Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 36 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

72 IV 17

7. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom f. Febraar 1946 i. S. Meier gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus.

Art. 166 StGB. Objektiver und subjektiver Tatbestand der Unterlassung der Buchführung.

Art. 166 CP. Conditions objectives et conditions subjectives de la violation de l’obligation de tenir une comptabilité, 2 AS 71 IV — 1946 18 Strafgesetzbuch. N®° 7.

Art. 166 CP. Condizioni oggettive e condizioni soggettive del reato consistente nella violazione dell’obbligo Y tenere una contabilità.

Das Obergericht des Kantons Glarus bestrafte Meier, der im Sommer 1941 mit Geld des Kundert ein Geschäft eröffnet hatte und am 23. November 1942 in Konkurs gekommen war, unter anderem wegen Unterlassung der Bucbführung (Art. 166 StGB). Dieses Vergehen erblickte es darin, dass Meier vom 1. Januar 1942 an keine dem Umfange des Geschäftes auch nur einigermassen angepasste Buchhaltung mehr gehabt habe. Er habe nur das Stunden- und Lohnbuch und ein Kassabuch nachgeführt, ohne in letzterem jemals einen Saldo zu ziehen. Er sei weder gegenüber Steffen, der bis Ende 1941 Buch geführt habe, noch gegenüber Kundert, falls dieser wirklich darauf habe beharren wollen, dass die Bücher durch Steffen weitergeführk würden, mit der nötigen Energie vorgegangen. Es genüge nicht, dass er Kundert bloss einige Male mündlich mitgeteilt habe, die Buchhaltung sei nicht mebr in Ordnung, ohne Kkategorisch Entschlüsse über die Abänderung der im Vertrage zwischen ihm und Kundert enthaltenen Bestimmung, wonach die Buchführung Steffen obliege, zu verlangen. Das habe zur Folge gehabt, dass der Vermögensstand bei der Konkurseröffnung nicht buchmässig habe festgestellt werden können.

Meier focht diese Verurteilung mit der Ni ichtigkeitsbeaschwerde an.

Erwägungen

Ein Schuldner, über den der Konkurs eröffnet worden ist, wird nach Art. 166 StGB bestraft, wenn er die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungemässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt hat, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist.

Objektiv ist der Tatbestand dieses Vergehens erfüllt. Nicht darauf kommt es an, ob der Beschwerdeführer die Bücher s0 geführt hat, wie er es Kundert vertraglich versprochen hatte, sondern darauf, ob er seine gesetzliche Pflicht zur ordnungsmässigen Fithrung von Geschäftsbüchern verletzt hat. Dass er gesetzlich verpflichtet war, ordnungsmässig Buch zu führen, ergibt sich aus Art. 957 OR. Dieser Pflicht kam er ab 1. Januar 1942 nicht mehr nach, da die beiden Bücher, welche von da an seine einzigen Geschäftsbücher waren (Stunden- und Lohnbuch, Kassabuch), nicht erlaubten, « die Vermögenslage des Geschäftes und die mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die Betriebsergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festzustellen » (Art. 957 OR).

Dagegen fehlen die subjektiven Voraussetzungen des Art. 166. Diese Bestimmung bedroht nur die vorsätzliche Tat mit Strafe (Art. 18 Abs. 1 StGB). Zum Vorsatz gehören aber nicht nur das Wissen und der Wille, die gesetzlich vorgeschriebenen Bücher nicht oder mangelhaft zu führen, gondern der Täter muss auch wissen und wollen, dass wegen seines Verhaltens sgein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ergehen werden kann. Wer, wenn auch bewusst und gewollt, der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen, nicht nachkommt, ohne den Vorsatz zu haben, dadurch seinen Vermögensstand zu verschleiern, macht sich bloss der Übertretung des Art. 325 StGB schuldig. Wohl unterscheidet sich diese Bestimmung von Árt. 166 StGB auch dadurch, dass sie im Gegensatz zu der letzteren nicht die Eröffnung des Konkurses. (in der Betreibung auf Pfändung die Ausstellung eines Verlustscheins) voraussetzt. Allein nicht die Eröffnung des Konkurses (bezw. die Ausstellung eines Verlustscheins), die nach Art. 166 nicht Merkmal der Tat, sondern bloss Strafbarkeitsbedingung ist, kann den Gesetzgeber veranlasst haben, für das Vergehen des Art. 166 eine s0 bedeutend schwerere Strafe anzudroben als für die Übertretung des Art. 325 ; der Grund für die schwere Strafdrohung liegt darin, dass der Täter, der sich gegen Art. ‘166 vergeht, 20 Strasgesetzbuch. N° 8, bewusst und gewollt seinen Vermögensstand verschleiert. Das ist trotz des missverständlichen Wortlautes des Gesetzes (« 80 dass sein Verimögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist ») objektives und sgubjektives Tatbestandsmerkmal, nicht blosse Strafbarkeitsbedingung. Der Beschwerdeführer hat es sgubjektiv nicht erfüllt. Die Vorinstanz stellt nicht fest, dass es ihm darum zu tun gewesen sei, sgeinen Vermögenesstand nicht oder nicht vollständig ersehen zu lassen. Aus der Tatsache allein, dass er sich gseiner Unterlassung bewussb war, kann auf diesen Willen nicht geschlossen werden. Die Erwägungen des angefochtenen Urteils lassen schliessen, dass es dem Beschwerdeführer lediglich an der nötigen Energie gefehlt hat, sich gegenüber Kundert durchzusetzen, damit, nachdem Steffen die Bücher nicht mehr führte, ein anderer Sachkundiger mit dieser Aufgabe betraut werde.

Das Obergericht hat den Beschwerdeführer daher vom Vergehen des Art. 166 freizusprechen. o Die Bestrafung nach Art. 325 StGB ist nicht mehr zulässig, da die Verfolgung dieser Übertretung mit Ablauf eines Jahres oit der Tat absolut verjährt ist (Ark, 109, 72 Ziff. 2 Abs. 2 GB).

8. Auszu anus dem Urteil des Kassationshoîes vom 29. März 1946 i. S5. Buehmann gegen Stirnimann.

1. Tätlichkeiten im Sinne des Art. 126 StGB (Erw. 1).

2. Art. 177 Abs. 3 StGB ist auch anwendbar, wenn die vorgoltene oder die vergeltungesweise verübte Handlung in Tätlichkeiten im Sinne des Art, 126 StGB besteht (Erw. 2).

3. Voies de fait au sens de l’art. 126 CP sconsid. 1).

2. L'art. 177 al. $ CP est aussi applicable lorsque l’acte que venge le délinquant ou l’acte par lequel il se venge consiste dans des voies de fait au sens de l’art. 126 CP (consìd. 2).

1. Vie di fatto a’ gens!i dell’art. 126 CP (consid. 1).

2. L'art. 177 cp. 3 CP è applicabile anche quando l’atto che Vendica 1l delinquente 0 l’atto col quale egli si vendica consiste in vie di fatto a’ sensí dell’art. 126 CP (consid. 2).

Aus den Erwägungen :

1. , — Der Sehlag der Frau Stirnimann hat beim Beschwerdeführer eine Schürfwunde an der rechten Nasenseite und eine Quetschung und Verfärbung der rechten Gesichtshälfte verursacht. Das sind Auswirkungen ‘s0 geringfügiger Art, wie ein nicht besonders heftiger Schlag 8e gewöhnlich zur Folge hat, sonst hätte der Arzt, von dem der Beschwerdeführer das Zeugnis eigens deshalb verlangt hat, um es gegen Frau Stirnimann zu verwenden, weitergehende Feststellungen getroffen. Die Vorinstanz bat daher den Schlag mit Recht nicht als Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Zif. 1 StGB, auch nicht als leichte, sondern als blosse Tätlichkeit gewertet.

2. Gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien, wenn eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Boschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist.

Diese Bestimmung trifft auch zu, wenn die erste Beschimpfung, wie diès nach Art. 177 Abs. 1 möglich ist, in der Verübung einer Tätlichkeit, z. B. in der. Versetzung eines Backenstreichs, besteht. Vom Wortlaut des Art. 177 Abs. 3 werden dagegen nicht erfasst die Fälle, in denen die erste Tätlichkeit nicht als Angriff auf die Ehre, sondern als Angriff auf den Körper mit Strafe bedroht ist, also dem Art: 126. untersteht. Allein die Tätlichkeiten gegenüber einem Erwachsenen richten sich selten bloss gegen den Körper ; in den meisten Fällen enthalten sie auch einen Angriff auf die Ehre. Wer eine Tätlichkeit unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert, tut es in der Regel, weil er sich in seiner Ehre gekränkt füblt, ohne darnach zu fragen, ob auch ein Angriff auf seinen Körper im Sinne des Art. 126 vorliegt. Es rechtfertigt sich daher, diese Unterscheidung auch durch den Riehter nicht machen zu lassen, Art. 177 Abs. 3 also nicht nur anzuweridêh, wenn die erste Tätlichkeit eine reine Beschimpfung ist; ¿@ndern auch dann, wenn sie daneben oder ausschliess-

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 18, Art. 126, Art. 166, Art. 177 und Art. 325 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 957 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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