig, weil er in den Jahren 1934 und 1935 von drei stellensuchenden Arbeitern unter falschen Angaben über sein Geschäft insgesamt Fr. 14,700.— als Darlehen aufgenommen hatte. Es nahm mildernde Umstände nach § 70 Ziff. 1 lit. d des luzernischen Kriminaletrafgesetzes an und verurteilte den Angeklagten in Anwendung kantonalen Rechts, das für ihn nicht weniger milde sei als das eidgenössische (Art. 2 Abs. 2 StGB), zu vierzehn Monaten Arbeitshaus. Bösch erklärte die Niélitigkeitsbeschwerde.

Erwägungen

Das Obergericht weist darauf hin, dass die Klagen erst acht Jahre nach Eintritt des Schadens eingereicht worden 80 Strasgesstzbuch. N° 19, seien und dass seit Begehung der strafbaren Handlungen mehr als zehn Jahre verstrichen sind. Es erklärt, der Ablauf der langen Zeit, während welcher sich der Beschwerdeführer wohl verhalten habe, bilde nach Art. 64 StGB einen besonderen Milderungsgrund und sei auch nach kantonalem Strafrecht in gleichem Sinne zu würdigen. Der Beschwerdeführer leitet daraus ab, dass nach Art. 65 StGB statt auf Gefängnis, das ohne den festgestellten Strafmilderungsgrund einzig in Frage gekommen wäre, auf Haft oder Busse hätte erkannt werden müssgen.

In der Tat muss der Richter, wenn er findet, die Strafe sel aus einem der in Art. 64 angeführten Gründe zu mildern, gemäss Art. 65 auf die dort vorgegebene mildere Strafe erkennen ; der Wortlaut des Art. 65 lässt hierüber keine Zweifel bestehen. In der Frage, ob die Strafe zu mildern sei, räumt jedoch Art. 64 dem Richter freies Ermessen ein. Diese Bestimmung sagt nicht, er müsse, sondern er könne die Strafe mildern, wenn eine der dort genannten Voraussetzungen erfüllt ist, beispieleweise seit der Tat verhältniemässig lange Zeit verstrichen ist und der Täter sich während dieser Zeit wohl verhalten hat. Die Grenzen des Ermessens sind. s0 weit zu ziehen, dass der Richter den Strafmilderungsgrund trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 64 nicht zu bejahen braucht, wenn sich nach den Umständen die mildere Strafe nicht rechtfertigt. Sonst käme man zu dem stossenden Ergebnis, dass beispielesweise eine mit Gefängnis bedrohte Tat, für welche an siích eine Strafdauer von zwei Jahren angemessen wäre, nach Ablauf « verhältnismässig langer Zeit » nur noch mit Haft oder Busse geahndet werden dürfte. Das Gesetz kann den Richter nicht vor die Wahl stellen wollen, entweder zwei Jahre Gefängnis auszusprechen oder den Täter mit höchstens drei Monaten Haft zu bestrafen. Es gibt Fälle, in denen die Umstände, welche an sich als Strafmilderungsgrund im Sinne des Art. 64 gewertet werden könnten, die eine Strafe als zu hart, die andere als zu milde erscheinen lassen. Dann darf der Richter den Strafmilderungsgrund Strafgesetzbuch. N°9 19, 81 verneinen und jenen Umständen durch blosse Minderung der Strafe innerhalb des angedrohten ordentlichen Rahmens Rechnung tragen. Der Strafmilderungsgrund braucht also nicht jedesmal schon bejaht zu werden, wenn eine der in Art. 64 genannten Voraussetzungen erfüllt ist, sondern nur, wenn sich ausserdem die mildere Strafe, auf welche dann gemäss Art. 65 heruntergegangen werden muss, rechtfertigt.

Im vorliegenden Falle hat sich das Obergericht mit Art. 65 StGB nicht auseinandergesetzt. Hätte es diese Bestimmung beachtet, s0 hätte es, obne sein Ermessen zu überschreiten, einen Strafmilderungsgrund nicht angenommen. Die Folge, den Beschwerdeführer statt mit vierzehn Monaten Arbeitshaus, das dem Gefängnis des eidgenöôasgischen Rechts entspricht, mit höchstens drei Monaten Haft bestrafen zu dürfen, hätte es davon abgehalten.

Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass nach eidgenössischem Recht als ungemilderte Strafe nur Gefängnis in Frage gekommen sei und die Strafmilderung somit zu Haft oder Busse habe führen müssen, ist übrigens nicht richtig. Nach Arft. 148 Abs. 1 StGB bätte ohne Übergchreitung des Ermessens Zuchthaus als die angemessene Strafe betrachtet werden dürfen, besonders wenn man berücksichtigt, dass die Geschädigten stellensuchende Arbeiter waren, welche der Beschwerdeführer in gewissenloser Weise um ihre Ersparnisse brachte. An Stelle von Zuchthaus ohne bestimmte Mindestdauer tritt aber im Falle von Strafmilderung nach Art. 65 Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Selbst wenn man die Vorinstanz bei der Annahme eines Strafmilderungsgrundes bebaften wollte, könnte sie somit nicht verhalten werden, auf Haft oder Busse zu erkennen. Dass sie aber von ihrem Ermessen nicht freiwillig einen solchen Gebrauch machen würde, ist bei den Vierzehn Monaten Ärbeitshaus, welche der Beschwerdeführer nach ihrer Auffassung verdient hat, ausgeschlossgen.

8 AS TI IV — 1945

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 2, Art. 64 und Art. 65 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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