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21. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. Juli 1946 i. S. Obrecht gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.
Ari. 191 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Ob das missbrauchte Kind schon _ verdorben war, ist für die Anwendung dieser Bestimmung unerheblich.
Art. 191 ch. 1 al. 1 CP. Tl est sans importance pour 1° application de cette disposition que l’enfant dont l’auteur abuse soit déjà Corrompu.
Art. 191, cifra 1, cp. 1 CP. Per l’applicazione di questo disposto È irrilevante cho i il fanciullo, di cui si abusa, sia già corrotto, :
Erwägungen
Der Beschwerdeführer verneint die Anwendbarkeit des Art. 191 Abs. 1 StGB, weil der Beischlaf oder die beigohlafsähnliche Handlung mit einem bereits verdorbenen Kinde keinen Missbrauch desselben darstelle. Missbrauch getze Unverdorbenheit voraus. Diese Auslegung ist absurd. Sie ist die Verneinung für das Anwendungsgebiet des StGB des sogenannten. strafrechtlichen Schutzalters. Indem der deutsche Text — im Unterschied übrigens zu den romanischen, welche einfach den Beischlaf und die beischlafsähnliche Handlung mit dem Kind unter Strafe stellen, — den Missbrauch des Kindes zum Beischlaf bestraft, drückte er gerade den Gedanken aus, der das Schutzalter motiviert, nämlich dass der Beischlaf mit einem Partner, der das Kindsalter noch nicht überschritten hat, in allen Fällen Missbrauch des Kindes ist.