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5. Auszug aus dem Urteil des Kassationshoîes vom 8. März 1946 i. S. Filliger gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
Art. 148 4bs. 1 StGB. Anforderungen an die Täuschungsebandlung beim Betrug.
Art. 148 al. 1 CP. Conditions que doit remplir l’action de tromper en matière d’escroquerie, Art. 148 cp. 1 CP. Condizioni cui deve soddisfare l’atto d’ingan- “nare in materia di truffa.
Erwägungen
Zum Betrug gehört weiter, dass der Täter « jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder den Irrtum eines andern arglistig benutzt ». Mit dieser Anforderung an den Tatbestand gibt das schweizerische Strafgesetzbuch dem Betrug eine Mittelstellung zwischen dem Betruge im Sinne der französischen und demjenigen im Sinne der deutschen Auffassung. Ohne 80 weit zu gehen wie das französische Recht, das namentlich die Anwendung besonderer Kniffe seitens des Täters (« manœuvres frauduleuses », « mise en scène ») verlangt (vgl. GaRRAUD, Traité du droit pénal français (3) 6 333 ffÆ.) und an das sich die Rechte der welschen Kantone anlebnten, lässt es doch nicht wie die deutsche Áuffassung (vgl. FRANK, Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich (17) § 263 Anm. IT 1), die in verschiedenen - deutschschweizerischen Kantonen vorherrschte, jede Lüge, auf welche die Gegenpartei hereinfälit, genügen. Das wurde s0wohl in den Erläuterungen zum Vorentwurf von 1908, als auch in der zweiten Expertenkommission bervorgehoben (ZÜRCHER, Erläuterungen zum VE 8. 155; Protokoll 2. ExpK 2
340. 0, Votum Gautier). Der Verfasser der Erläuterungen erklärte, dass die Lüge erst dann zur betrügerischen Handlung werde, wenn etwas geschehen sei, um die Nachprüfung zu verunmöglichen oder wenigstens zu erschweren ; das komme zum Ausdruck in den Worten « Vorspiegelung oder Unterdrückung ». Diesge Worte deuten in der Tat darauf hin, dass eine blosse falsche Angabe, die der Gegner ohne besondere Mühe auf ihre Richtigkeit hin überprüfen kann, nicht genügt. Eine Ausnahme ist zu machen, wenn der Überprüfung zwar objektiv nichts im Wege steht, der Getäuschte jedoch durch den andern arglistig abgehalten wird, siíe vorzunehmen ; auch in diesem Falle kann von Vorspiegelung oder Unterdrückung gesprochen werden. Eine Vorspiegelung in diesem Sinne hat sich der Ángeklagte nicht zu Schulden kommen lassen. Wohl versicherte 14 Strafgesetzbuch. N° 6, er dem Prokuristen der Käuferin, das gelieferte Holz halte 5 Ster, es sei gut gemessen. Alléin nichts hinderte die Käuferin, diese Behaiptung durch Nachmessen an Ort und Stelle zu überprüfen, und sie hat es-in der Folge auch getan. Der Beschwerdeführer hat nichts unternommen, sie davon abzuhalten oder ihr die Kontrolle zu erschweren.