Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 12 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

72 IV 115

35. Urteil des Kassationshofes

vom 13. September 1946 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Rüegger und Scheiwiller.

Regeste

Art. 137, 145 StGB. Die Sachbeschädigung, die der Dieb durch Einbrechen und dergleichen verübt, wird durch die Strafe des Diebstahls, selbst des ausgezeichneten, nicht abgegolten.

Sachverhalt

A.

Am 9. Mai 1946 erklärte das Obergericht des Kantons Zürich Max Rüegger und Elsa Scheiwiller des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie des unvollendeten Versuchs des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und Elsa Scheiwiller ausserdem der wiederholten Hehlerei schuldig. Es verurteilte Rüegger zu anderthalb und Elsa Scheiwiller zu zwei Jahren Zuchthaus und stellte ersteren für zwei, letztere für drei Jahre in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ein. Dagegen sprach es beide von der auf Grund von Strafanträgen der Geschädigten erhobenen Anklage, sich durch bestimmte in der Zeit vom 6. Oktober bis 13. November 1945 verübte vollendete und versuchte Einbruchsdiebstähle ausserdem der Sachbeschädigung im Sinne des Art. 145 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, frei, weil der vollendete bezw. versuchte Einbruchsdiebstahl die Sachbeschädigung konsumiere, der vom Einbrecher erfüllte Tatbestand der Sachbeschädigung in der Diebstahlsstrafe, insbesondere der Strafe des qualifizierten Diebstahls von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 aufgehe.

B.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich ficht dieses Urteil mit der Nichtigkeitsbeschwerde an. Sie beantragt, es sei wegen Verletzung der Art. 68 Ziff. 1, 137 Ziff. 2 Abs. 4 und 145 StGB aufzuheben und die Sache zur Schuldigerklärung auch wegen Sachbeschädigung gemäss Anklage und zur allfälligen Neubemessung der Strafe an das Obergericht zurückzuweisen.

C.

Rüegger und Elsa Scheiwiller beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen

1. Im Gegensatz zu den früheren kantonalen Rechten, so namentlich auch dem zürcherischen Recht (§ 169 Ziff. 3 zürch. StGB), sieht das schweizerische Strafgesetzbuch im Einbrechen in ein Gebäude oder in einen Raum oder im Aufbrechen von Behältnissen nicht ein den Diebstahl erschwerendes Merkmal. Es bedroht den Dieb bloss dann mit schwererer Strafe, "wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat", "wenn er das Stehlen gewerbsmässig betreibt" oder "wenn der Diebstahl auf andere Weise die besondere Gefährlichkeit des Täters offenbart" (Art. 137 Ziff. 2). Die besondere Gefährlichkeit des Täters im Sinne des letzteren Erschwerungsgrundes kann nun freilich unter anderem aus dem Einbrechen in einen Raum oder aus dem Aufbrechen von Behältnissen hervorgehen. Führen solche Begleitumstände des Diebstahls zur Anwendung des höheren Strafrahmens, so heisst das aber nicht, dass das Einbrechen oder Aufbrechen als solches durch die Schärfung der Strafe abgegolten werde. Der Qualifikationsgrund liegt im Falle des Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 StGB nicht in einem objektiven Merkmal der Tat, sondern in der Person des Täters. Der Dieb wird strenger bestraft nicht weil er eine besonders strafwürdige Tat begangen hat, sondern weil die Tat seine besondere Gefährlichkeit verrät, also aus einem Grunde, der ähnlich den Strafzumessungsgründen des Art. 63 StGB das Verschulden erhöht. Die Strafe des Diebstahls gilt daher auch in den Fällen, wo sie auf Grund von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 geschärft wird, nur die Wegnahme des Diebsgutes, nicht auch die anlässlich des Diebstahls verübte Sachbeschädigung ab. Für diese muss der Dieb gleich wie beispielsweise für den Hausfriedensbruch, den er anlässlich des Diebstahls begeht, besonders bestraft werden. Nach der Regel des Art. 68 Ziff. 1 StGB wird dann die Strafe der schwersten Tat angemessen erhöht, nötigenfalls bis auf die Hälfte über das angedrohte höchste Mass hinaus. Das gleiche gilt, wenn der Diebstahl bloss versucht wird, selbst wenn der Versuch nicht über den Beginn des Einbrechens hinaus gedeiht (vgl. BGE 71 IV 211), denn auch in diesem FaIle wird der Einbrecher mit der Strafe des Diebstahls nur für die versuchte Wegnahme des Diebsgutes, nicht auch für die durch das Einbrechen verursachte Sachbeschädigung getroffen.

2. Da das Obergericht Art. 145 Abs. 1 und Art. 68 Ziff. 1 StGB nicht angewendet hat, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur Mitbeurteilung der Beschwerdegegner wegen Sachbeschädigung und zur Neubemessung der Strafe zurückzuweisen. Dies ist umso nötiger, als das Obergericht die Beschwerdegegner nur des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und Diebstahlsversuchs (Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 und 3), nicht auch des vollendeten und versuchten Diebstahls im Sinne des Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 schuldig erklärt hat, von einer Berücksichtigung der Sachbeschädigung durch die Strafschärfung wegen Gewerbs- und Bandenmässigkeit des Diebstahls aber zum vornherein nicht die Rede sein kann.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Mai 1946 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 63, Art. 68, Art. 137 und Art. 145 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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