Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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6. Urteil der I. Zivilabteilung vom 8. Februar 1946

Sachverhalt

I. i. 5. E. Luehsinger & Co. gegen Parsa, Produits Agglomérés de Romont S. À, Verrechnungsverzicht, Art. 126 OR.

ÜUberprüfangsbefugnis dès Bundesgerichtes nach Arti. 43 Abs. 4 OG (Erw. 1) Voraussetzungen für die Annahme eines (nicht ausdrücklch erklärten) Verrechnungsverzichtes (Erw. 2).

Eintritt der Verzichtsfolgen unabhängig vom Vorhandensein eines Verzichtswillens (Erw. 8).

Renonciation à la compensation, art. 126 CO.

Pouvoir d'examen da Tribunal fédéral] selon l’art. 43 al. 4 OJ scons1d. 1).

Quand peut-on admettre que le débiteur a renoucó à la compen- . zation (sans l’avoir déclaró expressément) ? (consid. 2).

Les effets de la renonciation peuvent 8e produire indépendamment de la volonté de renoncer (consid. 8). Ñ Rinuncia alla compensazione, art. 126 CO.

Sindacato del Tribunale federale giusta l’art. 43 cp. 4 OGF (consid. 1}.

Quando sì può ammettere che il debitore ha rinunciato alla comPensazione, SsenZz'averne fatta espressa dichiarazione ? (cónsid. 2).

Gli effetti della rinuncia poss80no prodursi indipendentemente dalla volontà di rinunciare (consìid. 3).

A. — Am 283. März 1944 kaufte die Klägerin von der Beklagten ein Brikettierwerk in Romont zum Preise von Fr. 150,000. —. Mitübertragen wurden die Exploitationsbewilligung und das Basiskontingent von 800 Tonnen pro Monat. Unter den Inventargegenständen befanden sich ein Trocknungsofen und 22,000 Trocknungsbretter. Der Kaufpreis war durch Zahlung einer Quote von Fr. 10.— per Tonne gelieferter Ware zu entrichten.

B. — Mit Schreiben vom 3. Oktober 1944 machte die Beklagte die Klägerin darauf aufmerksam, dass Verschiedene Vertragsbestimmungen nicht . befolgt worden seien und dass gie sich weitere Schritte vorbehalte, sofern 26 Obligationenrecht. N° 6.

sie bis zum 10. Oktober nicht eine befriedigende Antwort erhalte. In der Folge traten die Parteien in Verhandlungen, die am 20. November -1944 zu einer neuen Vereinbarung führten. Darin stellte die Beklagte zunächst fest, dass das gesamte Inventar vollständig und in gutem Zustande vorhanden sei. Sie verpflichtete sich, dieses «im Umfange It. Schreiben der .Parsa S. A. vom 10. November 1944 an die Fa. Luchsinger & Co. innert drei Wochen zurückzunehmen». Anderseits erklärte sich die Klägerin bereit, die von ihr für die verbleibenden Inventargegenstände sowie für den «fonds de commerce » und die Fabrikationsbewilligung zugestandene Summe von Fr. 30,000.— mit je Fr. 10,000,— bis 1. Mai 1945, 1. Mai 1946 und 1. Mai 1947 abzuzahlen.

C. — Gestützt auf diese Abmachungen betrieb die Beklagte die Klägerin mit Zahlungsbefehl vom 5. Mai 1945 für den Betrag von Fr. 10,000.— nebst Zins ab 1. Mai 1945. Die Klägerin erhob Rechtsvorschlag und stellte, nachdem die Beklagte provisorische Rechtsöffnung erlangt hatte, beim Handelsgericht Zürich das Begehren um Aberkennung der in Betreibung gesetzten Forderung. Dabei wurde diese an siích nicht bestritten. Dagegen wollte die Klägerin eigene Schadenersatzansprüche zur Verrechnung bringen. Sie machte geltend, die Beklagte habe ihr beim Vertragsschluss arglistig verschwiegen, dass der Trocknungsofen zufolge eines feuerpolizeilichen Verbotes nicht. benützt werden durfte und dass die Trocknungsbretter zum vorausgesetzten Gebrauch untauglich gewesen seien. Durch diese Mängel sei ihr ein Schaden von / wenigstens Fr. 69,282.90 entstanden. Die Beklagte hielt entgegen, mit der Vereinbarung vom 20. November 1944 sei eine endgültige Regelung der gegenseitigen Rechte getroffen worden.

Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies die Klage mit Urteil vom 2. November 1945 ab.

D. — Die Klägerin erklärte die Berufung an das Bundesgericht. Sie beantragt die Gutheissung ihres Rechtsbegehrens, eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz «zu anderweitiger Entscheidung ». Die Beklagte schliesst auf Bestätigung des angefochtenen Erkenntnisses.

Erwägungen

1. Die Vorinstanz stellt zunächst in tatbeständlicher Hinsicht fest, dass die Klägerin von den arglistig verschwiegenen Mängeln schon vor der Vereinbarung vom

20. November 1944 Kenntnis erhalten habe. Hieran ist das Bundesgericht gebunden (Art. 63 Abs. 2 OG).

Sodann fübrt die Vorinstanz aus, in der Vereinbarung vom 20. November 1944 sei weder eine Aufhebung noch eine blosse « Modifikation » des Kaufvertrages vom 23. März 1944 zu erblicken. Vielmebr handle es sich um «eine gütliche Teilwandelung, indem die Beklagte von der Klägerin den Grossteil der Kaufgegenstände zurücknahm, ihr jedoch gegen Entrichtung einer Entschädigung von Fr. 30,000.— den Rest der Gegenstände, die Ausbeutungsrechte und den „fonds de commerce ‘ beliess ». Dem 186 ohne weiteres beizupflchten.

Auf Grund dieses Sachverhaltes geht die Vorinstanz davon aus, das Abkommen stelle einen alle Streitpunkte umfassenden Vergleich dar und die Klägerin habe auf die Geltendmachung der Schadenersatzansprüche, bezw. der Kompengsationseinrede, endgültig verzichtet. Sie nimmt also eine Subsumtion bestimmter Vorgänge unter die als Obersatz der Entscheidung aufgestellte Verzichtsregel vor. Dem Bundesgericht steht es daher zu, zu prüfen, ‘ob nicht eine Rechtsverletzung insoweit vorliege, als die richtig verstandenen Merkmale der Verzichtsregel etwa fäischlicherweise als im vorliegenden Tatbeéstand enthalten angenommen worden seien (Art. 43 Abs. 4 OG ; vgl. BGE 69 IT 319 Æ., ferner für das analoge deutsche Reebt : STEIN, Komm. zur deutschen ZPO, 14. Aufl., § 549 ITI/B /3; ROSENBERG, Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechtes,

3. Aufl., 8. 497; B4UMBACH, Komm. zur deutschen ZPO, 10: Aufl, 8. 725).

28 Obligationenreecht.: N°. 6,

2. Das Handelsgericht hat den Verzicht auf jede Schadenersatzforderung und den Verzicht. lediglich auf die, Erhebung der Kompensationseinrede nicht streng auseinandergehalten. P'ür die Abweisung der Aberkennungsklage genügt schon der Verzicht auf die Geltendmachung der Verrechnung bezw. ein Verhalten, das Verzichtsfolgen zeitigt.

Art. 139 a. OR hatte ausdrücklich bestimmt, ein Verzicht auf die Verrechnungseinrede könne angenommen werden, wenn der Schuldner, wissend, dass er eine Gegenforderung habe, Barzahlung verspreche. Bei der Revision des OR wurde diese Vermutung fallen gelassen (Art. 126) in der Meinung, dass diesbezüglich die allgemeinen Auslegungsregeln gelten sollen (BECKER, 2. Aufl., Art. 126 OR N. 1). Diese lassen den Schluss auf einen Verrechnungsverzicht nur dort zu, wo besondere Verumständungen darauf hinweisen, dass beidseitig effektive Zahlung vorgesehen wurde (Beispiele bei BECKER, a. a.-O. N. 2 und 3; OSER /SCHÖNENBERGER, Art. 126 OR N. 3). Dabei darf nicht übergehen werden, dass der Verzicht auf Verrechnung, analog demjenigen auf Forderung, sich als ein (abstrakter) Vertrag darstellt (über die Verhältnisse beim Forderungsverzicht vgl, z. B. STAUDINGER, Komm. zum BGB, 9. Aufl, I1l/1 $. 780, PLANCK, Komm. zum BGB, 4. Aufl., IT /1 S. 544). Und wenn aus einem Vergleich, alzo aus einem Neuerungsvertrag, ein Verzicht hergeleitet werden gsoll, s0 getzt das voraus, « dass den Parteien die wesentlichen Vertragesmerkmale zusinnbar seien, dass also wenigstens der potentielle Wille diesbezüglich vorhanden sei » (KLANG, Komm. zum österr. BGB IV 8. 271, 287 f.). In diesem Sinne muss in jedem einzelnen Fall der Verzichtswille nachgewiesen sein. Dazu genügt es im allgemeinen nicht, wenn jemand, dem eine Gegenforderung zusteht, der andern Partei bestimmte Zahlungen zusichert ; dies selbst dann nicht, wenn Forderung und Gegenforderung dem gleichen Grundgeschäft entspringen.

3. Vorliegend sind in der Vereinbarung vom 20. NoObligationenrecht. No. 7. 29 vember 1944 verschiedene Zahlungstermine genau festgelegt worden. Ob sgich daraus allein ein von der Klägerin gewollter Verzicht auf Verrechnung ableiten lässt, erscheint zweifelhaft. Die Frage kann indessen ofen bleiben. Denn einem Verzicht steht es in den praktischen Wirkungen gleich, wenn beim Fehlen eines Verzichtswillens angesichts der konkreten Umstände des Falles die Erhebung der Verrechnungseinrede durch Rücksichten auf Treu und Glauben ausgeschlossen ist (STAUDINGER, a. a. O. Ss. 784, PLANCK, a. a. O. 8. 544). Mindestens auf Grund eines solchen gegensätzlichen Verhaltens muss hier ein Verlust des Verrechnungsrechtes angenommen werden. Nachdem die Klägerin ohne jeden Vorbehalt terminierte Abzahlungen Versprochen hatte, durfte die Beklagte erwarten, dass aus dem gleichen Grundgeschäft, aus dem die Teilzahlungen geschuldet waren, nicht auch Schadenersatzansprüche erhoben und zur Verrechnung gestellt würden. Ist das aber s0, dann braucht das Vorhandensein eines Verzichtswillens auf Seite der Klägerin nicht näher überprüft zu werden, weil eben die Verziohtsfolge unabhängig davon eintritt.

_ Demnack erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 2. November 1945 bestätigt.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 126 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 43 und Art. 63 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005, 1. Juli 2006, 1. Januar 2007, 1. April 2007, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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