Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

72 III 113

113 Sohuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 27.

ergeben die RM 108,046.47 einen Betrag schweizerischer Währung von mehr als den eingeklagten Fr. 160,000.—, zo dass dieser Betrag zuzusprechen is.

7. — Sollte zutreffen, dass den Beklagten heute vom Erbschaftevermögen nicht viel. mehr übrig bleiben wird, als die nach dem Gesagten den Klägern in der Betreibung allenfalls zukommenden Fr. 160,000.—, so0 wäre dies auf sPpätere Ereignisse zurückzuführen. (Es ist die Rede davon, übrigens ohne nähere Angaben, dasgs die deutschen Liegenschaften der Beklagten « ausgebombt » worden geien). Das wäre keinesfalls für den anzuwendenden Umrechnungskurs von Belang. Höchstens könnte aus solchem Gesichtspunkte nachträglich die Bewertung der Erbschaft und damit der Pflichtteilsansprüche wieder in Frage gestelli werden, sofern- das dafür massgebende deutsche Recht. dafür eine Handhabe bieten sollte. Im vorliegenden Prozesse konnte s0 etwas nicht mehr geltend gemacht werden. Gegebenenfalls bliebe eine Rückforderungsklage nach Árt. 86 SchKG vorbehalten. - Demnach erkennt das Bundesgericht :

Haupt- und Angschlussberufung werden teilweise begründet erklärt und das Urteil des Obergerichtes des Standes Zürich vom 3. Juli 1945 dahin abgeändert, dass die Beklagten unter golidarischer Haftbarkeit verpflichtet wötden, den Klägern Fr. 160,000.— oder RM 108,046.47 hebst Zins zu 4 % von 5/, seit 28. Februar 1939 und von 38/; Seit 5. Juni 1939, sowie Fr. 33.50 Arrest- und Fr. 31.20 Botreibungskosten zu bezahlen. '

Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht, Poursuite et Faillite,

UND KONKURSKAMMER ARRÊTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 28. Entseheid vom 5. November 1946

Sachverhalt

I. i. S. Wwe Koeherhans.

Ausgeachlagene Verlassenschaft, Einstellung des Konkurses mangels Gegenstand der Zuweisung. nach Art. 133 Abs. 1 VZG sind :

—— ‘nur Aktiven, die bei der Einstellung des Konkurses bekannt Waren ;

— nicht Forderungen, ausser solchen, die in Wertpapieren verSueccession répudiée. Suspension de la faillite faute d'actif.

La mesurè prévue par l'art. 133 al, 1 ORI n'’est applicable qu’aux biens qui étaient connus au moment de la suspension de la faillite. Elle n’est pas applicable aux créances, sauf à celles qui . gont incorporées dans un titre. :

Successione répudiata. Sospensione del fallimento per mancanza - attivi E. : x La misura prevista dall’art. 133 cp. I RRF è applicabile soltanto gi beni conosciuti all'atto della 808 ione del fallimento. Essa -non è applicabile ai crediti, satvo se incorporati in un titolo. E 4. — Über den Naclilass des Heinrich Kocherhans wurde im Jahre 1940 die konkursamtliche Liquidation eröffnet, dann aber mangels Aktiven eingestelli und mangels Kostenvorschusses geschloasen. Sechs Jahre später meldete die Witwe dem Konkursamt ein neu entdecktes Aktivum des Verstorbenen, nämlich eine Verlustecheins- 8 AS 72 IIL — 1946 114 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 28.

forderung von Fr. 227.90, mit dem Ersuchen, diese Forderung sei ihr abzutreten.

B. — Über die Ablehnung dieses Begehrens durch das Konkursamt. beschwerte sich die Gesuchstellerin bei der untern Aufsichtsbehörde erfolglos. Die obere Aufsichtsbehörde wies dagegen am 24. September 1946 das Konkursamt in analoger Anwendung von Art. 133 VZG an, die erwähnte Forderung an die Gesuchstellerin abzutreten, sofern diese die ungedeckten Kosten des seinerzeit eröffneten und eingestellien Konkurses übernehme.

C. — Mit dem vorliegenden Rekurse beantragt die Gesuchstellerin, sie sei von der Kostenübernahme zu befreien.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zueht in Erwägung :

Art. 133 Abs. 1 VZG knüpft die Übertragung von Erbschaftsaktiven an die Voraussetzung der Kostenübernahme. Der Rekurs ist also nicht begründet.

Aussèerdem aber erweist gich. die Zuweisung der Forderung an die Gesuchstellerin als unzulässig und nichtig, weshalb die Entscheidung der Vorinstanz von Amtes wegen aufzuheben ist. Art. 133 Ábs. 1 VZG kann entgegen deren. Ansicht nicht zur Anwendung kommen, aus ‘Zwei Gründen :

Einmal können Gegenstand derartiger Zuweisung nur golche Aktiven bilden, die bei der Einstellung des Konkurses bekannt waren. Denn die Einstellung stützte sich eben auf den ‘damals verzeichneten Aktivenbestand. Werden nachträglich neue Aktiven entdeckt, s0 können sich die Wirkungen der Einstellung und Schliessung des Konkurses nicht auf sie erstrecken. Vielmehr frägt sich, ob solcherfalls der Konkurs wieder zu eröffnen sei. Darüber zu entscheiden, steht dem Konkursrichter zu. Kommt es alsdann zur Durchführung des Konkurses, s0 gelangen die neu entdeckten Vermögensstücke zur Verwertung nebst den andern, soweit diese noch vorhanden und nicht etwa rechtmässig von jemandem erworben worden sind, gei es gemäss Art. 133 VZG, sei es nach Zivilrecht als mit der Schliessung des Konkurses herrenlos gewordene Sachen. Nur wenn der allenfalls wieder eröffnete Konkurs auch seinerseita mangels genügender Aktiven eingestellt und geschlossen wird, steht die Anwendung von Art. 133 Abs. 1 VZG auf die betreffenden Aktiven offen.

Indessen ist diese Vorschrift keinesfalls anwendbar auf andere als reale Vermögensstücke wie Sachen, Wertpapiere sowie etwa noch Patente und dergleichen Rechte. Auadrücklich erwähnt die Vorschrift überhaupt nur die zum Nachlass gehörenden Grundstücke. Der im entsprechenden Art. 137 des Entwurfes der Verordnung enthaltene Zusatz « sowie allfällige weitere Aktiven » fehlt. Das mag zwar einfach darauf zurückgeführt werden, dass sich die Verordnung eigentlich nur mit der Verwertung von Grundstücken befasst. Eine ausdehnende Anwendung auf anderes Vermögen ist daher nicht ohne weiteres ausgeschlossen, sofern der Grund der Vorschrift auch auf solches zutrifft. Nun will die Vorschrift aber einfach soviel wie möglich Herrenlosgigkeit verhüten, und dies kann bei realen Vermögenswerten eine Rolle spielen, nicht dagegen bei gewöhnlichen Forderungen, gleichgültig ob dafür ein Verlustschein besteht. Ein Grund dafür, solche nicht in Wertpapieren verkörperte Forderungen irgendeinem Erben oder einem Gläubiger oder sogar einem Dritten im Sinne von Árt. 133 VZG zuzuweisen, ist nicht ersichtlich. Es lässf sich ebensogut rechtfertigen, sie erlöschen zu lasgen wie irgendjemand zum Gläubiger zu machen. Höchstens können solche Forderungen, zumal in Verbindung mit einem Grundstück, nach Art. 133 Abs. 2 VZG an den Staat fallen.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbeir. u. Konkurskämmer :

1 — Der Rekurs wird abgewiesen. — Der angefochtene Entscheid wird von Amtes wogen aufgehoben.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken, Art. 133 — der Erlass wurde am 1. Januar 2012 erneut konsolidiert.

Zitiert in