Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 160 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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24. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. März 1946 i. S. Duetsech gegen Egloff und Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau.

Ari. 303 StGB ; falscke. Anschuldigung.

1. Unter Vorbehalt der Wiederaufnahme des Verfahrens wird die

Nichtschuld des Beschuldigten durch ein freisprechendes. Urteil oder durch einen gegen ihn ergangenen Aufhebungsbeschluss auch für das Verfahren gegen den, der die falsche Anschuldigung erhoben hat, verbindlich festgestellt (Erw. 1).

2. Falesche Anschuldigung, begangen durch Einreichung einer Strafanzeige, die objektiv zum grössten Teil wahre Tatsachen berichtet, aber wider besseres Wissen Auslassungen, Beifügungen, falsche Verdächtigungen und die Behauptung der zum angezeigten Verbrechen oder Vergehen gehörenden SUL 1bjektiven Voraussetzungen enthält (Erw. 2).

Art. 303 CP. Dénonciation calomnieuse.

1. Le juge appelé à statuer sur le crime de dénonciation calomnieuse est lié, en ce qui concerne l’innocence de la personnes dénoncée et sous réserve d’une reprise de la procédure contre celle-ci, par le jugement d’acquittement dont elle a fait l’objet ou par le prononcé de non-lieu dont elle a bénéficié (consid. 1).

2. Dénonciation calomnieuse, consistant dans le dépôt d’une plainte pénale, qui relate des faits vrais pour la plus grande partie, mais qui à deasein en tait d’autres, ajoute à ce qui est, émet de faux -soupçons et affirme de mauvaise foi l’existence des conditions subjectives requises pour les crimes et délits dénoncés (consid. 2). Art. 303 CP. Denuncia mendace.

1. TI giudice chiamato a pronunciarsi sul reato di denuncia mendace è vincolato, per quanto concerne l’innocenza della persona denunciata e con riserva di una ripresa della procedura contro di lei, dalla sentenza di assoluzione prolata nei suoi confronti 0 dal decreto di abbandono, di cui ha beneficiato (consid. I), 2. Denuncia mendace consistente nello sporgere una querela penale che riferisce fatti per lo più veri, ma che tace altri fatti, aggiunge a quanto è, emette falsi sospetti e afferma in mala fede l’esistenza delle condizioni soggettive richieste per i crimini o delitti denunciati (consid. 2).

Erwägungen

LL — Der Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verurteilt worden. Nach dieser Bestimmung macht gich strafbar, «wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen ». Dass Notar EglofffÆ der Verbrechen und Vergehen, welche ihm die Strafklage des Beschwerdeführers vorgeworfen hat, nicht schuldig ist, ergibt sich für den Richter, der über die Anwendung des Art. 303 zu urteilen hat, verbindlich aus dem Aufhebungsbeschluss der thurgauischen Anklagekammer vom 24. März 1944. Dieser Beschluss hat das Strafverfahren — unter Vorbehalt der Wiederaufnahme wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel — gleich einem gerichtlichen Urteil endgültig erledigt. Damit verträgt es sich nicht, die Schuldfrage im Verfahren wegen falscher ÁAnschuldigung erneut zu erörtern ; das ginge gegen das Wesen des Urteils, das feststellt, was Recht ist. Die praktischen Folgen zweier sich widersprechender Entscheide, von denen der eine die Schuld verneinen, der andere gie auf Grund der gleichen Tatsachen und Beweismittel bejahen würde, wären unhaltbar, namentlich dänn, wenn ein Verurteilter mit einer Gegenanzeige wegen falscher Anschuldigung ohne Anrufung neuer Tatsachen oder Beweis- 76 Strafgeaetzbuch. N° 24.

mittel Erfolg hätte, in diegem Verfahren also als nicht schuldig dastünde und trotzdem verurteilt bliebe. Dadurch, dass ein Aufhebungsbeschluss oder ein freisprechendes Urteil im nachfolgenden Verfahren wegen falscher Ánschuldigung alas verbindlich hingenommen wird, leiden die Interessen dessen, der sich wegen falscher Anschuldigung zu verantworten hat, nicht, denn alles, was seines Erachtens für die Schuld des andern spricht, kann er zu seiner eigenen Verteidigung gleichwohl anrufen, um darzutun, dass er die Anschuldigung gutgläubig erhoben habe.

2. Der Beschwerdeführer hatte die - Absicht, mit der Strafklage vom 18. Dezember 1943 gegen Notar Egloff und die Mitbeschuldigten eine Strafverfolgung herbeizuführen. Hätte er der Staatsanwaltschaft unentstellt und lückenlos bloss (wahre) Tatsachen berichtet, deren rechtliche Qualifikation der Behörde überlassgend, so könnte nicht gesagt werden, er babe im Sinne des Art. 303 die angezeigten Personen « eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt », denn das öffentliche Interesse erheischt, dass der Behörde gegebenenfalls auch Tatsachen gemeldet werden, die der Anzeiger zwar persönlich nicht für strafbar bält, zu deren Würdigung er der Behörde aber doch Gelegenheit geben möchte. Dagegen widerspricht es ‘dem öffentlichen Intereessge, der Strafverfolgungsbehörde einen Tatbestand zu unterbreiten, der, wenn er auch objektiv zum grössten Teil wabr ist,. Auslassungen, Beifügungen oder falsche Verdächtigungen enthält, oder mit dem der Anzeiger wider besseres Wissen die Behauptung verbindet, auch die zum Verbrechen oder Vergehen gehörenden subjektiven Voraussetzungen seien erfüllt. Durch solche Entstellungen wird die Behörde irregeführt. Statt dass síe die Anzeige sofort als unbegründet von der Hand weisen kann, wird ‘gie veranlasst, die Strafverfolgung zu eröffnen und Erhebungen zu treffen. Dass die Einreichung einer Anzeige, die wider besseres Wissen Auslasgsungen oder sonstige Entstellungen enthält, als falsche Anschuldigung zu bestrafen ist, nehmen auch die französische Strafgaesetzbuch. N° 24. TT Wissenschaft und -Rechtsprechung an (GAaRçoN, Code Pénal Art. 373 Anm. 164 ff. ; DarLoz, Recueil Périodique 1856 I 139, 1873 1 169.

Eine solche Anzeige hat der Beschwerdeführer eingereicht. Er hat schon den objektiven Tatbestand entstellt. Er hat nicht nur die Vermutung ausgesprochen, Notar Egloff habe die Vormundschaftsbehörde über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse irregeführt, sondern auch behauptet, er, Egloff, habe den devoten Vormund Widmer ofensichtlich für seine Zwecke missbraucht. Dass die Vormundschaftsbehörde im Beschluss vom

28. April 1942, durch den sie die Aufhebung des Teilungsvertrages guthiess, die Genehmigung des Bezirksrates Vorbehielt, übergeht die Strafklage. Freilich wurde diese Genehmigung aus Versehen nicht eingeholt. Das wurde aber dadurch gutgemacht, dass der Bezirksrat den Kaufvertrag mit Meier am 4. Juli 1942 genehmigte, was im Vertrag wiederum auadrücklich vorbehalten worden war, worüber aber die Strafklage schweigt. Auch die Bestreitung, dass als Kaufpreis bloss Fr. 40,000.— gelöst worden seien, geht über einen Bericht feststeherider Tatsachen hinaus. Wich - tiger als diese Entstellungen des objektiven Geschehens ist die feste Behauptung, Notar Egloff sei der angeführten Verbrechen und Vergehen schuldig, auch deren subjektive Voraussetzungen geien also erfüllt. Auf diese Behauptung laufen auch die zahlreichen Ausführungen hinaus, die sich auf die angebliche subjektive Einstellung Egloffs beziehen, [80 Wenn Von « deliktischer Absicht » oder vom « schlechten Gewissen » des Notars gesprochen wird, oder wenn die Strafklage erklärt, über die Voraussetzungen des Vorgatzes nach Art. 18 StGB seien keine Zweifel möglich, der Zweck des Nachlassvertrages sei ofensichtlich der gewesen, die Gläubiger über die wahre Sach- und Reechtslage hinwegzutäuschen, und die Konferenzen zwischen Egloff und den Beteiligten hätten dem Zwecke gedient, die strafbaren Machenechafien nach Möglichkeit zu vertuschen. In der Entstellung des objektiven und der Behauptung des subjektiven Tatbestandes (der in Wirklichkeit nicht gegeben war) liegt objektiv die falesche Ansechuldigung im Sinne des Arf. 303 Zif. 1 Abs. 1 StGB.

IT. STEMPÉLABGABEN DROITS. DE TIMBRE

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 18 und Art. 303 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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