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35. Urteil des Kassationshofes vom 13. September 1946 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürieh gegen Rüegger und Scheiwiller. R Art. 137, 145 StGB. Die Sachbeschädigung, die der Dieb durch Einbrechen und dergleichen verübt, wird durch die Strafe des Diebstahls, selbst des ausgezeichneten, nicht abgegolten.
Ari. 137, 145 CP. Les dommages à la propriété que le voleur cause Par effraction ou autrement ne Sont pas réprimés par la peine attachée au vol, môme s'il s’agit d’un vol qualifié.
Art.137, 145 CP.I danni alla proprietà, che il ladro causa mediante lo scasso 0 in altro modo, non s0no repressiìi con la pena inerente al furto, anche se sí tratta di furto qualificato.
4A. — Am 9. Mai 1946 erklärte das Obergericht des Kantons Zürich Max Rüegger und Elea Scheiwiller des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahles sowie des unvollendeten Versuchs - des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und Elsa Scheiwiller ausserdem der wiederholten Hehlerei schuldig. Es verurteilte Rüegger zu anderthalb und Elsa Scheiwiller zu zwei Jahren Zuchthaus und stellte ersteren für zwei, letztere für drei Jahre in der bürgerlichen Ebrenfähigkeit ein. Dagegen sprach es beide von der auf Grund von Strafanträgen der Geschädigten erhobenen Anklage, sich durch bestimmte in der Zeit vom 6. Oktober bis 13. November 1945 verübte vollendete und versuchte Éinbruchsdiebetähle ausserdem der Sachbeschädigung im Sinne des Art. 145 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, frei, weil der vollendete bezw. versuchte Einbruchsdiebstahl die Sachbeschädigung konsumieré, der vom Einbrecher erfüllte Tatbestand der Sachbeschädigung in der Diebstahlsstrafe, insbesondere der Strafe des qualifizierten Diebstahls von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 aufgehe.
Sachverhalt
B. — Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich ficht dieses Urteil mit der Nichtigkeitsbeschwerde an. Sie beantragt, es sei wegen Verletzung der Art. 68 Ziff. 1, 137 Ziff. 2 Abs. 4 und 145 StGB aufzuheben und die Sache zur Schuldigerklärung auch wegen Sachbeschädi-