Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 9 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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22. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. Februar 1946 i. S. Wiederkebr gegen Diggelmann und Konsorten.

1. Die Abstandsrege! in Art. 25 Abs. 1 Satz 3 MFG gilt für Badfahrer, wie für Motorfahrzeuge, auch beim Kreuzen und Uberholen von Fussgängern.

2. Zinsfuss für die Rentenkapitalisierung ; Änderung der Praxis durch Herabsetzung auf 8 15 %.

1. Les cyclistes et les conducteurs de véhicules à moteur sont aussì tenus d’observer une distance appropriée quand ils croisent ou dépassent des piétons (art. 25 al, 1, 3° phrase, LA ).

2. Taux de l'intérêt pour la capitalisation de rentes ; réduction du taux à 3 !4 % (changement de jurisprudence).

1. I ciclisti e i conducenti di autoveicoli so0no pure obbligati a tenersi a distanza adeguata nell’inerociare e nel sorpassare dei pedoni (art. 25 cp. 1, terza frase, LCAV ).-

2. Saggio dell’interesse per la capitalizzazione di rendite ; riduzione del tasso al 3 14 % (cambiamento di giurisprudenza).

2. — b) ... Im Verzicht auf genügenden Abstand beim Kreuzen liegt ein Verstoss gegen Art. 25 Abs. 1 Satz 3 MFG. Dass diese Vorschrift auf Grund von Art. 30 MFG auch für Radfahrer gilt, wird vom Beklagten nicht bestritten. Er erachtet sie aber vorliegend als gegenstandslos, weil die Abstandsregel sinngemäss nur auf das Verhältnis von Fahrzeug zu Fahrzeug, nicht auf dasjenige zwischen Fahrzeug und Fussgänger anwendbar sei. Eine so einschränkende Auslegung ist irrig. Als dem Abs. 1 von Art. 25 MFG der dritte Satz angefügt wurde, dachte man ganz besonders auch an das Kreuzen und Überholen von Fussgängern durch Motorfahrzeuge (vgl. das Votum Reichling im Nationalrat, Sten. Bull. 1931 8. 81). Es ist nicht einzuseben, weshalb die Bestimmung für Radfahrer einen engeren Sinn haben sollte. Vielmehr ist sie auch hier in hohem Masse sachlich gerechtfertigt. Zu Unrecht wendet der Beklagte ein, es beweise alesdann jede im übrigen unversgchuldete Kollision zumindest eine Verletzung der Abstandsregel. Denn in jedem einzelnen Fall isb anhand der gesamten Umstände zu untersuchen, ob der Abstand hinreichend war oder nicht.

4. — c) Umestritten ist schlieselich der Zinsfuss für die Kapitalisierung der Versorgerrente. Beide Vorinstanzen haben, dem Antrage der Kläger folgend, zu 314% Kkapitalisiert. Veranlassung dazu gab ihnen die derzeitige Geldmarktlage, namentlich der Umstand, dass zufolge grosser Liquidität der Mittel für nicht spekulative Anlagen eine Verzinsung von höchstens 314%, erhältlich is6. Das Obergericht ver- 134 Motorfahrzeugyverkehr, N® 22, wies ausserdem auf staatliche und private Bestrebungen zur Niederhaltung. des Zinsfussges.

Es ist eine augenfällige Tatsache, dass der bisher übliche Käpitalisierungs-Zinsfuss von 4%, an den wirklichen Verhältnissen gemessen zu hoch ist. Das allein würde allerdings eine Anderung noch nicht rechtfertigen. Denn weil die kapitalisierte Rente den wirtschaftlichen Ausgleich für eine längere Zeitspanne schaffen muss, isb massgebend weniger die momentane Geldmarktlage als deren mutmassliche Entwicklung (BGE 65 IT 256 f.). Um über letztere Klarheit zu gewinnen.hat das Bundesgericht eine fachliche Meinungsäusserung eingeholt. Diese bestätigt die grundsätzliche Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung. Ein vorgelegter Bericht fasst seine Betrachtungen über die in der Nachkriegszeit vorherrschenden Einflüsse auf die Zinsfussbewegung dahin zusammen, « dass sich starke Kräfte aus der Wirtschaft und aus dem staatlichen und halbstaatlichen Sektor abzeichnen, die gegen eine wesentliche Erhöhung des Zinsfusses tendieren, aber ebensosehr auf eine möglichste Stabilisierung auf einem mässigen Niveau hinwirken », Soweit voraussehbar darf also eine mehr oder weniger konstante Situation erwartet werden. Damit ist die Voraussetzung für eine Anpassung des Kapitalisierungssatzes gegeben. Immerhin kann es gich nicht darum handeln, dem in den letzten Jahren beobachteten ÁAbsinken des Zinsfusses bis an die unterste Grenze zu folgen. Der Rentenkapitalisierung ist ein Durchschnittswert zu Grunde zu legen (BGE 65 II 257), der mit 314% richtig gewählt erscheint (vgl. den entsprechenden Vorschlag von Piccard im Vorwort zur Interimsausgabe 1945 seiner Lebenserwartungs-Barwert- und Rententafeln).

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