Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 6 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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A9 Strafgesotzbuoh. N° 10.

lassen. Âlle drei Beschwerdegegner haben die Gefährdung fahrlässig herbeigeführt.

5. — Sind mithin die objektiven und subjektiven Vorausgetzungen zur Anwendung des Art. 238 Abs. 2 StGB erfüllt, 80 kann dahingestellt bleiben, ob jene des Árt. 239 Ziff. 2 SGB gegeben wären. Nach letzterer Bestimmung ist mit Gefängnis oder Busse zu bestrafen, wer fahrlässig den Eisenbahnbetrieb hindert, stört oder gefährdet. Im Gegensatz zu Art. 238 verlangt sie nicht, dass die Tat Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum gefährde. Dieses besondere Tatbestandsmerkma] macht Art, 238 im Verhältnis zu Art. 239 zur Sondervorschrift, was denn auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass erstere Bestimmung für die vorsätzliche Begehung schwerere Strafe androht als Árt. 239.

Das angefochtene Urteil ist aufzubeben und die Sache an das Obergericht zurückzuweisen, damit es die Beschwerdegegner in Anwendung von Art. 238 Abs. 2 bestrafe.

10. Äuszug aus dem Urteil des Kassationshoîes vom 1. Februar 1946 i. S. Buser gegen Staatsanwaltschaft des Kantons BaselStadt, Die Fälschung von Rationiorangeausweisen (Lieferantencoupons) ist nach Art. 251 Ziff. 2 StGB, nicht nach Art. 245 ader Art. 248, zu bestrafen, La contrefaçon de titres de rationnement (coupons de fournisseurs) - tombe sous le coup de l’art. 251 ch. 2 CP, non sous le coup de Vart. 245 ou de Vart. 246.

La falsificazione di documenti di razionamento (tag liandi Per fornitori) è punita dall’art. 251, cifra 2 CP, e non dall’art. 245 0 dall'art, 246 OP.

Buser, Geschüfteführer eines Lebensmittelgeschäftes, gab einer Fälscherbande einen Lieferantencoupon für 100 kg Zucker, damit sie ibn als Vorlage für die Herstellung falscher Coupons verwende, und nahm hernach einen der tons Basel-Stadt würdigte die Tat als Fälschung öfentlicher Urkunden. Buser führte Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, statt des Árt. 251 Ziff. 2 StGB gei Art. 245 SOB anzuwenden.

Aus den Erwägungen -- Der Beschwerdeführer macht mit Recht nicht geltend, dass die Välschung der Rationierungsausweise nach Árt.246 StGB hätte bestrafb werden sollen. Nach dieser Bestimmung ist strafbar, wer amtliche Zeichen fälscht, welche die Behörde an einem Gegenstand anbringt, um das Ergebnis einer Prüfung oder um eine Genehmigung festzustellen, z. B. Stempel der Gold- und Silberkontrolle, Stempel der Fleischschauér, Marken der Zollverwaltung. Rationierungsausweise Sind nicht solche Zeichen.

Unter Art. 245 StGB sodann würde die Tat fallen, wenn Rationierungsausweise « amtliche Wertzeichen » wären. Die Bestimmung nennt als Beispiel die Postmarken und die Stempel- oder Gebührenmarken. Daraus ergibt sich, dass gie nur für Zeichen gilt, welche eines ähnlichen Schutzes bedürfen wie Gelid und Banknoten, weil sie in beschränktem Umfange als Zahlungsmittel verwendet werden odér zur Bescheinigung einer Zahlung dienen (vgl. ZÜRCHER, Erläuterungen zum Vorentwurf 1908, 318 f.). Art. 245 folgt denn auch unmittelbar den Bestimmungen über die Geldfälschung und ist mit ihnen unter ein und demselben Titel zusammengefasst. Rationierungsausweise dienen weder als Zahlungesmittel noch zur Bescheinigung einer Zahlung und lauten denn auch nicht wie Post-, Stempel-, Gebührenmarken und ähnliche Wertzeichen auf einen Geldbetrag. Sie verleihen ihrem Inhaber das Recht zum Bezug einer Ware. Durch die Fälschung von Raktionierungsausweisen werden nicht wie durch die Fälschung amtlicher Wertzeichen finanzielle Interessen verletzt, sondern die planmässige Verteilung der verfügbaren Ware wird gestört. An diesem grundsätzlichen Unterschiede ändert der Umstand nichts, dass Rationierungsgusweise gleich wie amt- 32 Strafgesetzbuch,. N° 11.

liche Wertzeichen, Geld und andere Sachen Gegenstand eines sogenannten Vermögensdeliktes (Diebstahl, Veruntreuung usw.) sein können (vgl. BGE 70 IV 66). Auch darauf kommt nichts an, dass sie den amtlichen Wertzeichen insofern ähnlich sind, als sie wie diese in grossen Mengen ausgegeben werden und grundsätzlich übertragen werden können. Diese Ähnlichkeit hätte dem Gesetzgeber Anlass geben Können, gie einer ähnlichen Sonderbestimmung zu unterstellen wie die amtlichen Wertzeichen, erlaubt aber nicht, Art. 245 auf sie anzuwenden. Trifft somit diese Vorschrift nicht zu, s0: ist mit Recht Art. 251 Ziff. 2 angewendet worden. Rationierungsausweise sgind Schriften oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung (das Recht zum Bezug von Ware) zu beweisen, sgind also Urkunden im Sinne des Gesetzes (Art. 110 Zif. 5 Abs. 1). Und zwar sind es öffentliche Urkunden, denn die Behörde, welche sie ausgstellt, handelt nicht als Verwaltung einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines ‘Monopolbetriebes des Staates oder einer andern .öffentlichrechtlichen Körperschaft oder: Ánstalt in einem zivilrechtlichen Geschäft, sondern erfüllt eine rein öffentlichrechtliche Aufgabe (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 2).

11. Urtell des Kassationshofes vom 22. März 1946 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Brugger.

Art. 306 StGB ; falsche Beweisgaussage der Partei.

Das Prozessgesetz bestimmt, welche Formvorschriften bei der Abhörung der Partei zu beachten sind, damit eine gültige Beweisaussage vorliegt.

Art. 306 OP ; fausse déclaration d’une partie en justice.

La loi de procédure fixe les formalités qu’il y a lieu d’observer dans l'interrogatoire de la partie pour que sa déclaration puisse être considérés comme un moyen de preuve valable.

Art. 306 CP ; dichiarazione falsa d'una parte in giudizio.

La legge di procedura atabilisce le formalità che debbono essere osservate nell’interrogatorio della parte affinchè la sua dichiarazione possa essere considerata come un valido mezzo di Prova. - Strafgesetzbuch. N® 11, 33 4A. — Im Vaterschaftsprozess der Paula Joho gegen Gottlieb Brugger bestritt der Beklagte den von der Klägerin behaupteten: Geschlechtsverkebr. Das Bezirksgericht Brugg verfügte die Parteibefragung, ermahnte die Parteien zur Wahrheit und. wies sie auf die Strafbarkeit falscher Aussagen hin. Der Beklagte verneinte auf Befragung : a) dass er mit der Klägerin Geschlechtsverkehr gehabt habe, insbesondere bei den von ibr behaupteten Gelegenheiten, b) dass er am 27. Februar 1943 mit ihr in der « Blechhütte » gewesen und dass es damals zu « Schmusereien » gekommen sei und dass es vor oder nach diesem Tage zu Begegnungen und « Schmusereien » zwischen beiden gekommen sei. Über die erste Frage ordnet das Bezirksgericht nach nochmaliger Ermahnung des Beklagten zur Wahrheit mit Hinweis auf die Folgen- falscher Aussàge die formelle Parteibefragung an, bei welcher der Beklagte die bestimmt formulierte Frage neuerdings verneinte. In einer spätern Verhandlung des Bezirksgerichts blieb der Beklagte bei erneuter Parteibefragung bei seinen Aussagen.

Sachverhalt

B. — Das Bezirksgericht verfügte angesichts der sich widersprechenden Parteiaussagen die Übermittlung der Akten an die Staatsanwaltschaft zur Einleitung einer Strafuntersuchung. Nach Durchführung derselben- überwies die Staateanwaltschaft Brugger dem Bezirksgericht wegen falscher Parteiaussage gemäss Art. 306 StGB. Das Bezirksgericht hielt den Beweis des Geschlechtsverkehrs Zzwischen den Parteien des Vaterschaftsprozesses, mithin der falschen Aussage im Hauptpunkte a) nicht als erbracht, erklärte den Angeklagten aber der falschen Aussage in einzelnen der. Nebenpunkte b) schuldig und verurteilte ihn zu 81 Tagen Gefängnis, getilgt durch die Untersuchungshaft.

Das Obergericht wies die Beschwerde der Staatsariwaltschaft gegen dieses Urteil ab, hiess dagegen die Beschwerde des Angeklagten gut und sprach diesen von der Ánschuldigung der falschen Beweisaussage gänzlich ‘frei.

Es geht davon aus, dass von Bundesrechts wegen 3 AS 71 IV — 1946

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 238, Art. 245, Art. 251 und Art. 306 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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