Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 8 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

73 I 209

27. Urteil vom 2. Oktober 1947 i S. Genossenschaît Migros Luzern gegen Regierungsrat des Kanton Luzern.

Handels- und Gewerbefreiheit, BRechtsgleichheit, kantonale Strassenhoheit.

Art. 31 BV verleiht dem Privaten kein Recht auf eine den Gemeingebrauch übersteigende Benutzung der öffentlichen Strassen. Die Verweigerung der für solche Benutzung erforderlichen Bewilligung kann dagegen wegen Verletzung des Art. 4 BV angefochten werden, wenn sich dafür keine öffentlichen Interessen ernsthafter Natur geltend machen lassen (Erw. 2).

Zulässigkeit, einer kantonalen Verfügung, durch welche der Lebensmittelhandel mit Verkaufsautomobilen auf öffentlicher Strasse aus verkehrspolizeilichen Gründen nicht gestattet wird (Erw. 8).

Inberté du commerce et de l’industrie, égalité devant la loi, svuveraineté du canton sur les routes. O L'art. 31 CF ne confère au simple particulier aucun droit à une utilization des routes publiques qui excède l’usage normal. Le refus d’accorder lautorisation nécessaire à une telle utilisûtion ‘peut en revänche être attaqué sur la base de l’art. 4 CF; lorsque aucun motif d’ordre publie ne s’y oppose sérieusement cons1id. 2). - TER Admissibilité d’une décisíon cantonale qui, pour des motifs fondés sur la police de lä circulation, interdit sur la voie publique la vente de denréèës alimentaires effectuée au moyen d’automobiles (consid: $).

Libertà di commercio e d’indusirvid, uguaglianza davanti alla legge, sg0vranità del cantone sulle stradé:

L'art. 31 CF non conferisce a un privato un diritto di utilizzare le strade pubbliche cbe etceda Fusó nortiale. Il rifiuto di accordare l’autorizzazione necessaris ad uña siíiffatta utilizzazione può invece essere ifüpugnats iù base all'art. 4 CF, quando nessun motivo d'ordine pubblito non sì opponga seriamente (consid. 2). .

Ammizssibilità d’una decisléöñe cantonale che, per motivi fondati sulla potizia della circóläzione, vieta sulla strada pubblica la vendita di derrate alimentari effettuata per mezzo di automobili (corisid. 3), 4. — In den Monaten Mai, Juni und Juli 1946 ersauchten 24 Firmen, darunter auch die Genossenschaft Migros Luzern, beim Militär- und Polizeidepartement des Kantons 14 AS 73 I — 1947 210 Stagtsrecht.

Luzern um die Bewilligung, auf den öffentlichen Strassen und Plätzen des Kantons und der Stadt Luzern mit insgesamt 41 Verkaufsautomobilen Lebensmittel zu ‘vertreiben. Das Militär- und Polizeidepartement wies sämtliche Gesuche durch Entscheid vom 25. November 1946 ab. Während sich die übrigen Firmen hiemit abfanden, rekurrierte die Genossenschaft Migros Luzern, die um die Bewilligung zum Betrieb von vier Verkaufsautomobilen nachgesucht hatte, an den Regierungsrat. Dieser wies den Rekurs am 20. Januar 1947 mit äám wesentlichen folgender Begründung ab :

a) § 62 des kantonalen Strassengesetzes vom 2. Dezember 1864 bestimme, dass Markteinrichtungen auf der öffentlichen Strasse nur s0 getroffen werden dürfen, dass der Fahrverkehr nicht gehemmt werde. Nun seien die öffentlichen Strassen insbesondere wegen der an Zahl immer mehr zunehmenden Automobile heute sgchon 80 stark beansprucht, dass der Fussgänger- und Fahrzeugverkehr, namentlich an Markttagen, nur mit Mühe geregelt werden könne. Kämen dazu noch Verkaufesautomobile mit ihren zu- und wegströmenden Käufern, so0 würde dies zweifellos den flüssigen Verkehr erheblich stören und eine ernsft zu nehmende Gefahrenquelle für Verkehreunfülle bedeuten. Es ständen somit Interessen des öffentlichen Wohls im Spiele, deren Schutz die Ablehnung des Gesuchs gebiete.

b) Nach Art. 31 Abs. 2 der eidg. Verordnung über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 286. Mai 1936 (LMV) seien die Kantone, die den Strassenhandel mit Lebensmitteln gestatten wollen, verpflichtet, die Beschaffenheit und Aufbewahrung der Waren streng zu kontrollieren. Diese Kontrolle würde grossen Schwierigkeiten begegnen, wenn die Zahl der fahrenden Verkanufswagen überhand nehmen sollte. Bei der Vorinstanz seien schon mehr als 40 Wagen angemeldet, und es sei mit einer noch grösseren Zahl zu rechnen, wenn einmal eine Firma mit diesem Verkaufssystem begonnen habe. Die notwenHandels- und Gewerbefreiheit. N® 27. ZLI digen lebensmittelpolizeilichen Kontrollen wären dann kaum mehr möglich, wodurch die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Auch aus diesen Gründen sei das Geguch abzuweisen, c) Es bestehe kein Bedürfnis für den Verkauf von Lebensmitteln im Umherziehen auf öffentlichen Strassen. Jedenfalls habe die Rekurrentin es unterlassen, ein solches Bedürfnis zu beweisen oder auch nur glaubhaft zu machen.

Sachverhalt

B. — Mit rechtzeitig erhobener staatsrechtlicher Beschwerde beantragt die Genossgenschaft Migros Luzern die Aufhebung dieses Entscheids des luzernischen Regierungsrates vom 20. Januar 1947. Zur Begründung wird ausgeführt :

a) Nach Art. 31 lit. e BV dürfen Verfügungen der Kantone über die Benützung der Strassen den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit nicht beeinträchtigen. Gegtützt hierauf habe die Praxis Polizeimassnahmen gegenüber dem Handel und Gewerbe als unzulässig erklärt, wenn gie gich nicht durch öffentliche Interessen rechtfertigen lassen oder zwar im öffentlichen Interesse liegen, aber durch weniger weitgehende Massnahmen mit gleicher Wirkung ersetzt werden können.

b ) Die nachgesuchte Bewilligung werde der Beschwerdeführerin u. a, wegen Fehlens eines Bedürfnisses verweigert. Das verstosse gegen Art. 31 BV. Die sog. Bedürfnisklausel dürfe nur eingeführt werden, wo es die BV selbst vorsehe. Das treffe für den Lebensmittelhandel nicht zu. Der Hinweis auf das fehlende Bedürfnis zeige ferner, dass sich der Regierungsrat von gewerbepolitischen Erwägungen habe leiten lassen, was nach Art. 31 BV nicht zulässig sei.

c) Bei der Prüfung der Frage, ob Verkaufsautomobile den Verkehr stören würden, gehe der Regierungsrat zu Unrecht davon aus, dass auch andere Firmen zu diesem Verkaufssystem übergehen könnten. Die von 23 Konkurrenten der Beschwerdeführerin gestellten Gesuche hätten offensichtlich nur den Zweck verfolgt, das Gesuch der Beschwerdeführerin zu Fall zu bringen. Keiner der Gesuch- 212 Staatarecht.

steller habe im Ernste daran gedacht und sei in der Lage, Verkaufsautomobile zu betreiben, weshalb denn auch keiner gegen den Departementsentscheid rekurriert habe. Der Regierungsrat hätte bei sachlicher Behandlung vorläufig der Beschwerdeführerin als einziger ernsthafter Bewerberin die Erlaubnis erteilen und abwarten müssen, ob der Verkehr von Verkaufswagen anderer Firmen einen solchen Umfang annehme, dass der Strassenverkehr gestört werde.

In Wirklichkeit stören die Verkaufewagen den Verkehr überhaupt nicht. Solche Wagen verkehren schon seit Jahren in Gebieten, die viel verkehrsreicher seien als der. Kanton Luzern, ohne dass sich je Unzukömmlchkeiten ergeben hätten, wie aus Bescheinigungen der Polizeibehörden der Kantone Basel-Stadt, Schaffhausen und Tessin sowie der Städte Zürich und St. Gallen hervorgehe. Der Regierunggerat habe sich dadurch, dass er sich bei diesen Behörden nicht erkundigte, einer offenbaren Verletzung des pflichtgemässen Ermessens und damit eines Verstosses gegen Art. 4 BV schuldig gemacht. Wo eine Tatsache sich auf Grund der Erfahrung feststellen lasse, dürfe nicht einfach das Gegenteil vermutet werden. Die angeblichen Verkehrsstörungen seien nur ein Vorwand. Der Strassenverkehr sowie das Parkieren sei heute gut geregelt, Die örtlichen Behörden könnten durch Parkierverbote ohne weiteres auch den Verkaufswagen das Anhalten dort verbieten, wo es den Verkehr hemme oder störe. Es sei aber nicht einzusehen, wieso der Verkauf, der auf der dem Strassenrand zugewandten Wagenseite stattfinde, den Strassgenverkehr behindern sollte, zumal da die Wagen bauptsächlich in den Aussenquartieren der Städte und in den Dörfern verkehren und weniger lang zu halten pflegen als die meisten parkierenden Automobile.

§ 62 des Strassengesetzes besage nur, dass Markteinrichtungen den Fahrverkehr nicht hemmen dürfen. Hieraus ein gänzliches Verbot der Verkaufswagen abzuleiten, sei willkürlich. Es könne gestützt auf § 62 nur verlangt Handels- und Gewerbesraiheit. N°9 27, 213 werden, dass die Beschwerdeführerin die Haltestellen s0 wähle, dass der übrige Verkehr nicht behindert werde.

Der Umstand, dass der Betrieb von Verkaufswagen einen gesteigerten Gemeingebrauch des öffentlichen Eigentums darstelle, würde ein Verbot nur rechtfertigen, wenn der gewöhnliche Gemeingebrauch beeinträchtigt würde. Das sei nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin habe daher ein Recht auf Erteilung der nachgesuchten Bewilligung, da alle nötigen Voraussetzungen gegeben seien (FLEINER, Institutionen S. 408).

d) Was die angebliche Erschwerung der lebensmittelpolizeilichen Kontrolle betreffe, so0 hätten auch hier die in andern Kantonen während 22 Jahren gemachten Erfahrungen den hypothetischen Befürchtungen des Luzerner Regierungsrates vorzugehen. Es sei nicht einzusehen, wieso die Kontrolle der Wagen Schwierigkeiten bereiten sollte, denn deren Standort zu jeder Tageszeit sei. auf Grund des Fahrplanes bekannt, ebenso der Ladeplatz. Auch hier handle es sgich nur um einen Vorwand, während in Wirklichkeit gewerbepolitische Erwägungen massgebend gewesen Seien.

C. — Der Regierungsrat des Kantons Luzern beantragt Abweisung der- Beschwerde und führt u. a. aus : Es sei klar; dass die übrigen Gesuchsteller, wenn die Beschwerdeführerin die Bewilligung erhalte, ihre Gesuche erneuern werden, und dass diesen entsprochen werden müsse. Es handle sich somit um eine grundsätzliche Frage von allgemeiner Bedeutung. Es könne nicht zweifelhaft sein, dass fahrende Verkaufsläden den öffentlichen Verkehr aussgergewöhnlich belasten und gefährden. Art. 31 BV sei nicht verletzt, da die Handels- und Gewerbefreiheit dem Bürger kein Recht auf Benutzung der öffentlichen Strassen und Plätze gewähre. Die Frage, inwieweit ein solches Recht bestehe, bestimme sich ausschliesslich nach kantonalem Recht, dessen Anwendung das Bundesgericht nur aus dem beschränkten Gesichtspunkt der Willkür und ungleichen Behandlung nachprüfen könne (BGE 52 I 85). Wenn es auch richtig sei, dass nicht auf die Bedürfnisfrage abgestellt werden dürfe, so liege darin doch ein Grund mehr zur Verweigerung der Bewilligung für eine Strassenbenutzung, die den Verkehr störe und die Sicherheit gefährde.

Erwägungen

1. Wie der Bau und der Unterhalt der öffentlichen Strassen als Verwaltungsaufgabe (öffentlicher Dienst) den Kantonen obliegt, go ist auch der Erlass von Vorschriften über die Benutzung der Strassen Sache der Kantone. Die Befugnis dazu ist ein Ausfluss der Strassenhoheit, die — wenn auch durch Art. 37 und namentlich 37bis BV zugunsten des Bundes beschränkt — grundsätzlich den Kantonen zusteht. Nach kantonalem Recht bestimmt sich, auch seit Erlass des MFG durch den Bund, insbesondere der Umfang der jedem Bürger unentgeltlich und ohne besondere Erlaubnis ofen stehenden Benutzung, des sog. Gemeingebrauchs, für den die öffentlichen Strassen in erster Linie bestimmt sind. Vorschriften hierüber finden sich in der kantonalen Strassengesetzgebung. Diese ist jedoch, was den Umfang des Gemeingebrauchs betrifft, meist lückenbaft, weshalb daneben weitgehend auf Herkommen und Gebräuche abzustellen ist, auch wo darauf nicht, wie z. B. in § 157 des basel-städtischen EG z. ZGB, ausdrücklich verwiesen wird (vgl. BGE 49 I 148/9).

Zum Gemeingebrauch der öffentlichen Strassen gehört vor allem der Verkehr von Personen zu Vuss und mit Fahrzeugen. Weiter umfasst der Gemeingebrauch die Benutzung der Strassen zu mannigfaltigen geschäftlichen Zwecken, s0 die Hauslieferung bestellter Waren aller Art, den gewerbsmäüssigen Personen- und Warentransport usw. Im vorliegenden Falle braucht nicht geprüft zu werden, wie weit der Gemeingebrauch im Kanton Luzern geht, da die Beschwerdeführerin mit Recht nicht bestritten hat, dass die von ibr geplante Verkaufstätigkeit auf öffentlichen Strassen und Plätzen über den gewöhnlichen Gemeingebrauch hinausgeht und daher einer besonderen, vom InHandels- und Gewerbefreiheit. N° 27. 215 haber der Strassenhoheit zu erteilenden Bewilligung (Polizeierlaubnis) bedarf.

2. Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, die Verweigerung dieser Bewilligung verstosse gegen den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit. Es fragt sich, ob dieser Grundsatz im vorliegenden Falle überhaupt angerufen werden kann, Das Bundesgericht hat im Anschluss an die Praxis des Bundesrates in zahlreichen Entscheiden erklärt, dass Art. 31 BV dem Privaten kein Recht auf Benutzung öffentlicher Strassen und Plätze und speziell auch nicht einen Ánspruch darauf gebe, dass ihm die Bewilligung zu einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Nutzung erteilt werde ; wenn eine solche Bewilligung verweigert oder an erschwerende Bedingungen geknüpft werde, s0 sei Art. 31 BV nicht verletzt ; bei Erteilung dieser Bewilligung brauche der Staat nicht nach den Anforderungen der Handels- und Gewerbefreiheit zu verfahren, sondern habe nur Willkür und rechtsungleiche Behandlung zu vermeiden (vgl. BGE 52I 85 591 271, 601 277, nicht veröffentlichte Urteile vom 13. Januar 1913 i. Ss. Wasescha, vom 16. Juli 1927 i. 8. Racine, vom 14. November 1930 i. $. Bissig, vom

9. Februar 1934 i. S. Manigley, vom 25. Januar 1935 i. S. Jenatton, vom 8. November 1935 i. 8. Peloux und vom

20. November 1936 i. $. Ochsner). Im nicht veröffentlichten Urteil vom 19. Dezember 1937 i. S. Société coopérative suisse de consommation (Erw. 7) hat das Bundesgericht dann erstmals Zweifel an der Richtigkeit dieseér Rechtsprechung geäussert ; es hat die Frage aufgeworfen, ob angesichts von Art. 31 lit. e BV, wonach kantonale Verfügungen über die Benutzung der Strassen den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit selbst nicht beeinträchtigen dürfen, an den erwähnten Grundsätzen vorbehaltlos festgehalten werden könne, oder ob nicht ihre Tragweite in der Weise einzuschränken sei, dass eine Verfügung, durch welche die Bewilligung zu gesteigertem Gemeingebrauch verweigert werde, nur dann vor Art. 31

BV standhalte, wenn die Verweigerung aus Gründen des öffentlichen Wohls (Verkehrssicherheit, Hygiene usw.) erfolge. Diese Frage ist damals wie auch in späteren Entscheiden (BGE 66 I 10, nicht veröffentlichte Urteile vom

26. März 19483 i. S. Marcel Comte, und vom 10. Oktober 1946 i. 8. Irma Comte) offen gelassen worden. Im vorliegenden Falle geht das nicht an. Das Bundesgericht sieht jedoch keinen Grund, von der früheren Rechtsprechung abzuweichen. Es hiesse das Wesen der Handels- und Gewerbefreiheit als eines Vreiheitsrechtes verkennen, wollte man aus ihr den Anspruch auf eine positive Leistung des Staates, nämlich den Anspruch darauf ableiten, dass der Staat — durch Erteilung einer Bewilligung zu gesteigertem Gemeingebrauch — einem Privaten die öffentlichen Strassen zur Ausübung eines Gewerbes zur Verfügung stelle. Der hievor erwähnte Vorbehalt, der in mehreren Urteilen der letzten Jahre gemacht wurde, hat mar insofern seine Berechtigung, als schon aus Art. 4 BV folgt, dass ein die Strassenbenützung einschränkender kantonaler Erlass oder eine solche Verfügung und daher auch die Verweigerung einer Bewilligung zu gesteigertem Gemeingebrauch nur zulässig ist, wenn sich dafür allgemeine staatliche Interessen (Erwägungen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Gesundheit usw.) geltend machen lassen (BGE 46 I 292; vgl. FLEINER, Institutionen S. 379). Aus dem Gesichtspunkt von Art, 4 BV aber hat das Bundesgericht nicht frei zu prüfen, ob die von einer kantonalen Behörde angerufenen öffentlichen Interessen die Verweigerung der Bewilligung wirklich rechtfertigen, sondern lediglich, ob es sich um öffentliche Interessen ernsthafter Natur handelt, deren Berücksichtigung sich mit sachlichen Gründen vertreten lässt. Mit dieser Begründung lassen sich die meisten, wenn nicht alle früheren Entscheide halten, in denen das Bundegsgericht darüber zu befinden hatte, ob eine Bewilligung zur Benutzung öffentlicher Strassen und Plätze verweigert werden dürfe, da die Verweigerung regelmässig aus stichhaltigen Gründen des allgemeinen Wohls erfolgte. Die daraus sich ergebende Beschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 31 lit. e BV auf den gewöhnlichen Gemeingebrauch steht auch nicht etwa in Widerspruch mit den Urteilen, in denen das Bundesgericht auf Grund von Art. 31 BV frei prüfte, ob die der Migros für den Verkauf durch Automobile auferlegten Gebühren prohibitive Wirkung hätten, denn diese Taxen waren Sondergewerbesteuern auf dem im Umherziehen ausgeübten Handel und nicht Gebühren, die für die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der öffentlichen Strassen und Plätze

verlangt wurden (BGE 62 I 134. ; nicht veröffentlichte Urteile i. Ss. Migros A.-G. c. Kanton Bern vom 29. Januar 1932 und ec. Kanton Basel-Landschaft vom 28. Dezember

3. Bei der Erteilung von Bewilligungen zu gesteigertem Gemeingebrauch öffentlicher Strassen und Plätze haben die zuständigen kantonalen Behörden vor allem zu prüfen, ob und wieweit dadurch der gewöhnliche Gemeingebrauch, dem die Strassen und Plätze in erster Linie dienen, beeinträchtigt wird. Diese Prüfung hat auch dann stattzufinden, wenn aus andern, z. B. gewerbepolizeilichen Gründen der Erteilung der Bewilligung nichts entgegensteht. Die Befugnis und Pflicht dazu folgt aus der kantonalen Strassenhoheit und bedarf keiner besondern gesetzDer Regierungsrat des Kantons Luzern ist bei der Prüfung des Gesuchs der Beschwerdeführerin zum Schluss gekommen, dass die infolge der geplanten Verkaufstätigkeit zu erwartenden Verkehrsstörungen s0 erheblich seien, dass sich die Verweigerung der Bewilligung rechtfertige, zumal für diesé kein Bedürfnis vorliege. Es fragt sich, ob dieser Standpunkt sich sachlich vertreten lässt oder, wie die Beschwerdeführerin behauptet, einen blossen Vorwand darstellt.

Es ist bekannt und bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass der Verkehr auf den öffentlichen Strassen namentlich infolge der Vermehrung der Motorfahrzeuge und der Stei-

gerung ihrer Geschwindigkeit die Fahrbahn immer stärker in AÁnspruch nimmt und gegen Hemmnisse aller Art immer empfindlicher wird. Diese Entwicklung ist noch nicht abgeschlossen, sondern noch immer im Gange. Es ist daher verständlich, dass die Behörden, denen der Bau und Unterhalt der Strassen sowie die mit steigenden Schwierigkeiten verbundene Verkehrsregelung obliegt, mit der Bewilligung neuer Vormen gesteigerten Gemeingebrauchs zurückhaltend sind. Jeder gesteigerte Gemeingebrauch beschränkt und beeinträchtigt schon seinem Wesen nach den gewöhnJichen Gemeingebrauch. So kann es denn auch nicht zweifelhaft sein, dass die auf öffentlichen Strassen und Plätzen aufgestellten Verkaufsautomobile der Beschwerdeführerin mit den sich darum ansammelnden Käufern den übrigen Strassenverkehr stören. Im Einzelfall mag die Störung allerdings geringfügig sein und häufig lediglich darin bestehen, dass die Vührer vorbeifahrender Fahrzeuge besondere Vorsicht walten lassen und die Geschwindigkeit vermindern müssen. Nur in diesem Sinne, nämlich dass die Störungen ganz unerheblich seien, sind offenbar die von der Beschwerdeführerin beigebrachten behördlichen Bescheinigungen zu verstehen, wonach ihr Wagenverkauf in andern Kantonen bisher keine Unzukömmlichkeiten ergeben habe. Das ist jedoch nicht entscheidend. Es würde zu unhaltbaren Ergebnissen führen, wenn jeder gesteigerte Gemeingebrauch, der für sich allein. den gewöhnlichen Gemeingebrauch nicht merklich beeinträchtigt, bewilligt werden müsste. Wesentlich ist, dass das Verkaufssystem der Beschwerdeführerin, gesamthaft betrachtet, eine nicht zu übersehende Belastung des immer stärker werdenden Strassenverkehrs bedeutet. In diesem Zusammenhang durfte der Regierungsrat auch in Betracht ziehen, dass andere Firmen ebenfalls zum Wagenverkauf übergehen _ Könnten. Dass dies bisher noch in keinem Kanton geschehen ist, wo die Verkaufswagen der Migrosgenossenschaften verkehren, zwingt nicht zum Schluss, dass es auch in Zukunft dabei bleiben werde. Es ist sehr wohl denkbar, dass eine weitere Verschärfang des Konkurrenzkampfes andere Firmen veranlassen könnte, das Verkaufssystem der Beschwerdeführerin nachzuahmen.

Beim Entscheid darüber, ob die zu erwartenden Verkehrsstörungen die Verweigerung der nachgesuchten Bewilligung rechtfertigen, durfte der Regierungsrat auch die Frage prüfen, ob für den geplanten Strassenverkauf ein Bedürfnis bestebe. Er nimmt an, das treffe nicht zu, und die Beschwerdeführerin versucht diese Annahme nicht zu widerlegen, ja bestreitet sie nicht einmal. Geht man aber davon aus, dass für die Einführung des Verkaufssystems der Beschwerdeführerin kein Bedürfnis bestehe, so ist der angefochtene Entscheid auch dann nicht zu beanstanden, wenn die zu erwartenden Verkehrsstörungen verhältnismässig gering sind. Wenn die kantonalen Behörden, wie bereits ausgeführt, bei der Zulasgung neuer Formen gesteigerten Gemeingebrauchs zurückhaltend sein dürfen, s0 muss dies umso mehr gelten, wenn dafür kein Bedürfnis besteht. In diesem Falle dürfen sie die Bewilligung nur dann nicht verweigern, wenn feststeht, dass der gesteigerte Gemeingebrauch keine Belastung des übrigen Straesenverkehrs bedeutet. Letzteres trifft jedoch im vorliegenden Falle, wie sehr wohl angenommen werden kann, nicht zu.

Dadureh, dass der Regierungsrat die nachgesuchte Bewilligung gänzlich verweigert und nicht unter einschränkenden Bedingungen erteilt hat, hat er den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt. Dieser Grundseatz, wonach Polizeimassnahmen unzulässig sind, soweit weniger weitgehende Massnahmen den gleichen Zweck erfüllen können, gilt dann, wenn die Behörden durch Beschränkungen oder Verbote in eine an sich oder kraft einmal erteilter Bewilligung erlaubte Tätigkeit eingreifen. Dagegen ist er nicht anwendbar, wenn sie darüber zu entscheiden haben, ob eine einer besondern Bewilligung (Polizeierlaubnis) bedürftige Tätigkeit zuzulassen sei. In diesem Valle sind die für und gegen die Erteilung der Bewilligung sprechenden Interessen gegeneinander abzu-

220. 0. Staatsrech£t.

wägen, und es kann sich für das Bundesgericht nur fragen, ob die Behörden das ihnen dabei zustehende Ermessen offensichtlich überschritten haben.

4. Da allgemeine verkehrspolizeiliche Interessen die Verweigerung der von der Beschwerdeführerin nachgesuchten Bewilligung hinreichend rechtfertigen, ist die Begchwerde abzuweisen ohne Rücksicht darauf, dass sich der Regierungsrat daneben auch von gewerbepolitischen Erwägungen leiten liess. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob der angefochtene Entscbeid sich auf die vom Regierungsrat angerufene Bestimmung des kantonalen Strassengesetzes stützen lässt. Ebensowenig braucht geprüft zu werden, ob in der angeblichen Erschwerung der lebensmittelpolizeilichen Kontrolle ein sachlicher Grund für die Verweigerung der Bewilligung zu erblicken ist.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgerickt - Die Beschwerde wird abgewiesen.

III. DOPPELBESTEUERUNG —— DOUBLE IMPOSITION

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 und Art. 31 — der Erlass wurde am 7. Februar 1999, 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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