72 IV 4
3. Auszug aus dem Urteil des Kassationshoses vom 10. April 1946 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Keller.
Art. 110 Ziff. 3, 137 Ziff. 3 SiGB. Familiengenossen essen nicht Dur ZUsammeN, sondern schlafen auch unter gemeinsamein ac Art. 110 ch. 3, 137 ch. 3 CP. Pour être des familiers, il nè sufüb pas de manger ensemble, il faut coucher sous le même toib, Strasgesstzbuch. N® 3.- 5 Art. 110, cifra 3, 137 cifra 3 CP. Sono membri della comunione domegstica quelle persone che non soltanto mangiano insienme, ma dormono sótto il medesimo tetto.
Erwägungen
1. Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder FVamiliengenossen wird nur auf Antrag verfolgt (Art. 137 Zif. 3 SiGB). Unter Familiengenossen versteht das Gesetz Personen, die in 1 gomeinsamem Haushalte leben Damit geht es über die ‘Ordnung hinaus, die nach den kantonalen Rechten galt. Die meisten Kantone liessen den Diebstah]l unter Ehegatten, Verwandten oder Vergchwägerten bestimmter Grade, namentlich wenn gsie in Hausgemeinschaft lebten, entweder überhaupt nicht bestrafen (Tessin Art. 367 § 1, Genf Art. 317, Neuenburg Art. 353, Waadt Art. 210) oder nur auf Antrag verfolgen (z. B. Zürich § 176, Bern Art.-214, Thurgau § 143). Nur vereinzelte Kantone- erblickten im Diebstahl auch dann ein Ántragsdelikt, wenn er von einem Ángestellten gegenüber dem Dienstherrn, insbesondere von einem mit diesgem im gleichen Haushalte lebenden Dienstboten begangen wurde (Solothurn § 152, Neuenburg Art. 355). Den letzten Schritt tat der waadtländische Gesetzgeber im Jahre 1931, indem er in Anlehnung an den schweizerischen Entwurf von 1918 (Art. 120 Zif. 2, Art. 97 Zif. 3) in der Hausgemeinschaft zwischen dem Dieb und dem Bestohlenen gchlechthin einen Grund sah, blossa auf Antrag verfolgen zu laessen (Waadt Art. 212), so0 dass beispielsweise auch der Dienstherr straflos ausging, wenn der bestohlene Dienstbote nicht Strafantrag stellte. Die meisten Kantone übten golche Nachsicht weder gegenüber dem Dienstherrn noch gegenüber dem Dienstboten. Sie erblickten im Dienstverhältnis oder in der Hausgemeinschaft im Gegenteil einen Grund, die Strafe zu erhöhen oder zu verschärfen (z. B. Aargäu § 150 lit. n und r, St. Gallen Art. 59 lit. b, Wallis Art. 290 Zif. 2, Genf Art. 322 Ziff. 1, ferner Waadt, StGvon 1843 Art. 272 Zif. 1). Der eidgenössische Gesetzgeber 6 Straîgesetzbuch,. N°. 3.
hat daher den Kreis der nach Art. 137 Ziff. 3 StGB Pprivilegierten Personen nicht allzuweit ziehen wollen ; eine einschränkende Auslegung des Begriffs der Familiengenossen, wie er in Art. 110 Ziff. 3 StGB umschrieben ist, drängt. sich auf.
. Das Privileg hat seinen Ursprung und Grund in den verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Dieb und dem Bestohlenen. Zunächst sollen einem Vater oder einer Mutter ein Familienskandal und der Schmerz, ihren: Sohn der síe bestohblen hat, gegen ihren Willen vor dem Strafrichter zu sehen, erspart bleiben. Sodann sollen die Behörden nicht wider den Willen des Bestohlenen bloss um vermögensrechtlicher Interessen willen, die zu wahren in erster Linie seine eigene Sache ist, die Geschehnisse in seinem Haushalte untersuchen, denn solche Einmischung trägt Unfrieden unter die Familiengenossen, - ergchwert ihre gütliche Auseinandersetzung und ‘das weitete Zu-
sammenleben. Die erste Überlegung, welche es rechtfertigt, nur auf Antrag des Geschädigten- zu verfolgen, läsgst sich nicht machen, wenn der Dieb mit. dem Bestohlenen nicht nahe verwandt oder verschwägert ist, und die zweite liegt weniger nahe, wenn nicht Verwandtschaft, sondern bloss ein obligationenrechtliches Band- Grund des Zusammenlebens ist. Ein solches Band. stebt der Auflösung der Hausgemeinschaft nach Verübung eines Diebstahls in der Regel nicht im Wege. Es. hält die Familien- _… genossen um 80 sCchwächer zusammen, je weniger weit ihr gemeinsames Haushalten geht. Auch das ist ein Grund, das öffentliche Interesse an der Verfolgung des Täters der Wahrung des Hausfriedens dann nicht hintanzustellen, wenn der gemeinsame Haushalt nicht ein go vollständiger war, dass er den Dieb und den Bestohblenen wie. Glieder ein und deraselben Familie zusammenbielt.
Das Wort « Familiengenossen » tönt denn auch - die Ähnlichkeit des Verhältnisses mit der Familie an. In gemeinsamem Haushalte im Sinne des Art. 110 Zif. 3 SGB lebt nur, wer nicht nur zusammen isst, sondern auch unter Strasgesetzbuch. N° 3. 7 gemeinsamem Dache schläft, wie es unter Mitgliedern ein und derselben Familie üblich ist.
Dureh diese Auslegung des Begriffs der Familiengenossen wird auch verhütet, dasgs die Grenzen zwischen den Fällen, die auf Antrag, und jenen, die von Ámtes wegen zu Verfolgen sind, zu sehr verwischt werden. Würde vom Erfordernis des Wohnens unter gemeinsamem Dache abgesehen, s0 böte die Abgrenzung zahlreiche Schwierigkeiten, da die bloss teilweise Teilnahme an ein und demgelben Haushalte. in mannigfaltigen Formen vorkommt. Wenn die Vorinstanz ihre Auslegang vorwiegend auf die Kommentare zum Zivilrecht stützt, so0 übersieht sie, dass die Gründe der strafrechtlichen Privilegierung der Familiengenossen andere sind als jene, die zum Erlass von Art. 331 ZGB und Art. 344. OR geführt haben. Das Strafrecht hat sgeinen eigenen Begriff des Familiengenossen. Nicht darauf kommt es an, ob der Dieb der Hausgewalt des Bestohlenen untersteht, wie sie das Zivilgesetzbuch ‘regelt, oder ob er auf Grund der Hausgemeinschaft nach den Vorschriften des Obligationenrechts einen Teil der Löhnung in der Form von Nahrung und Wohnung erhält und im Falle der Erkrankung Anspruch auf Pflege und ärztliche Behandlung hat. Diese Verhältnisse können schon deshalb nicht maässgebend sein, weil das strafrechtliche Privileg zum Beispiel auch dem Dienstboten, der einen Mitangestellten, oder dem Dienstherrn, der den Dienstboten bestiehlt, zugute kommt, obschon in solchen Fällen der Dieb weder der Hausgewalt des Bestohlenen unterworfen ist, noch gegen ihn Ansprüche aus Art. 344 OR hat. Nicht die Arbeitsleistung des Diebes im Haushalte des Bestohlenen ist der Grund der Privilegierung, sonst würde das Gesetz das Privileg ausdrücklich nur für die (mit dem Dienstherrn in gemeinsamem Haushalte lebenden) Dienstboten vorsehen.
2. Die Beschwerdegegnerin nabm am Haushalte des Bestohlenen nur insofern teil, als sie in dieeem Haushalte arbeitete und dort verpflegt wurde. Dagegen wohnte sie nicht mit dem Bestohlenen unter dem gleichen Dache, 8 Sirafgeaetzbuch. N° 4.
“ gondern hatte im benachbarten Elternhause Unterkunft. Dass sie dafür einen umso höheren Lohn erhielt, ist unerheblich. Sie war nicht Familiengenossin des Bestohlenen. Das Kriminalgericht hat sie daher von Amtes wegen zu verfolgen.