Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

72 IV 39

13. Entscheid des Bundesstrafgeriehts vom 3. Januar 1946 i. S. Löliger gegen Sehweizerische Bundesanwaltschaft.

Art. 148 Abs. 3 BSiP. Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens gegen einen in Abwesenheit Verurteilten.

Ari. 148 al. 3 PPF. Conditions de la reprise de la’ procédure à l’égard d’un condamné par défaut.

Ari. 148 cp. 3 PPF. Presupposti della ripresa della procedura nei confronti d’un condannato in contumacia.

Sachverhalt

A. — Am 18. März 1944 verurteilte das- Bundesstrafgericht Otto Löliger in dessen Abwesenheit wegen Widerhandlung gegen Art. 1 des BRB vom 5. Dezember 1938 betreffend Massnahmen gegen staatsgefährliche Umtriebe und zum Schutze der Demokratie zu sechs Monaten Gefängnis und stellte ihn für drei Jahre in der bürgerlichen Bhrenfähigkeit ein. Löliger, der von der im Juni 1941 eröffneten Voruntersuchung Kenntnis hatte, war im Herbst 1942 mit Bewilligung der schweizerischen Behörden nach Deutsechland ausgereist und war dort in die WafenVerfahren. N® 13. 43 SS eingetreten. Zur Zeit der Hauptverhandlung will er verwundet in einem deutschen Lazarett gelegen und mit der Schweiz keine Beziehung gehabt haben. Er erklärt, er habe vom Hauptverfahren nicht Kenntnis erhalten und vom Urteil erst am 14. November 1945 auf dem schweizerischen Konsulat in Lyon erfahren. Durch Vermittlung des Konsulates sei er dann nach Genf gelangt. Am 15. November 1945 wurde er von den schweizerisgchen Behörden verhaftet.

B. — Mit Gesuch vom. 10. Dezember 1945 beantragt Löliger dem Bundestrafgericht unter Berufung auf Arft. 148 BStP die Wiederaufnahme des Verfahrens. Er erklärt, das Urteil vom 18. März 1944 sgei ihm am 5. Dezember 1945 durch einen Inspektor der Bundesanwaltschaft im Gefängnis eröffnet worden.

Der Bundesanwalt beantragt, das Gesuch sel abzuweisen.

Erwägungen

1. Im Gegensatz zu gewissen anderen Strafprozessordnungen (z.B. Art. 167 MStGO, § 197 zürch. StrPO) gestattet Art. 148 BStP die Aufhebung eines in ÁAbwesenheit des Verurteilten gefällten Urteils nicht schlechthin, sondern lässt gie nur zu, wenn der Verurteilte durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, und er die Aufhebung innert zehn Tagen, gseitdem ihm das Urteil zur Kenntnis gelangt ist, anbegehrt, Das hat zur Folge, dass vor der Wiederaufnahme des Verfahrens ein Entscheid über die Bewilligung der Aufhebung des Urteils ergehen mugs. Der Schlussatz von Art. 148 Abs. 3 BStP sagt denn auch ausdrücklich, dass die Aufhebung bewilligt sgein müsse, bevor die neue Hauptverhandlung stattfinden kann.

2. Bei der Einvernahme vom 6. Dezember 1945 hat der Gesuchsteller erklärt, er habe vom Urteil des Bundesstrafgerichts am 14. November 1945 auf dem schweizerischen Konsulat in Lyon erfahren. Die Frist, binnen welcher

Zitiert in