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60. Auszug aus dem Urteil der IL. Zivilabteilung vom 19. September 1946 i. S. Studer-Schildkneeht gegen Studer.
Ehescheidung : Tiefe Zerrüttung, Art. 142 ZGB. Zumutbarkeit der Fortsetzung der ehelichen Gememschaft.
Divorce : Atteinte profonde au lien conjugal, art. 142 CC. Devoir de continuer la vie conjugale.
Divorzio : Profonda turbazione delle relazioni coniugali (art. 142 CC). Dovere di continuare l'unione coniugale.
Erwägungen
I. — Die Vorinstanz gelangt zum Schlusse, .dass die Ehe der Parteien tief und unheilbar zerrüttet sei und dass diese Zerrüttung nicht auf ein vorwiegendes Verschulden des Ehemannes zurückgeführt werden könne, weshalb dessen Klage gutzuheissen sei. Sowohl hinsichtlich der Frage der Zerrüttung als derjenigen des überwiegenden Verschuldens an derselben wird das Urteil von der Beklagten angefochten ; in beiden Richtungen hält es der Überprüfung nicht stand.
a) In der Frage nach der Zerrüttung der Ebe erwähnt die Vorinstanz die Aussage des Zeugen Pt: Nidécker, es könne in dieser Ehe noch gehen, wenn dié Pärteien wollten — und sie könnten wollen. Sie führt dann aus, dieses Urteil des Zeugen sei vielleicht nicht unrichtig, gehe aber an den Voravuèsetzungen des Art. 142. ZGB vorbei. Danach kömimé es lediglich auf den objektiven Sachverhalt der Zerrüttung an ; ob die Parteien ihn mit gutem Willen zu ändern vermöchten, sei nicht zu prüfen. Diese Auffassung wird dem Art. 142 nicht gerecht. Als Scheidungsgrund genügt die Zerrüttung nur, wenn sie 80 402 Obligationenrecht,. N® 61.
tief ist, dass den Ehegatten die Fortseizung der ehelichen Gemeinschaft nicht zugemutet werden darf. Wo die Grenze dieser Zumutbarkeit im einzelnen Falle liegt, ist Rechtsfrage. Sie geht dahin, ob kraft der aus der Ehe sich ergebenden Pflicht von den Parteien verlangt werden kann, in der Ehe zu verharren. Diesge Pflicht richtet sich gerade an den. Willen der Parteien ; sie sind gehalten, ihren guten Willen für die Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft einzusetzen. Es kommt daher, entgegen der Annahme der Vorinstanz, wesentlich darauf an, ob eine Ánderung des Zerrüttungszustandes der Ehe in der Wüllensmacht der Parteien liegt oder nicht und. ein wie grossger Aufwand an gutem Willen und Selbstverleugnung zur Aufrechterhaltung der Gemeinschaft erforderlich wäre. Auf Grund der vorliegenden Feststellungen der Vorinstanz kann das Vorliegen einer Zerrüttung von der in Art. 142 vorausgesetzten Tiefe und Unheilbarkeit weder bejaht noch verneint werden.
EJ - II. OBLIGATIONENRECHT ——— DROIT DES OBLIGATIONS