Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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60. Auszug aus dem Urteil der IL. Zivilabteilung vom 19. September 1946 i. S. Studer-Schildkneeht gegen Studer.

Ehescheidung : Tiefe Zerrüttung, Art. 142 ZGB. Zumutbarkeit der Fortsetzung der ehelichen Gememschaft.

Divorce : Atteinte profonde au lien conjugal, art. 142 CC. Devoir de continuer la vie conjugale.

Divorzio : Profonda turbazione delle relazioni coniugali (art. 142 CC). Dovere di continuare l'unione coniugale.

Erwägungen

I. — Die Vorinstanz gelangt zum Schlusse, .dass die Ehe der Parteien tief und unheilbar zerrüttet sei und dass diese Zerrüttung nicht auf ein vorwiegendes Verschulden des Ehemannes zurückgeführt werden könne, weshalb dessen Klage gutzuheissen sei. Sowohl hinsichtlich der Frage der Zerrüttung als derjenigen des überwiegenden Verschuldens an derselben wird das Urteil von der Beklagten angefochten ; in beiden Richtungen hält es der Überprüfung nicht stand.

a) In der Frage nach der Zerrüttung der Ebe erwähnt die Vorinstanz die Aussage des Zeugen Pt: Nidécker, es könne in dieser Ehe noch gehen, wenn dié Pärteien wollten — und sie könnten wollen. Sie führt dann aus, dieses Urteil des Zeugen sei vielleicht nicht unrichtig, gehe aber an den Voravuèsetzungen des Art. 142. ZGB vorbei. Danach kömimé es lediglich auf den objektiven Sachverhalt der Zerrüttung an ; ob die Parteien ihn mit gutem Willen zu ändern vermöchten, sei nicht zu prüfen. Diese Auffassung wird dem Art. 142 nicht gerecht. Als Scheidungsgrund genügt die Zerrüttung nur, wenn sie 80 402 Obligationenrecht,. N® 61.

tief ist, dass den Ehegatten die Fortseizung der ehelichen Gemeinschaft nicht zugemutet werden darf. Wo die Grenze dieser Zumutbarkeit im einzelnen Falle liegt, ist Rechtsfrage. Sie geht dahin, ob kraft der aus der Ehe sich ergebenden Pflicht von den Parteien verlangt werden kann, in der Ehe zu verharren. Diesge Pflicht richtet sich gerade an den. Willen der Parteien ; sie sind gehalten, ihren guten Willen für die Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft einzusetzen. Es kommt daher, entgegen der Annahme der Vorinstanz, wesentlich darauf an, ob eine Ánderung des Zerrüttungszustandes der Ehe in der Wüllensmacht der Parteien liegt oder nicht und. ein wie grossger Aufwand an gutem Willen und Selbstverleugnung zur Aufrechterhaltung der Gemeinschaft erforderlich wäre. Auf Grund der vorliegenden Feststellungen der Vorinstanz kann das Vorliegen einer Zerrüttung von der in Art. 142 vorausgesetzten Tiefe und Unheilbarkeit weder bejaht noch verneint werden.

EJ - II. OBLIGATIONENRECHT ——— DROIT DES OBLIGATIONS

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 142 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in