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5. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 5. Februar 1946 i, S. Stoll gegen Semae.
Garantievertrag. Abgrenzungsmerkmale gegeniiber der Biirgschaft.
Contrat de garantie. Ce qui le distingue de la caution.
Contratto di garanzia; per quali caratteri si distingue dalla fideiussione.
Sachverhalt
A. — Der Schriftsteller Leo Lapaire verfilmte im Herbst 1937 einen von ihm verfassten Roman unter dem Titel «Die Frau und der Tod ». Die Erstellung dieses Fiimes erfolgte unter Mitwirkung der Filmaufnahme- und Kopieranstalt Eoscop A.-G. Baselim Studio der Tonfilm Frobenius A.-G. in Miinchenstein. Der Beklagte Stoll ist Direktor der Eoscop A.-G. Direktor der Tonfilm Frobenius A.-G. ist. Guggenheim.
B. — Am 19. November 1937 schloss Lapaire in o Paris mit der Filmgesellschaft GECE einen Vertrag ab, in welchem er sich verpflichtete, eine franzòsische Fassung des genannten Filmes zu drehen und das ausschliessliche Auffiihrungsrecht fiir die Dauer von fiinf Jahren an die GECE zu iibertragen. Diese ihrerseits versprach, die Schauspieler und das technische Personal auf eigene Kosten zu engagieren und zur Verfiggung zu stellen, ferner an Lapaire bei Ablieferung des Filmnegativs die Summe von frfrs. 350,000— zu zahlen und ihn mit 55% an den Nettoeinnahmen aus dem Filmverleih zu beteiligen. Bei der Ùbereinkunft in Paris waren auch Stoll und Guggenheim zugegen. Beide unterzeichneten den Vertrag sowohl fir sich selbst («pour personnel») wie namens der von ihnen vertretenen Geselischaften mit dem handschriftlich angefiigten Zusatz :
20 Obligationenrecht. N° 5.
«Lu et approuvé bon pour garantie de bonne fin et livraison.»
Am folgenden Tage,-20. November 1937, gaben Lapaire, Stoll und Guggenheim in einem gesonderten Schriftstiick die nachstehende Erklàrung ab:
« Nous, ... Leo Lapaire, ne ... Stoll, ... ... Guggenheim, ....
confirmons, par la présente, la garantie de bonne fin du film « LA FEMME et LA MORT » (titre provisoire), avec :
garantie qui a déjà été donnée sur notre contrat en date du 19 Novembre 1937.
Conformément è ce contrat, nous confirmons également la date de livraison du film, è savoir : au plus tard le 15 Février 1938.
Fait è Paris .... i Lapaire Stoll lu et approuvé lu et approuvé lu et approuvé Guggenheim »
C. — Die GECE sebhloss die Personalvertràge ab, u.a. mit dem Schauspieler. Erich von Stroheim als Hauptdarsteller. Als dann zu Anfang Dezember 1937 in Basel mit der Verfilmung begonnen werden sollte, entstanden zwischen Lapaire und Stroheim Differenzen wegen des Drehbuches. Um den Schwierigkeiten zu begegnen trafen die am Produktionsvertrag Beteiligten am 7. Dezember 1937 eine auf den 1. Dezember zuriickdatierte Zusatzvereinbarung (Additif). Darin wurde abgemacht, dass Lapaire die Filmsch6pfung nach einem von Stroheim gutgeheissenen Drehbuch dirigiere und alle von der GECE abgeschlossenen Vertrige ibernehme. Die GECE. versprach eine Erhòhung der bei Ablieferung des Films zu zahlenden Summe um frfrs. 150,000.— auf frfrs. 500,000.— und einen Beitrag von frfrs. 50,000.— an die erhòhten allgemeinen Kosten. Im iibrigen wurde die unverànderte Geltung des Grundvertrages vorbehalten. Das Additif ist am Rande von Semac namens der GECE und von Lapaire unterzeichnet. Am Fusse trigt es die Unterschriften von Stoll fir die Eoscop A.-G. und von Guggenheim fiir die Tonfilm Frobenius A.-G.
In einem Bestatigungsschreiben vom 9. Dezember 1937 sagte die GECE iber ihre bisherigen Auslagen hinaus einen Kostenbeitrag von frfrs. 375,000.— zu. Eine Kopie dieses Briefes ist mit dem Vermerk «lu et approuvé» unterzeichnet von Lapaire, Stoll und Guggenheim. .
D. — Die Unstimmigkeiten zwischen den Filmleuten und Lapaire dauerten an. Dieser gab hievon der GECE am 17. Dezember 1937 Kenntnis. Ausserdem ersuchte er um Erstreckung des Ablieferungstermins bis zum 15. Màrz 1938und um Modifikation der Entschidigungsbedingungen. Der Brief ist von Stoll mitunterzeichnet. Die GECE antwortete am gleichen Tage. Sie lehnte jede Verantwortung fiir die Schwierigkeiten ab, erklàrte sich aber mit den gemachten Vorschligen einverstanden und leistete eine Anzahlung von frfrs. 50,000.—.
Am 25. Dezember 1937 teilte Lapaire der GECE mit, er gehe an eine véllige Reorganisation des Filmplanes. Ferner stellte er ein neues Vorschussbegehren. Die GECE lehnte ab. Sie verlangte die Einhaltung der Vertràge und wies darauf hin, dass sie allen ihren Verpflichtungen nachgekommen sei.
Weitere Verhandlungen Ende 1937 und im Verlauf des Monats Januar 1938, in die sich neben Lapaire auch Stoll einschaltete, blieben ohne Ergebnis. Ende Januar 1938 war das Filmprojekt endgiiltig gescheitert.
E.— Am 28. Januar 1938 trat die GECE alle ihre Rechte aus ‘den Vertrigen « passés tant avec Monsieur Lapaire qu’avee Monsieur Stoll de la Eoscop et Monsieur Guggenheim de la Tonfilm Frobenius » an Davy Semac ab. Dieser liess zunichst die deutsche Version des Films fiir eine Forderung von frfrs. 500,000,— verarrestieren. Gegen die Betreibung erhob Lapaire Rechtsvorschlag. Im anschliessenden Prosequierungsprozess wurde er durch Urteil des Zivilgerichtes Basel-Stadt vom 7.Juni 1939 zur Zahlung von frfrs. 500,000.—, fir den Fall der Exekution in der Schweiz von SFr. 72,000.—, nebst Zins zu 5 % seit dem 28. Februar 1938 und zu den Prozesskosten ver- 22 Obligationenrecht. N° 5.
urteilt. Die Betreibung endigte mit der Ausstellung eines Pfandungsverlustscheines iilber Fr. 74,430.40.
F.— Im vorliegenden Prozess, eingeleitet am 4. April 1941, belangt der Kliger Semac den Beklagten Stoll auf Zahlung von Fr. 38,935.— nebst 5 % Zins ab Fr. 36,250.— seit dem 28. Februar 1938.
Das Zivilgericht Basel-Stadt erkannte, am 29. Dezember 1944, der Beklagte habe an den Kliger frfrs. 250,000.—, bei Zwangsvollstreckung in der Schweiz SFr. 35,000.— nebst 5% Zins seit 28. Februar 1938 und SFr. 3285.— nebst. 5% Zins seit 4. April 1941 zu zahlen.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt strich in seinem Urteil vom 6.Juli 1945 die Feststellung eines Umrechnungskurses fiir die Zwangsvollstreckung in der Schweiz und hiess im ibrigen die Klage fiir die gleichen Betràge wie die erste Instanz gut.
Beide kantonalen Gerichte gelangten zum Schluss, die unter den Vertrag gesetzte Formel « Lu et approuvé bon pour garantie de bonne fin et livraison » stelle nicht bloss (wie der Beklagte behauptete) einen Verzicht auf allfallige Retentionsrechte dar, sondern eine Verpflichtung zur Fertigstellung und Ablieferung des Films auf den vorgesehenen Termin. Hinsichtlich der Rechtsnatur dieser Verpflichtung ging das Zivilgericht davon aus, es liege entweder eine Biirgschaft oder ein Garantievertrag fiir vertragsgemisses Verhalten des Schuldners Lapaire vor. Die Frage kònne aber offen bleiben, weil die Zahlungspflicht des Beklagten in beiden Fillen gegeben sei. Das Appellationsgericht nahm eine Birgschaft an.
G. — Das Bundesgericht wies die vom Beklagten eingelegte Berufung ab. Dabei qualifizierte es das Rechtsverhàltnis zwischen den Parteien als Garantievertrag, aus folgenden Erwéigungen :
Garantievertrag ist das Versprechen der Leistung eines Dritten, d. h. eines bestimmten Verhaltens positiver oder negativer, rechtlicher oder tatsichlicher Art, zu dem der Garant nach dem Willen der Kontrahenten den Dritten veranlassen soll; dies in der Meinung, dass der Garant Gefahr und Risiko des Ausbleibens der versprochenen Leistung oder des erwarteten Erfolges trage und fiir die daraus entstehenden nachteiligen Folgen aufkomme. Die Biirgschaft anderseits tràgt akzessorischen Charakter ; sie ist abhingig vom Bestand einer Hauptschuld. Das Appellationsgericht hat nun «im Zweifel» eine Biirgschaft als die « weniger weitgehende Bindung des Verpflichteten » angenommen. Die Gesamtheit der massgebenden Gesichtspunkte weist aber auf das Vorliegen eines Garantievertrages hin.
Auch wenn man nicht ohne weiteres auf den Wortlaut der Vereinbarungen abstellen darf, so ist doch zu beachten, dass die Erklàrung des Beklagten sowohl im Grundvertrag vom 19. November wie in der separaten Bestatigung vom 20. November 1937 ausdriicklich das Wort «garantie » gebraucht. Garantiert wurden von ihm und von Guggenheim die Vollendung des Filmes und die Einhaltung des abgesprochenen Lieferdatums, also Leistungen, die von Lapaire zu erbringen waren. Es wurde damit nicht etwa Deckung des Interesses an der Erfiillung der Verpflichtungen Lapaires versprochen, sondern dessen Leistung als solche. Offensichtlich sollten die «Garanten» den Schuldner zu vertragsmassigem Verhalten veranlassen. Damit steht im Einklang, dass der Beklagte und Guggenheim die Erklirung vom 20. November 1937 in gleicher Weise und gleichgeordnet wie der Schuldner Lapaire unterschrieben. Schon das aussere Bild dieses Dokumentes ist bezeichnend. Ebenso charakteristisch ist die Unterzeichnung des Additifs vom 1. Dezember 1937 durch die Beteiligten und die allgemein festzustellende Mitunterzeichnung der Briefe, Abianderungsvorschlige und Geldgesuche Lapaires durch den Beklagten. Das pflegen Biirgen nicht zu tun. So verhàlt sich erfahrungsgemàss nur jemand, der intensiver und unbedingter als ein Biirge engagiert ist.
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In gleiche Richtung deutet die Interessenlage. Der Beklagte hat in seiner Appellationsschrift vom 26. April 1945 zugegeben, dass die Tonfilm Frobenius A.-G. und die Eoscop A.-G. ihrerseits zur Herstellung des Filmes beizutragen hatten, jene durch Vermietung ihres Ateliers und der Aufnahme-Apparaturen, diese durch Ausfilhrung der Entwicklungs- und Kopierarbeiten. Die Tatsache bestàtigt, dass der Beklagte und seine Firma an der Leistung Lapaires direkt interessiert waren. Ein derartiges eigenes Interesse des Beklagten stellt ein ernstliches Indiz fiir einen Garantievertrag dar.
Auch der Zweck des Versprechens des Beklagten lisst auf Garantievertrag schliessen. Der GECE lag nach Vertrag und Korrespondenz alles an der Herstellung und zeitgerechten Ablieferung des Films. Folglich musste sie gerade jene Beeinflussung durch den direkt mitinteressierten Beklagten wiinschen, welche ein Kennzeichen des Garantievertrages ist. Gewiss ist auch der Biirge an der Vertragserfilllung durch den Schuldner interessiert, aber mehr eigenniitzig, wahrend es hier hauptsaàchlich auf positives Verhalten Lapaires ankam. Die GECE hatte im voraus auf gut Gelingen fiir Schauspieler und Personal enorme Aufwendungen zu machen. Als nachher der Vertrag geàndert wurde und die Regie an Lapaire iberging, hatte sie iilberdies einige Hunderttausend franzòsische Franken vorzuschiessen. Es musste allen klar sein, dass ihr nur mit der Leistung des Dritten Lapaire gedient war, nicht mit dem Ersatz ihres Interesses. Diesem Zweck wurde ein Garantievertrag zweifellos eher gerecht als eine Biirgschaft.
Schliessliech handelt es sich beim Vertreter der GECE wie bei Stoll und Guggenheim um Kaufleute, von denen angenommen werden darf, sie seien sich des Unterschiedes zwischen Biirgschaft und Garantie bewusst. Wollten sie nur eine akzessorische Haftung, also Biirgschaft, so hàtten sie das erkennbar zum Ausdruck bringen miissen. Das ist nicht geschehen. Alle Umstànde, die Interessenlage, der Zweck des Versprechens, und damit ibereinstimmend der Wortlaut der Erklàrungen sprechen fiir einen Garantievertrag. Daher durfte die GECE- darauf vertrauen, dass die vom Beklagten eingegangene Bindung wirklich als Garantie gemeint war. In diesem Vertrauen ist sie zu schitzen.