Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

72 III 52

16, Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. April 1946

Sachverhalt

I. i. S. StransEy gegen Assiecurazioni Generali S. A.

Wirkungen eines Versicherungsvertrages. Anwendbares Recht.

Nichtianwendung ausländischer Vorschriften über die YVertragserfüllung wegen Verletzung des schweizerischen ordre public ?

Aberkennungskliage. Die Berücksichtigung eines erst im Laufe des Prozeases eingetretenen Schuldbefreiungsgrundes verstösst nicht gegen Bundesrecht.

TKffets d’un contrat d’assurance. Droit applicable, - La violation de l’ordre public suisse met-elle obstacle à l’application des prescriptions étrangères sur l’exécution des contrats ? Action en libération de dette. Le droit fédéral ne s’oppose pas à la prio en considóration d’un motif de libération survenu en cours ’instance.

Effetti d’un contratto d’assicurazione. Diritto applicabile.

La violazione dell’ordine pubblico svizzero costituisce un ostacolo all’applicazione di dieposti esteri sull’'adempimento. dei contratti ?

Azione di disconoscimento di debito. Il diritto federale non vieta di tener conto d’un motivo di liberazione sopraggiunto in Ccors0 _ di procedura.

Am 17. August 1927 schloss der damals in Nachod (Böhmen) wohnhaft gewesene Beklagte mit der Prager Zweigniederlassung der Klägerin einen Lebensversicherungsvertrag über 500,000 tschechische Kronen ab. Die Prämien entrichtete er während etwa zwölf Jahren vertragsgemäss in tschechischen Kronen. Seit der Besetzung der Techechoslowakei durch die Deutschen hält er sich äls jüdischer Emigrant in Zürich auf Von hier aus forderte er von der Klägerin den Rückkaufswert der Versicherung. Da die Klägerin dessen Auszahlung unter Berufung auf die im damaligen Protektorat Böhmen und Mähren eingeführte Judengesetzgebung und die dort geltenden Devisgenvorschriften verweigerte, erwirkte er gegen zie für den Betrag von 254,523.20 tschechischen Kronen, umgerechnet in Fr. 43,778.—, am 16. September 1943 auf Grund von Art. 271 Ziff. 4 SchKG einen Arrest und leitete Betreibung ein. Gegenüber dem Rechtsvorschlag der Klägerin erteilte ihm der Audienzrichter des Bezirkes Zürich provisorische Rechtsöffnung. Die Klägerin erhob darauf Aberkennungsklage. Nachdem die deutsche Besetzung der Tschechoslowakei ihr Ende gefunden hatte, teilte gie dem Gerichte mit, dass die nationalsozialistischen Massnahmen gegen die Juden aufgehoben und Leistungen aus der Police des Beklagten möglich geworden seien, und dass sie den Rückkaufswert samt Zinsen beim Bezirksgericht Prag-Innere Stadt hinterlegt habe. Mit Urteil vom 18. Dezember 1945 hat hierauf das Obergericht des Kantons Zürich die Aberkennungsklage für den Betrag Von Fr. 43,778.— nebst Zinsgen geschützt.

Mit seiner Berufung an das Bundesgericht beantragt der Beklagte Abweisung der Áberkennungsklage. Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung.

54 Sohuldbetreibungs- und Konkursarecht, N° 16,

Erwägungen

1. Mangels einer ausdrücklichen Parteivereinbarung über das anzuwendende Recht hat die Vorinstanz mit Recht untersucht, mit welchem Lande das Vertragsverhältnis der Parteien den engsten räumlichen Zusammenbang aufweise. Aus dem Umstande, dass der streitige Versicherungsvertrag zwischen einem Einwohner der Teschechoslowakei und der tschechoslowakischen Zweigniederlassung der Klägerin abgeschlossen wurde, dass die darin vorgesehenen Zahlungsverpflichtungen für beide Parteien auf tschechische Kronen lauten, und dass für alle Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrage der Gerichtsstand Prag vereinbart wurde, hat sie in unanfechtbarer Weise geschlossen, dass sich die Wirkungen dieses Vertrages nach tschechosl]owakieschem Recht beurteilen. Sie durfte die eben erwähnte Gerichtsstandsklausel bei der Bestimmung des massgebenden Rechts als Indiz verwerten (BGE 60 IT 301 /2), auch wenn gie ihre Anwendung auf die vorliegende ÁAberkennungsklage ablehnte.

Ist deshalb nach tschechoslowakischem Rechte zu entscheiden, ob die Klägerin gich mit der in Prag erfolgten Hinterlegung von ihrer Schuldpflicht befreit babe, s0 kann das Bundesgericht das angefochtene Urteil in diegem Punkte nicht überprüfen.

Der Beklagte macht freilich geltend, die Vorinstanz habe die Hinterlegung der Streitsumme in Prag mit Rücksicht auf den schweizerischen ordre public nicht als Erfüllung anerkennen dürfen, da er (der Beklagte) wegen der tschechoslowakischen Devisengesetzgebung und deswegen, weil der tschechoslowakische Staat sein Vermögen unter « Nationalverwaltung » gestellt habe, über den hinterlegten Betrag nicht verfügen könne. Die Anordnung der « Nationalverwaltung » s0II für ibn entschädigungslose Enteignung bedeuten. Wie es sich mit diesen Behauptungen verhalte, kann jedoch dahingestellt bleiben. Die tschechoslowakische Gesetzgebung über die Devisenbewirtschaftung und die teil weder unmittelbar noch mittelbar zur Anwendung gelangt. Sie berührt das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien in keiner Weise. Das angefochtene Urteil beruht nur auf den Vorschriften des tschechoslowakischen Zivilrechts über Art und Ort der Vertragserfüllung. Wenn diese Vorschriften der Klägerin gestatten, ihre Schuld gegenüber dem Beklagten durch Hinterlegung am Erfüllungsort zu tilgen, und wenn darnach der Ort der Geschäftsniederlassung des Schuldners, also Prag, als Erfällungsort zu gelten hat, wie die Vorinstanz in für das Bundesgericht verbindlicher Weise annimmt, s0 verletzt dies an und für sich das schweizerische Rechtsgefühl nicht. Dases in dem Lande, wo eine Schuld. nach dem grundsätzlich massgebenden ausländischen Rechte zu erftillen ist, für den Gläubiger Verfügungsbeschränkungen gelten, die möglicherweise dem schweizerischen ordre public widersprechen, bildet für den schweizerischen Richter keinen genügenden Grund, die Erfüllung statt nach jenem ausländischen nach schweizerischem Rechte zu beurteilen und den Erfüllungsort in die Schweiz zu verlegen. Die Berufung auf den schweizerischen ordre public kann dem Beklagten daher nicht helfen.

2. Unter diesgen Umständen kann sich nur noch fragen, ob die Vorinetanz dadureh Bundesrecht verletzt habe, dass síe einen erst im Laufe des Aberkennungsprozesses eingetretenen Schuldbefreiungsgrund zur Gutheissung der Aberkennungsklage genügen liess. Der Beklagte behauptet dies unter Hinweis auf BGE 41 III 158, 56 IL 136 und 57 IT 3256 f., wo ausgesprochen ist, dass im AberkennungsProzess nicht darüber zu befinden sei, ob die streitige Forderung zur Zeit der Klageanbebung oder des Urteils oder in einem andern vom kantonalen Prozessrecht zu bestimmenden Zeitpunkte bestanden habe bezw. bestehe, sondern darüber, ob sie bei Erlass des Zahlungsbefehls begründet und der Gläubiger berechtigt gewesen sei, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen. Hieraus ist jedoch in den erwähnten Entscheiden nicht gefolgert worden, dass die Klage auf Aberkennung einer Forderung, 56 Schuldbetreibungs- und Konkursareoht. N° 16, die bei Erlass des Zahlungsbefehls bestand und fällig war, gelbsb dann abzuweisen ‘sgei, wenn dem FSchuldner inzwischen eine Einrede gegen die Forderung erwachsen ist. Dem Gläubiger durch Abweisung der Aberkennungsklage die Fortsetzung der Betreibung für eine nach Erlass des Zahlungsbefehls untergegangene Forderung zu ermöglichen, stünde mit dem materiellen Recht, dessen Verwirklichung das Betreibungsrecht und namentlich auch die Einrichtung der Aberkennungsklage zu dienen hat, in unerträglichem Widerspruch. In BGE 68 III 87 hat deshalb das Bundesgericht entschieden, dass der Schuldner im AberkennungsPprozess mit allen Einreden gegen die streitige Vorderung zuzulassen sei, gleichgültig, ob sie vor oder nach Erlass des Zahlungsbefehls entstanden seien. Dass die Forderung und das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, schon bei Erlass des Zahlungsbefehls bestanden haben, is6 also zwar notwendige Voraussetzung für die Abweisung der Aberkennungsklage, da der Schuldner sich nicht gefallen lassen muss, zu früh betrieben zu werden, und da sonst der vorzeitig betreibende Gläubiger gegen denjenigen Gläubigern, die korrekt vorgehen, im Vorteil wäre (BGE 68 III 88). Bestand und Fälligkeit der Vorderung bei Erlass des Zahlungsbefehls reichen dagegen zur Abweisung der Áberkennungsklage nicht aus, sondern es besteht hiefür die weitere Voraussetzung, dass seit

Erlass des Zahlungsbefehls keine Einreden gegen die Forderung entstanden sind. Bis zu welchem Stadium des Aberkennungsprozesses Einreden gegen die Forderung noch vorgebracht werden können, bestimmt das kantonale Prozessrecht (BGE 68 III 87). Das angefochtene Urteil is daher auch unter dem Gesichtspunkt der Bundesvorschriften über die Aberkennungsklage nicht zu beanstanden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 18. Dezember 1945 B, Rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotelindustrie, Mesares juridiques en faveur de l’industrie hôtelière ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARRÂTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 271 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in