Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 26 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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8. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes

vom 29. März 1946 i.S. Buchmann gegen Stirnimann

Regeste

1. Tätlichkeiten im Sinne des Art. 126 StGB (Erw. 1).

2. Art. 177 Abs. 3 StGB ist auch anwendbar, wenn die vergoltene oder die vergeltungsweise verübte Handlung in Tätlichkeiten im Sinne des Art. 126 StGB besteht (Erw. 2).

Erwägungen

1. Der Schlag der Frau Stirnimann hat beim Beschwerdeführer eine Schürfwunde an der rechten Nasenseite und eine Quetschung und Verfärbung der rechten Gesichtshälfte verursacht. Das sind Auswirkungen so geringfügiger Art, wie ein nicht besonders heftiger Schlag sie gewöhnlich zur Folge hat, sonst hätte der Arzt, von dem der Beschwerdeführer das Zeugnis eigens deshalb verlangt hat, um es gegen Frau Stirnimann zu verwenden, weitergehende Feststellungen getroffen. Die Vorinstanz hat daher den Schlag mit Recht nicht als Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, auch nicht als leichte, sondem als blosse Tätlichkeit gewertet.

2. Gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien, wenn eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist.

Diese Bestimmung trifft auch zu, wenn die erste Beschimpfung, wie dies nach Art. 177 Abs. 1 möglich ist, in der Verübung einer Tätlichkeit, z.B. in der Versetzung eines Backenstreichs, besteht. Vom Wortlaut des Art. 177 Abs. 3 werden dagegen nicht erfasst die Fälle, in denen die erste Tätlichkeit nicht als Angriff auf die Ehre, sondern als Angriff auf den Körper mit Strafe bedroht ist, also dem Art. 126 untersteht. Allein die Tätlichkeiten gegenüber einem Erwachsenen richten sich selten bloss gegen den Körper; in den meisten Fällen enthalten sie auch einen Angriff auf die Ehre. Wer eine Tätlichkeit unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert, tut es in der Regel, weil er sich in seiner Ehre gekränkt fühlt, ohne darnach zu fragen, ob auch ein Angriff auf seinen Körper im Sinne des Art. 126 vorliegt. Es rechtfertigt sich daher, diese Unterscheidung auch durch den Richter nicht machen zu lassen, Art. 177 Abs. 3 also nicht nur anzuwenden, wenn die erste Tätlichkeit eine reine Beschimpfung ist, sondern auch dann, wenn sie daneben oder ausschliesslich einen Angriff auf den Körper enthält. Art. 177 Abs. 3 soll dem Richter die Möglichkeit geben, von Strafe abzusehen, wenn die streitenden Teile sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde. Dieser Sinn des Gesetzes erlaubt es, von der Bestrafung auch Umgang zu nehmen, wenn die erste Tätlichkeit unter Art. 126 fällt. Das öffentliche Interesse steht dem in der Regel nicht im Wege, sind doch Tätlichkeiten im Sinne des Art. 126 gleich wie Beschimpfungen bloss auf Antrag zu verfolgen und im Unterschied zu letzteren sogar bloss mit Übertretungsstrafe bedroht. Zudem stellt Art. 177 Abs. 3 selber die Tätlichkeiten in gewisser Beziehung der Beschimpfung gleich, nämlich dann, wenn sie als Vergeltungstat verübt werden. Dass das Gesetz damit nur die Tätlichkeiten im Sinne des Art. 177 Abs. 1 meine, erlaubt weder der Wortlaut noch der Werdegang des Gesetzes anzunehmen. Würde bloss die beschimpfende Tätlichkeit als Vergeltungstat anerkannt, so brauchte sie neben der Beschimpfung nicht besonders genannt zu werden.

Die Bestimmung über Retorsion wurde in der zweiten Expertenkommision vorgeschlagen, und zwar zuerst mit einem Wortlaut, der die Vergeltungstat als "Beschimpfung oder Körperverletzung ("une injure ou une lésion corporelle") umschrieb (Protokoll 3 S. 30). Ohne ersichtliche Begründung wurde dann beantragt und beschlossen, "Körperverletzung" durch "Tätlichkeiten" (voies de fait) zu ersetzen (Protokoll 3 88 f.). Das Wort "Tätlichkeiten" aber wurde damals mit dem Sinne eines Angriffs auf den Körper, nicht eines Angriffs auf die Ehre, gebraucht, kam es doch bloss im Randtitel und im Texte des Art. 244 vor, der unter den Vorschriften über die Übertretungen gegen Leib und Leben stand (jetzt Art. 126), während Art. 108 Ziff. 1, der den Tatbestand der Beschimpfung umschrieb und dem heutigen Art. 177 Abs. 1 entsprach, es noch nicht verwendete, sondern von Angriffen auf die Ehre "durch Wort oder Tat" (par la parole ou par le geste) sprach. Darf aber Art. 177 Abs. 3 StGB angewendet werden, wenn Tätlichkeiten im Sinne des Art. 126 StGB als vergeltende Tat verübt werden, so darf es auch geschehen, wenn sie die Rolle der vergoltenen Tat gespielt haben, denn es ist nicht einzusehen, weshalb jemand sollte bestraft werden müssen, wenn er durch Tätlichkeiten im Sinne des Art. 126 Tätlichkeiten gleicher Art, nicht aber, wenn er damit eine Beschimpfung (inbegriffen beschimpfende Tätlichkeiten) vergilt.

Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Tätlichkeiten der Parteien bloss beschimpfender Natur waren oder Angriffe auf den Körper mitenthielten.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 123, Art. 126 und Art. 177 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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