Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 6 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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36. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. September 1946 i.-S. Dillier gegen Staatsanwaltschaft des Kantons ‘ Zürich.

1. Art. 137 StGB. Diebstahl an Pparheften, Bereicherungeabeicht, Strafzumessung (Erw. 1 und 2).

2. Art. 148, 150 StGB. Die Bestimmung über Zechprellerei ist nur anzuwenden, wenn nicht jene über Botrug zutrifft (Erw. 3).

1. Art. 137 CP. Vol de carnets d'épargne, dessein d'’enrichissement, mesure de la peine (consid. 1 et 2). - 2. Art. 148, 150 CP. Ii n’y a lieu d ‘appliquer la disposition zur la filouterie d’auberge que sì celle gur l’escroquerie n’esb pas applicable sconsid. 3).

1. Art. 137 OP. Furto di libretti di ; risparmio ; intenzione di arricchirsi, commisurazione della pena (consid. ie 2) 2. Art. 148, 150 CP. La disposizione sulla frode. dello. scotto è applicabile soltanto s6 non ricorrono gli estremi Provisti da quella della truffa. :

Erwägungen

1. Dieb ist, wer eine fremde bewegliche Sache Wegs nimmt, um siích oder einen andern damit unrechtmäassig zu bereichern (Art. 137 Ziff. 1. StGB). Wer ein Sparheft stiehlt, nimmt nicht Geld, sondern eine Urkunde weg, ist also zunächst nicht um das Geld, auch nicht: um die im Sparbheft verurkundete Forderung, sondern um-:den Besitz einer Urkunde bereichert. Diese hat aber für ihn nicht bloss den Wert von Altpapier. Sie bietet ihm den Vorteil, das ihm nicht zustehende Sparguthaben abheben zu können, weil die Bank berechtigt ist, ohne weitere Prüfung der Legitimation Auszahlungen an den Inhaber zu machen, und sgolche tatsächlich gewöhnlich auf blosse Vorweisung des Sparheftes hin vornimmt. Dieser Vorteil stellt einé Bereicherung dar. Eine solche setzt nicht voraus, dass der Vorteil, den sich der Täter verschafft hat, in Geldeswert ausgedrückt werden könne. Wer sich z.B. Rationierungsausweise aneignet, ist nicht bloss um deren Makulaturwert, sondern um den Vorteil, sich rationierte Lebensmittel verschaffœn zu können, bereichert. Dass er bräuchliche Verwendung der veruntreuten oder gestohlenen Ausweise, ausnützen kann, ist unerheblich (BGE TO0IV 67). So kommt auch beim Diebstahl eines Sparheftes nichts darauf an, dass der Vorteil, den es dem Dieb bietet, in der Regel nur durch eine weitere strafbare Handlung, einen Betrug, nutzbar gemacht werden kann. -

Ist somit der Dieb eines Sparheftes nicht bloss um Altpapier, sondern um den Besitz ‘einer Urkunde bereichert, die ihm zwar nicht das Recht, aber die tatsächliche Möglichkeit der Verfügung über das Sparguthaben gibt, s0 ist auch seine Bereicherungsabsicht bei Begehung des Diebstahls nicht bloss auf den Wert von Altpapier, sondern auf den erwähnten grösseren Vorteil gerichtet, und zwar gelbst dann, wenn der Täter bei der Wegnahme nicht vorhat, diesen Vorteil auch auszunützen. Er weiss, dass man durch Vorweisung eines Sparheftes auf der Bank Geld erhält. Die Absicht der Bereicherung geht also- auf das Sparheft mit diesem ihm anhaftenden Vorteil, selbst: wenn er ihn gar nicht auszunützen gedenkt. Wer ein Sparheft stiehlt, begeht daher etwas Strafwürdigeres, als wer bloss Makulatur wegnimmt. Sein Verschulden ist grösser, was nach der Regel des Art. 63 StGB in einer höheren Strafe zum Ausdruck kommen muss. Bei der Strafzumessung ist auch zu berücksichtigen, ob ‘er bei: Begehung des Diebstabls schon die Absicht hat, das Sparguthaben abzuheben. Noch schwerere Strafe verdient der Täter, wenn er es dann tatsüchlich abhebt, diesmal aber nach der Regel des Art. 68 StGB, weil sich án: den Diebstahl ein Betrug durch Täuschung der Bank ‘anreiht.

2. Wenn es also zwar niclit angeht, die durch den Diebstahl eines Sparheftes beabsichtigte und durch ihn verwirklichte Bereicherung in Geldeswert auszudrücken, als ob der Dieb nach der Wegnahme des Heftes schon das Geld in Händen hätte, so0 ändert dies doch an der Richtigkeit der ausgesprochenen Strafe im vorliegenden Falle nichts. Nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz hatte es der Beschwerdeführer echon bei der 120 Strafgesebzbuch. N° 36.

Wegnahme der Sparhefte auf die Einlagen abgesehen. Tatsäüchlich hat er nachher ab dem einen Sparheft fünfhundert Franken abgehoben und die beiden andern nur aus Furcht vor Entdeckung oder wegen seiner Verhaftung vorderhand nicht zum vorgesgehenen Zwecke gebraucht. oder gebrauchen können. Eine Strafe, die nur dem Makulaturwert der Sparhefte Rechnung trüge, wäre mit Art. 63 StGB nicht vereinbar. Die Vorinstanz hat,- wie es richtig war, berücksichtigt, dass der Beachwerdeführer nicht Altpapier, sondern Sparhefte gestohlen hat. - Sie hätte diesem. Umstand sogar. dann Rechnung tragen müssen, wenn der Beschwerdeführer es nicht schon im Augenblick des Diebstahls auf die Einlagen abgesehen gehabt hätte.

3. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass ‘SCIne Handlungen zum Nachteil von Stader, Vogelsanger und Elisabeth Kurtansky an sich den Tatbestand. des Betruges: erfüllen, hält jedoch die Bestimmung über Zechprellerei (Arf. 150 StGB) für anwendbar, weil er in ihr eine Sondernorm erblickt, die dem Art. 148 StGB vorgehe. Art. 150 StGB ist. indessen nicht erlassen worden, um bestimmte Fälle von Betrug, durch mildere Strafdrohung und durch das Erfordernis eines Strafantrages / zu. privilegieren, sondern um dem Wirte einen zusätzlichen Schutz zu gewähren für Fälle, die von der Bestimmmung über Betrug nicht erfasst werden, weil deren besondere Tatbestandsmerkmale, namentlich- die arglistige Irreführung - durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen, fehlen. Ist, wie im vorliegenden Falle, der Tatbeständ des Betruges erfüllt, so verdient der Täter die Strafe des. Botrugos und ist vom Amtes wegen zu u verfolgen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 63, Art. 68, Art. 137, Art. 148 und Art. 150 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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