Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

72 I 175

33. Urteil

vom 7. November 1946 i.S. Leoni und Konsorten gegen Deschwanden und Konsorten und Kantonsgerichtspräsident von Nidwalden.

Regeste:

Gerichtsstand:

1. Gegenüber der Anwendung einer besonderen eidgenössischen Gerichtsstandsnorm (hier Art. 538, Abs. 2 ZGB) kann die Garantie des Gerichtsstandes am Wohnsitz (Art. 59 BV) nicht angerufen werden.

2. Rügen wegen Verletzung von Art. 538, Abs. 2 ZGB sind mit der Berufung an das Bundesgericht, nicht mit der staatsrechtlichen Beschwerde geltend zu machen (Art. 49 OG).

1. Die Rekursbeklagten, gesetzliche Erben des am 24. Juni 1944 in Stans verstorbenen Caspar von Matt, haben mit den Rekurrentinnen, als eingesetzten Erben des Verstorbenen, am 20. November 1944 einen Erbteilungsvertrag abgeschlossen. Sie fechten diesen Vertrag mit einer beim Kantonsgericht Nidwalden eingereichten Klageschrift an. Der Präsident des Kantonsgerichts hat die Klageschrift den Rekurrentinnen zur Vernehmlassung zugestellt und gleichzeitig die Edition verschiedener Aktenstücke angeordnet (Verfügungen vom 20. März 1946). Gegen diese Verfügungen richtet sich die staatsrechtliche Beschwerde mit der Behauptung, es werde durch sie die Garantie des Gerichtsstandes am Wohnsitz im Sinne von Art. 59 BV verletzt.

2. Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Art. 59 BV keine Gerichtsstandsbestimmung in dem Sinne, dass dadurch das Recht und die Pflicht des Richters des Wohnsitzes des Beklagten zur Beurteilung von persönlichen Ansprüchen begründet würde. Es handelt sich dabei vielmehr um eine Norm des interkantonalen und internationalen Prozessrechts zum Zwecke der Abgrenzung der Gerichtshoheit der Kantone und fremder Staaten, indem sie die in der Schweiz wohnhaften Personen für persönliche Ansprüche, die gegen sie geltend gemacht werden, unter gewissen Voraussetzungen der Gerichtshoheit andere Kantone oder Staaten als ihres Wohnsitzkantons entzieht (BGE 29 I S. 434 f.; 40 I 496 f.; 47 II 113; 56 I 87; 57 II 548; 66 II 183).

Art. 59 BV gilt daher wohl gegenüber richterlichen Verfügungen, für die der Richter seine Zuständigkeit aus der Gerichtshoheit eines Kantons ableitet, nicht aber gegenüber solchen, zu denen er sich auf Grund eines vom Bunde festgesetzten Gerichtsstandes für zuständig hält. In einem derartigen Fall stützt sich der Richter für seine Kompetenz auf ein Stück Gerichtshoheit, das ausnahmsweise vom Bunde in Anspruch genommen und den Kantonen entzogen worden ist, so dass eine Norm, die wie Art. 59 BV dazu bestimmt ist, die Gerichtshoheit der Kantone und fremder Staaten gegenseitig abzugrenzen, darauf nicht anwendbar sein kann.

3. Die Klage ist beim Kantonsgericht Nidwalden eingereicht worden unter Berufung auf Art. 538 Abs. 2 ZGB, der eine Gerichtsstandsbestimmung für Klagen erbrechtlicher Natur enthält. Allerdings ist in Art. 538 Abs. 2 nur vorgeschrieben, dass Klagen auf Ungültigerklärung oder Herabsetzung einer Verfügung des Erblassers, sowie auf Herausgabe oder Teilung der Erbschaft beim Richter des letzten Wohnsitzes des Erblassers anzubringen sind. Doch ist die Aufzählung nicht abschliessend. Andere Klagen erbrechtlicher Natur fallen nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung gleichfalls unter diese Gerichtsstandsnorm (BGE 45 I 307; Kommentare).

Die angefochtene Verfügung ist ergangen in der Meinung, dass diese Gerichtsstandsnorm auch Klagen auf Anfechtung von Erbteilungsverträgen umfasse, und auf Befragen teilt die zuständige II. Zivilabteilung des Bundesgerichts mit, dass sie solche Klagen ebenfalls als erbrechtliche im Sinne von Art. 538, Abs. 2 ZGB ansehe. Gegenüber der Anwendung einer besondern eidgenössischen Gerichtsstandsnorm aber kann die Garantie des Gerichtsstandes in Art. 59 BV nicht angerufen werden. (vgl. BGE 40 I 496 f.; 41 I 452, Erw. 1; 57 II 548; 63 I 28 ff.; ferner das nicht publizierte Urteil vom 19. November 1945 i.S. Kengelbacher und Konsorten gegen Ötiker und Konsorten).

4. Wenn die Beschwerdeschrift etwa den Sinn haben sollte, dass sich die Rekurrentinnen auch wegen Verletzung des Art. 538 Abs. 2 ZGB beschweren, so wäre auf diese Beschwerde nicht einzutreten. Es würde sich dabei um die Rüge der Verletzung einer bundesrechtlichen Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit in einer Zivilrechtsstreitigkeit handeln. Für diese Rüge stände, gemäss Art. 49 OG, die Berufung zur Verfügung, womit die staatsrechtliche Beschwerde, als subsidiäres Rechtsmittel (Art. 84, Abs. 2 OG) ausgeschlossen ist.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 538 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 59 — der Erlass wurde am 7. Februar 1999, 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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