Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

72 IV 49

16. Urteil des Kassationshofes vom 16. April 1946 i. S. Läubli gegen Generalprokurator des Kantons Bern. o Art. 41 Ziff. 3 StGB. Die Strafs is auch dann vollziehen zu lassen : a} wenn sie wegen einer blogs fahrlässig begangenen Tat ausgesprochen. wurde (Erw. 1); Ì} wenn das während der Probezeit begangene Verbrechen oder Vergehen (Art. 9 StGB) bloss mit Haft oder Busse gosühnt wurde (Erw. 2).

Art. 41 ch. 3 CP. La peine doit aussi être mise à exécution :

a} lorsqu’elle a été prononcée pour. une infraction commise gimplement par négligence (consid. 1);

b} lorsque le crime ou le délit (art. 9 CP) commis durant le délai d'épreuve n’a été puni que d’arrêts ou d'amende (consid. 2).

Art. 41, cifra 3 CP. La pena dev’eassere eseguita anche :

a) quando gia stata pronunciata a motivo d’un’infrazione commessa soltanto per negligenza (consid. I);

b) quando il crimine o il delitto (art. 9 CP) commesso durante il periodo di prova è stato punito soltanto con l’arresto o la multa (consid. 2).

4A. — Läubli wurde äm 22. Mai 1942 vom Gerichtspräsidenten IV von Bern wegen fahrlässiger Tötung im Sinne des Art. 117 SGB und Widerhandlung gegen die Vorgchriften über den Fahrradverkehr unter Auferlegung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von dreissig Tagen und zu dreissig Franken Busse verurteilt. Am 5. Vebruar 1946 ordnete das Obergericht des Kantons Bern gestützt auf Art. 41 Ziff. 3 StGB den Vollzug der Gefängnisstrafe an, weil der Verurteilte geinem Bruder am 12. Dezember 1942 vier stehendé Fichten hat stehlen helfen und deshalb vom Gerichtspräsidenten von Burgdorf am 5. März 1943 wegen Gehülfen- 4 AS 71 IV — 1946 50 Strafgesetzbuch. N° 16.

schaft zu Diebstahl mit dreissig Franken gebüsst worden ist.

Sachverhalt

B. — Läubli hat gegen das Urteil des Obergerichts die Nichtigkeitsbeschwerde erklärt mit dem Antrag, es sei aufzuheben und die Gefängnisstrafe nicht vollziehen zu lassen. Er macht geltend, Art. 41 Zif. 3 StGB sei dahin auszulegen, dass der Vollzug nur angeordnet werden dürfe, wenn die Tat, für welche die bedingt vollziehbare Strafe ausgesprochen wurde, eine vorsätzliche war und die während der Probezeit begangene neue Tat durch die ausgefällte Strafe als Verbrechen oder Vergehen charakterisiert sei oder mindestens eine gewissge Schwere habe. Im vorliegenden Falle seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

C. — Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt, die Beschwerde sei gutzubeissen. Er ist der Meinung, dass nach dem Sinne des Árt. 41 Ziff. 3 StGB unter den während der Probezeit vorsätzlich begangenen Verbrechen und Vergehen nur solche zu verstehen seien, die wegen ihrer Schwere zu einer Verurteilung zu Zuchthaus oder Gefängnis Anlass geben. Dagegen lehnt er die Auffassung ab, dass der bedingte Strafvollzug nicht zu widerrufen seì, wenn er für eine bloss fahrlässig begangene Tat gewährt wurde.

Erwägungen

1. Art. 41 Ziff. 3 SGB weist den Richter an, die Strafe, die als beding vollziehbare ausgefällss wurde, unter anderem dann vollziehen zu lassen, wenn der Verurteilte während der Probezeit vorsätzlich ein Verbrechen oder ein Vergehen begeht. Ob die erste Tat vorsätzlich oder bloss fahrlässig begangen wurde, unterscheidet das Gesetz nicht. Wesentlich ist ihm nur, ob sich der Verurteilte mit Wissen und Willen über die Warnung, die ibm durch Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Strafe und Auferlegung einer Probezeit erteilt wurde, hinwegsetzt. Das tut er immer, wenn er sgich während der Probezeit vorsätzlich vergeht, ob ihm nun die Warnung wegen eines bloss fahrlässigen oder ob sie ihm wegen eines vorgätzlichen Vergehens oder Verbrechens erteilt wurde. Der Beschwerdeführer sieht gich zu Unrecht als Opfer eines Zufalles, der darin liegen goll, dass er die Vorsätzliche Tat nach der fahrlässigen begangen hat statt umgekehrt. Wer wegen einer vorsätzlichen Handlung zu einer bedingt vollziehbaren Strafe verurteilt wird und-sich nachher bloss fahrlässig vergeht, schlägt nicht bewusst eine richterliche Warnung in den Wind wie der Beschwerdeführer, der wegen der fahrlässigen Tat unter Bewährungsprobe gestellt worden is und sich nachher vorsätzlich vergangen

2. Der Strafvollzug wird angeordnet, wenn die während der Probezeit vorsätzlich begangene Tat ein Verbrechen oder ein Vergehen ist. Ein Verbrechen ist sie dann, wenn sie mit Zuchthaus, ein Vergehen, wenn sie mit Gefängnis als Höchststrafe bedroht ist (Art. 9 StGB). Es genügt also, dass diese Strafen für Handlungen der betreffenden Art angedroht gind ; dass auch die ausgesprochene Strafe auf Zuchthaus oder Gefängnis laute, is nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht erforderlich. Wie der Kassationshof bereits in Sachen Gammenthaler ausgeführt hat (BGE 70 IV 108), steht es auch nicht im Ermessen des Richters, von der Anordnung des Vollzugs dann abzugehen, wenn das während der ‘Probezeit begangene Verbrechen oder Vergehen geringfügig ist. Diese Strenge des Gesetzes, die von der Ordnung abweicht, wie sie z. B. im Kanton Bern galt, iet gewollt. Art: 41 Zif. 3 StGB war als Art. 39 Ziff. 3 schon im Entwurf von 1918 enthalten, mit dem Unterschiede, dass dort Vergehen und Verbrechen mit dem gemeinsamen Ausdruck Vergehen bezeichnet waren. Auch war schon im Entwurf auf zahlreiche Vergehen neben Gefängnis wahlweise Busse angedroht und allgemein für den Fall der Strafmilderung wegen Versuchs, Gehülfenschaft usw. die Möglichkeit vorgesehen, etatt Gefängnis Haft oder Busse auszusprechen. Auf dieser Grundlage hat die parlamentarische Beratung stattge- 52 Strafgesetzbuoh. N° 16.

funden. Dem Gesetzgeber ist weder entgangen, dass der Richter häufig in die Lage kommen kann, für ein Verbrechen oder Vergehen bloss Haft oder Buesse auszusprechen, noch dass in diesem Falle der bedingte Strafvollzug für eine frühere Tat in gleicher Weise widerrufen werden muss, wie wenn für das während der Probezeit begangene Verbrechen oder Vergehen Zuchthaus oder Gefängnis ausgesprochen wurde. Als man im Nationalrat erfolglos beantragte, der Richter solle ermächtigt werden, die Strafe ausnahmsweise nicht vollziehen zu lassen, wenn das neue Verbrechen oder Vergehen geringfügiger Art ist, wies der Ántragsteller darauf hin, dass sonst beispielsweise eine achtmonatige Gefängnisstrafe auch vollzogen werden müsse, wenn der Verurteilte wegen einer während der Probezeit begangenen Ehrverletzung bloss mit dreissig oder vierzig Franken gebüssf wird (StenBull, Sonderausgabe 636). Die Auffassung der gesetzgebenden Behörden wird verstanden, wenn man bedenkt, dass der bedingte Strafvollzug auch Gegner batte und man daher dis Gewäbr haben wollte, dass die Probezeit zu einer wirklichen Erprobungszeit werde, in welcher der Verurteilte sich mustergültig hüten soll, vorsätzlich ein Verbrechen oder Vergehen zu verüben, mag es auch bloss ein leichtes sein. Übrigens ist nicht jedes Vergehen, für das bloss Haft oder Busse ausgesprochen wird, so leicht, dass es die Anordnung des Vollzugs einer bedingten Freiheitsstrafe, die ja ihrergeits aúch bloss auf Haft gelautet zu haben braucht, nie rechtfertigen würde, kann doch Haft bis drei Monate dauern und die Busse in der Regel bis zwanzigtausend Franken, beim Handeln aus Gewinnsucht sgogar noch mehr betragen. Haft und Busse in dieser Höhe können freilich auch für blosse Übertretungen verhängt werden und führen in solchen Fällen nicht zum Widerruf des bedingten Strafvollzuges. Wenn aber nach der Strafandrohung schon ein Verbrechen oder Vergehen vorliegt und eine so lange Haft oder eine s0 hohe Busse ausgesprochen wird, lassen sich gegen den Wortlaut des Art. 41 Ziff. 3 keine BilligkeitsSirafgeaetzbuch. N°. 17. 53 erwägungen mehr anrufen. Nicht folgerichtig ist dann eher, dass bei gleichen Strafen nicht auch die Übertretungen den Widerruf nach sich ziehen.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshoj : Die Niohtigloitebosohwerdo 7 wird abgowicaon.

N

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 9 und Art. 41 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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