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18, Urteil des Kassationshofes vom 5. Juli 1946 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft gegen Graf.
Art. 139 StGB. Fälle, in denen der Räuber das Opfer mit dem Tode bedroht hat, die Drohung aber nicht ausführbar war, sind als einfacher Raub (Art. 139 Ziff. 1) zu ahnden.
Art. 139 CP. Lorsque l’auteur du brigandage a menacé sa victime de mort, mais n’était pas en mesure de mettre 8a menace À exécution, il doit être puni pour brigandage simple (art. 139 ch. 1).
Art. 139 CP. Be il colpevole d’una rapina ha minacciato di morte Ia sua vittima, ma non era in grado di porre in atto la sua minaccia, dev’essere punito per rapina semplice (art. 139, cifra 1). _ :
&8 Strafgesetzbuch. N° 18.
4. — Der neunzehnjährige und ‘vermindert zurechnungsfähige Graf stellte sich am Nachmittag des 16. April 1945 in der Absicht, jemanden zu berauben, mit einem nicht gebrauchsfähigen und ungeladenen Revolver und ohne Munition zu haben an einem Fussweg auf Als der siebzigjährige Spaziergänger Weber daherkam, trat ihm Graf überraschend in den Weg, richtete den Revolver auf ihn und befahl ihm : «Stille stehen und auspacken ! » Weber erhob seinen Stock und machte Miene, dreinzugchlagen. Dadurch konnte er sich Graf vom Leibe halten. und sich entfernen.
Sachverhalt
B. — Am 3. Juli 1945 verurteilte das Obergericht -des Kantons Basel-Landschaft Graf wegen versuchten Raubes im Sinne des Art. 139 Zif. 1 StGB zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von acht Monaten. Es legte das Gesetz dahin aus, dass Ziffer 1 des Art. 139 dann anzuwenden sei, wenn der Täter die Drohung mit dem ‘Tode micht ernst. meint, aber der Bedrohte síe als ernst gemeint emphúndet, Ziffer 2 dagegen, wenn der Täter die Drohung mit dem Tode wahr zu machen beabsichtigt, was nur der Fall sein könne, wenn die zur Drohung benutzten Mittel sich eignen, den angedrohten Erfolg herbeizuführen.
C. — Der Staatsanwalt des Kantons Basel-Landschaft ficht dieses Urteil mit der Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, es sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung unter Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 StGB an das Obergericht zurückzuweisen.
D. — Graf beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Erwägungen
1. Nach Art. 139 Zif. 1 StGB ist des einfachen Raubes unter anderem schuldig und mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten zu bestrafen, wer in der Absiclt;, einen Diebstahl zu begehen, eine Person mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben bedroht. Art. 139 Ziff. 2 dagegen will den Räuber unter anderem dann mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft wissen, wenn er jemanden mit dem Tode bedroht. Wer jemanden mit einer Gefahr für das Leben (d’un danger pour la vie) und wer ihn mit dem Tode (de mort) bedroht, tut jedoch dasselbe. Seine Tat weist somit nach dem Wortlaut des Gesetzes s0wohl die Merkmale des einfachen als auch die des ausgezeichneten Raubes auf Dieser Widerspruch erklärt sich aus der Entstehungsgeschichte. Während nach dem Vorentwurf von 1894, Art. 73, der einfache Raub erforderte, dass der Täter das Opfer « schwer bedrohte », und nach dem Vorentwurf von 1908, Art. 84, dass er es « gefährlich bedrohte », beschloss die zweite Expertenkommission zunächst, zu sagen : « Wer .... mit einer gegenwärtigen Ppersönlichen Gefahr bedroht » (Protokoll 2 308 und 540). Die Redaktionskommission setzte in der Vorlage vom März 1913 statt dessen « WEr eine Person mit einer gegenwärtigen Gefahr bedroht » (Protokoll 3 14). Gegen diese Fassung wurde in der zweiten Lesung der Expertenkommission Einsgpruch erhoben mit der Begründung, durch Weglassung des Wortes « persönlich » vor: « Gefahr ». werde der Begriff des Raubes ausserordentlich erweitert, da jetzt auch Gefahren für das Eigentum darunter fielen. Der Redner sohlug vor, entweder wieder « persönlich » einzustellen oder zu sagen « Gefahr für Leib und Leben ». Man entschied sich für die letztere Wendung, weil die Bedrohung eines dem Opfer nahe stehenden Dritten von der Bestimmung sonst nicht erfasst worden wäre (Protokoll 3 58). Man übersah, dass man damit eine Fassung wählte, die sich mit der Umschreibung des ausgezeichneten Raubes nicht reimte, érblickten doch die Vorentwürfe schon von Anfang an in der Drohung « mit dem Tode » einen Grund zur schärferen Bestrafung.
2. Die Vorinstänz versucht, der Ziffer 1 und 2 des Art. 139 dadurch einen vernünftigen Sinn zu geben, dass die Drohung mit dem Tode den Raub nur dann qualifizieïèn gs0ll, wenn der Täter sie wahr zu machen beabgichtigt: Allein dieser Löegung steht entgegen, dass die 58 Strafgesetzbuch. N° 18.
Zweite Expertenkommission einen Antrag, die Drohung mit dem Tode als qualifizierendes Merkmal zu streichen, weil es Fälle gebe, wo sie nicht prnst gemeint sei, ablehnte, wie sie auch den Antrag, nur die « ernsthafte » Drohung mit dem Tode als Erschwerungsgrund anzuerkennen, verwarf (Protokoll 2 302, 307). Auch in allen anderen Füllen, in denen das Strafgesetzbuch eine Drohung strafbar erklärt (z.B. Art. 156, 180, 181), wird nicht verlangt, dass der Täter die Absicht hatte, sie wahr zu machen. Sie macht strafbar wegen der Wirkung, die sie auf das Opfer hat. Zudem könnte der Täter sich der verdienten Strafe für ausgezeichneten Raub leicht dadurch entziehen, dass er die Absicht, den mit dem Tode Bedrohten wirklich umzubringen, bestritte. In Fällen, in denen er es objektiv in der Hand hatte, dies Drohung zu verwirklichen, wo also das Leben des Bedrohten einzig von der Gnade des Räubers abhing, wäre das stossend. Wenn hingegen die Drohung nicht ausführbar war, weil der Täter die Mittel dazu nicht hatte, isb umgekehrt die Schuld verhältnismässig s0 gering, dass sich das hohe Mindestmass von fünf Jahren Zuchthaus nicht rechtfertigt. Der Täter, der dem Opfer bloss durch Täuschung, Überraschung und dergleichen Todesangst einjagt, obschon er- zum vornherein nicht in der Lage ist, es zu töten, ist auch nicht s0 gefährlich wie einer, der es in der Hand hat, die Drohung zu verwirklichen. Dass aber Art. 139 Zif. 2 als eine nur gegen besonders gefährliche Täter gerichtete Bestimmung aufgefasst wurde, ergibt sich daraus, dass sie, nachdem sie in Abs. 2 und 83 Beispiele aufgezählt hat, in Abs. 4 allgemein ausgezeichneten Raub annimmt, wenn er « auf andere Weise die besondere Gefährlichkeit des Täters offenbart ». Fälle, in denen der Räuber das Opfer zwar mit dem Tode bedroht hat, die Drohung aber nicht ausführbar war, gind daher nur als einfacher Raub zu ahnden.
3. Der Beschwerdegegner war zum vornherein nicht in der Lage, seine Drohung zu verwirklichen, da seine Schusswaffe nicht gebrauchsfähig und nicht geladen war und er übrigens auch keine Munition bei sich hatte. Sein Raubversuch ist daher mit Recht nach Art. 139 Ziff. 1 bestraf{ worden.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kanoationohoi : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.