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36. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. September 1946 i.-S. Dillier gegen Staatsanwaltschaft des Kantons ‘ Zürich.
1. Art. 137 StGB. Diebstahl an Pparheften, Bereicherungeabeicht, Strafzumessung (Erw. 1 und 2).
2. Art. 148, 150 StGB. Die Bestimmung über Zechprellerei ist nur anzuwenden, wenn nicht jene über Botrug zutrifft (Erw. 3).
1. Art. 137 CP. Vol de carnets d'épargne, dessein d'’enrichissement, mesure de la peine (consid. 1 et 2). - 2. Art. 148, 150 CP. Ii n’y a lieu d ‘appliquer la disposition zur la filouterie d’auberge que sì celle gur l’escroquerie n’esb pas applicable sconsid. 3).
1. Art. 137 OP. Furto di libretti di ; risparmio ; intenzione di arricchirsi, commisurazione della pena (consid. ie 2) 2. Art. 148, 150 CP. La disposizione sulla frode. dello. scotto è applicabile soltanto s6 non ricorrono gli estremi Provisti da quella della truffa. :
Erwägungen
1. Dieb ist, wer eine fremde bewegliche Sache Wegs nimmt, um siích oder einen andern damit unrechtmäassig zu bereichern (Art. 137 Ziff. 1. StGB). Wer ein Sparheft stiehlt, nimmt nicht Geld, sondern eine Urkunde weg, ist also zunächst nicht um das Geld, auch nicht: um die im Sparbheft verurkundete Forderung, sondern um-:den Besitz einer Urkunde bereichert. Diese hat aber für ihn nicht bloss den Wert von Altpapier. Sie bietet ihm den Vorteil, das ihm nicht zustehende Sparguthaben abheben zu können, weil die Bank berechtigt ist, ohne weitere Prüfung der Legitimation Auszahlungen an den Inhaber zu machen, und sgolche tatsächlich gewöhnlich auf blosse Vorweisung des Sparheftes hin vornimmt. Dieser Vorteil stellt einé Bereicherung dar. Eine solche setzt nicht voraus, dass der Vorteil, den sich der Täter verschafft hat, in Geldeswert ausgedrückt werden könne. Wer sich z.B. Rationierungsausweise aneignet, ist nicht bloss um deren Makulaturwert, sondern um den Vorteil, sich rationierte Lebensmittel verschaffœn zu können, bereichert. Dass er bräuchliche Verwendung der veruntreuten oder gestohlenen Ausweise, ausnützen kann, ist unerheblich (BGE TO0IV 67). So kommt auch beim Diebstahl eines Sparheftes nichts darauf an, dass der Vorteil, den es dem Dieb bietet, in der Regel nur durch eine weitere strafbare Handlung, einen Betrug, nutzbar gemacht werden kann. -
Ist somit der Dieb eines Sparheftes nicht bloss um Altpapier, sondern um den Besitz ‘einer Urkunde bereichert, die ihm zwar nicht das Recht, aber die tatsächliche Möglichkeit der Verfügung über das Sparguthaben gibt, s0 ist auch seine Bereicherungsabsicht bei Begehung des Diebstahls nicht bloss auf den Wert von Altpapier, sondern auf den erwähnten grösseren Vorteil gerichtet, und zwar gelbst dann, wenn der Täter bei der Wegnahme nicht vorhat, diesen Vorteil auch auszunützen. Er weiss, dass man durch Vorweisung eines Sparheftes auf der Bank Geld erhält. Die Absicht der Bereicherung geht also- auf das Sparheft mit diesem ihm anhaftenden Vorteil, selbst: wenn er ihn gar nicht auszunützen gedenkt. Wer ein Sparheft stiehlt, begeht daher etwas Strafwürdigeres, als wer bloss Makulatur wegnimmt. Sein Verschulden ist grösser, was nach der Regel des Art. 63 StGB in einer höheren Strafe zum Ausdruck kommen muss. Bei der Strafzumessung ist auch zu berücksichtigen, ob ‘er bei: Begehung des Diebstabls schon die Absicht hat, das Sparguthaben abzuheben. Noch schwerere Strafe verdient der Täter, wenn er es dann tatsüchlich abhebt, diesmal aber nach der Regel des Art. 68 StGB, weil sich án: den Diebstahl ein Betrug durch Täuschung der Bank ‘anreiht.
2. Wenn es also zwar niclit angeht, die durch den Diebstahl eines Sparheftes beabsichtigte und durch ihn verwirklichte Bereicherung in Geldeswert auszudrücken, als ob der Dieb nach der Wegnahme des Heftes schon das Geld in Händen hätte, so0 ändert dies doch an der Richtigkeit der ausgesprochenen Strafe im vorliegenden Falle nichts. Nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz hatte es der Beschwerdeführer echon bei der 120 Strafgesebzbuch. N° 36.
Wegnahme der Sparhefte auf die Einlagen abgesehen. Tatsäüchlich hat er nachher ab dem einen Sparheft fünfhundert Franken abgehoben und die beiden andern nur aus Furcht vor Entdeckung oder wegen seiner Verhaftung vorderhand nicht zum vorgesgehenen Zwecke gebraucht. oder gebrauchen können. Eine Strafe, die nur dem Makulaturwert der Sparhefte Rechnung trüge, wäre mit Art. 63 StGB nicht vereinbar. Die Vorinstanz hat,- wie es richtig war, berücksichtigt, dass der Beachwerdeführer nicht Altpapier, sondern Sparhefte gestohlen hat. - Sie hätte diesem. Umstand sogar. dann Rechnung tragen müssen, wenn der Beschwerdeführer es nicht schon im Augenblick des Diebstahls auf die Einlagen abgesehen gehabt hätte.
3. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass ‘SCIne Handlungen zum Nachteil von Stader, Vogelsanger und Elisabeth Kurtansky an sich den Tatbestand. des Betruges: erfüllen, hält jedoch die Bestimmung über Zechprellerei (Arf. 150 StGB) für anwendbar, weil er in ihr eine Sondernorm erblickt, die dem Art. 148 StGB vorgehe. Art. 150 StGB ist. indessen nicht erlassen worden, um bestimmte Fälle von Betrug, durch mildere Strafdrohung und durch das Erfordernis eines Strafantrages / zu. privilegieren, sondern um dem Wirte einen zusätzlichen Schutz zu gewähren für Fälle, die von der Bestimmmung über Betrug nicht erfasst werden, weil deren besondere Tatbestandsmerkmale, namentlich- die arglistige Irreführung - durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen, fehlen. Ist, wie im vorliegenden Falle, der Tatbeständ des Betruges erfüllt, so verdient der Täter die Strafe des. Botrugos und ist vom Amtes wegen zu u verfolgen.