72 II 54
11. Urteil der IT. Zivilabteilung vom 28. Februar 1946
Sachverhalt
I. i. S. Wolî gegen Vogt und Wolf.
Entscheidungen. über Gesuche um Bestellung eines Erbenvertreters (Art. 602 Abs. 3 ZGB) können nicht mit der Berufung an das Bundesgericht weitergezogen werden.
Les décisions rendues sur les demandes tendant à la désignation d’un représentant de la communauté héréditaire (art. 602 al. 3 CC) ne sont pas susceptibles de fairs Vobjet d’un recours en réforme au Tribunal fédéral.
Le decisioni sulle istanze volte ad ottenere la designazione d’un rappresentante della comunione ereditaria (art. 602 cp. 3 CC) non s80n0 impugnabili mediante ricorso per riforma al Tribunale federale.
Am 28. September 1945 stellte Louis Wolf bei der Amtsschreiberei Solothurn das Gesuch, es sei für die Erbengemeinschaft der am 6. November 1938 in Solothurn gestorbenen Frau Wolf-Perret gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB ein Vertreter zu bestellen. Die Amtsschreiberei hat dieses Gesuch abgewiesen ; ebenso mit Entscheid vom 10. November 1945 rufung an das Bundesgericht erneuert Louis Wolf den bei der Amtsschreiberei gestellten Antrag.
Erwägungen
Der Entscheid über Gesuche im Sinne von Art. 602 Abs. 3 ZGB gilt nach herkömmlicher Auffassung nicht als ein Urteil, das über einen streitigen zivilrechtlichen Anspruch endgültig abspricht, sondern als « Verfügung auf einseitiges Begehren » (vgl. das Memorial des Eidg. Justizund Polizeidepartements an die Kantone vom 24. Juli 1908, Erster Titel A I 1) über eine Massnahme, die im wesentlichen der geordneten Erledigung laufender Angelegenheiten während einer beschränkten Zeit (bis zur Teilung) dient. Ob im einzelnen Fall ein Erbenvertreter zu bestellen sei oder nicht, steht im freien Ermessen der zuständigen Behörde. Für die Handhabung dieses Ermessens sind in der Hauptsache nicht rechtliche, sondern praktische Gesichtspunkte massgebend. Aus diesen Gründen können Entscheidungen über Gesuche um Bestellung eines Erbenvertreters gemäss Art. 43 ff. OG nicht mit der Berufung an das Bundesgericht weitergezogen werden.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht E Auf die Berufung wird nicht eingetreten.